TE OGH 2022/5/19 3Ob86/22a

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Veröffentlicht am 19.05.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Nichtigkeitsklägers Ing. M* F*, vertreten durch Mag. Herbert Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Nichtigerklärung und Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Nichtigkeitsklägers gegen Pkt 1 im Spruch des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 18. März 2022, GZ 4 R 147/21b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat – funktionell als erste Instanz in einem Verfahren auf Nichtigerklärung – die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelwerbers (die sich auf einen Beschluss auf Zurückweisung des Rekurses gegen eine zurückweisende Ablehnungsentscheidung bezieht) mit Beschluss vom 18. März 2022 (ON 26) zurückgewiesen und den sich auf die Nichtigkeitsklage beziehenden, „nur eventualiter gestellten“ Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.

[2]       Gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags richtet sich der Rekurs des Nichtigkeitsklägers mit dem Antrag, das Weiterbestehen der ihm im Exekutionsverfahren gewährten Verfahrenshilfe für das gegenständliche Nichtigkeitsverfahren auszusprechen, in eventu, ihm die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Nichtigkeitsverfahren zu gewähren.

[3]       Der Rekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4]             1. Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz Geltung haben. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 519 und – hier – des § 528 ZPO (3 Ob 133/15b mwN). [4] 1. Gemäß Paragraph 535, ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz Geltung haben. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des Paragraph 519 und – hier – des Paragraph 528, ZPO (3 Ob 133/15b mwN).

[5]       Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den §§ 63–73 ZPO geregelten Gegenstände sind damit generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; 1 Ob 206/17a mwN). [5] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den Paragraphen 63 –, 73, ZPO geregelten Gegenstände sind damit generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; 1 Ob 206/17a mwN).

[6]       Der Rekurs des Nichtigkeitsklägers gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist damit jedenfalls unzulässig (RS0122667; 10 ObS 115/18m).

[7]             2. Davon abgesehen ist das Verfahren über die Nichtigkeitsklage rechtskräftig beendet, weshalb der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag auch keine Bedeutung mehr zukäme und dem Rechtsmittelwerber jedes Rechtsschutzinteresse fehlte.

[8]             3. Der Rekurs des Nichtigkeitsklägers war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E135083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00086.22A.0519.000

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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