TE OGH 2025/12/16 8Ob122/25m

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen DI Mag. Dr. R* W*, vertreten durch Dr. Zoltan Baranyai, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sophie Haiden, Rechtsanwältin in Wien, Erwachsenenvertreter: Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Mai 2025, GZ 45 R 253/25a-192, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Punkt 3. des Beschlusses vom 13. 1. 2025 erteilte das Erstgericht dem Betroffenen einen Verbesserungsauftrag betreffend seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

[2]       Den dagegen gerichteten Rekurs des Betroffenen wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, der nicht selbstständig anfechtbar sei.

[3]       Der Revisionsrekurs ist insofern absolut unzulässig.

[4]            Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781 [T3], RS0036078). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383). [4] Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781 [T3], RS0036078). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383).

[5]       Soweit das Rechtsmittel die Zurückweisung des Rekurses gegen den in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erteilten Verbesserungsauftrag betrifft, ist es daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

[6]       Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG). [6] Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bedarf keiner Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E146493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00122.25M.1216.000

Im RIS seit

12.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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