Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *gesellschaft mbH, *, gegen die beklagte Partei *, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 33 Cg 31/16s des Landesgerichts Krems an der Donau, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2024, GZ 12 Nc 16/23d-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 6 Ob 60/23a). [1] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat vergleiche RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 6 Ob 60/23a).
Textnummer
E142282European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00123.24B.0827.000Im RIS seit
12.10.2024Zuletzt aktualisiert am
12.10.2024