TE OGH 2018/11/29 2Ob209/18a

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers W***** S*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 1 R 134/18h-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. August 2018, GZ 2 Nc 4/18f-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, ihm zur Erhebung einer Klage Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs des Antragstellers gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E123983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00209.18A.1129.000

Im RIS seit

24.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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