Norm
MRG §1Rechtssatz
Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann.Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026