Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz Z***, Arbeiter, und 2. Roswitha Z***, im Haushalt, beide wohnhaft in Weistrach 6, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei Viktoria E***, Pensionistin, Haag, Linzerstraße 6, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 247.930,-- samt Nebenforderungen (Rekursgegenstand S 197.400,19) infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1988, GZ R 602/88-37, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 15. Juni 1988, GZ 1 C 1271/87-25, in seinem stattgebenden Teil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Keinem der beiden Rekurse wird stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Text
Begründung:
Die beiden Kläger mieteten von der Beklagten als der Alleineigentümerin eines städtischen Hauses im Sinne der Mietvertragsurkunde vom 28. April 1984 die im Obergeschoß am Ende des Ganges gelegene, aus drei Zimmern, Küche, Bad und Vorraum bestehende Wohnung mit einer ausgewiesenen Nutzfläche von 71,5 m2 für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis 30. April 1994. Punkt 25 Z 4 Abs. 2 und 3 des Mietvertrages lauten:Die beiden Kläger mieteten von der Beklagten als der Alleineigentümerin eines städtischen Hauses im Sinne der Mietvertragsurkunde vom 28. April 1984 die im Obergeschoß am Ende des Ganges gelegene, aus drei Zimmern, Küche, Bad und Vorraum bestehende Wohnung mit einer ausgewiesenen Nutzfläche von 71,5 m2 für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis 30. April 1994. Punkt 25 Ziffer 4, Absatz 2 und 3 des Mietvertrages lauten:
"Die Mieter verpflichten sich, in die Wohnung ein Bad und WC einzubauen, das nach Beendigung des Mietverhältnisses kostenlos in das Eigentum der Vermieterin übergeht. Sollte das Mietverhältnis aus irgendeinem Grunde früher als zu der vereinbarten Mietdauer beendet werden, so sind die erfolgten Investitionen von der Vermieterin zum geltenden Zeitwert abzulösen.
Die Mieter lassen weiters eine Etagenheizung einbauen, wobei sich die Vermieterin verpflichtet, diese Investition nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Zeitwert abzulösen, der auf Grund eines Gutachtens eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist."
Die Kläger kündigten der Beklagten das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1986 gerichtlich auf. (Der über diese Aufkündigung ergangene Gerichtsbeschluß vom 27. November 1986 wurde der Beklagten am 28. November 1986 zugestellt.)
Die Kläger räumten die Wohnung am 23. Dezember 1986. Am selben Tag nahm ein in dem über Antrag der Kläger vom 21. November 1986 - dessen Gleichschrift dem Beklagtenvertreter am 17. Dezember 1986 zugestellt wurde - eingeleiteten Beweissicherungsverfahren gerichtlich bestellter Bausachverständiger über die von den Klägern behaupteten Investitionen Befund auf. Am 19. Juni 1987 brachten die Kläger gegen die Beklagte eine Klage auf Ersatz ihrer zur Adaptierung der Wohnung geleisteten Aufwendungen im Betrag von S 247.930,-- an.
Bereits in der Klage behaupteten die Kläger, der Mietgegenstand habe sich vor ihrem Einzug in einem vollkommen desolaten Zustand befunden. Die Beklagte habe einer vollständigen Neu-Adaptierung der Wohnung durch die Kläger zugestimmt. Die Beklagte habe eine Ablösung der Investitionen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zugesagt.
Im einzelnen behaupteten die Kläger folgende ersatzbegründende Aufwendungen:
In Ansehung des Aufwandes für den Einbau von Bad und WC sowie der Etagenheizung treffe die Beklagte eine mietvertraglich übernommene Ersatzpflicht.
Die Installation der Gasetagenheizung samt Boiler und Herd, die Elektroinstallationen sowie die Erneuerung der schadhaften Fußböden seien Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 Z 1 und 3 MRG.Die Installation der Gasetagenheizung samt Boiler und Herd, die Elektroinstallationen sowie die Erneuerung der schadhaften Fußböden seien Aufwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, im Zusammenhang mit Absatz 3, Ziffer eins und 3 MRG.
Die übrigen Aufwendungen der Klägerin seien im Sinne der §§ 1097 und 1037 ABGB qualifiziert, insbesondere auch der Außenwandverputz im Bereich der Terrasse, obwohl diese Arbeiten keinen Teil der Mietwohnung sondern allgemeine Teile des Hauses betroffen hätten. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, daß sämtliche Arbeiten zum klaren und überwiegenden, die Bestanddauer übersteigenden Nutzen der Beklagten gereichten. Der "wirklich gemachte Aufwand" erreiche zweifellos den "gegenwärtigen Wert".Die übrigen Aufwendungen der Klägerin seien im Sinne der Paragraphen 1097 und 1037 ABGB qualifiziert, insbesondere auch der Außenwandverputz im Bereich der Terrasse, obwohl diese Arbeiten keinen Teil der Mietwohnung sondern allgemeine Teile des Hauses betroffen hätten. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, daß sämtliche Arbeiten zum klaren und überwiegenden, die Bestanddauer übersteigenden Nutzen der Beklagten gereichten. Der "wirklich gemachte Aufwand" erreiche zweifellos den "gegenwärtigen Wert".
Die Beklagte rügte in ihrer Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteiles als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, daß trotz ihrer Einwendungen der dem Beweissicherungsverfahren zur Beweisaufnahme beigezogene Baumeister zum Sachverständigen bestellt worden sei, sowie daß Feststellungen aufgrund von Privaturkunden getroffen worden wären, deren Richtigkeit die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich bestritten habe. In ihrer Rechtsrüge vertrat die Beklagte die Ansicht, daß alle Ansprüche dem Mietrechtsgesetz unterlägen und deshalb ein Rückgriff auf Regelungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches "schlechthin unverständlich" wäre. Für eine Anspruchsableitung nach § 10 MRG ermangle es an Prozeßbehauptungen der Kläger über eine anspruchswahrende schriftliche Mitteilung im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 MRG sowie zum Vorliegen einer der beiden Alternativvoraussetzungen des § 10 Abs. 5 MRG. Feststellungsmängel lägen in Ansehung der im einzelnen aufzuschlüsselnden konkreten tatsächlichen finanziellen Aufwendungen der Kläger vor. Überdies bemängelte die Beklagte die Zusprüche im Zinsen- und im Kostenpunkt. Die Kläger vertraten unter anderem entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Auffassung, daß nicht sie die Einhaltung der Anzeigeverpflichtung nach § 10 Abs. 4 MRG sondern die Beklagte das Unterbleiben einer anspruchswahrenden Anzeige als Voraussetzung des nun von ihr behaupteten Anspruchsverlustes zu behaupten gehabt hätte. Die Beklagte hätte im anhängigen Rechtsstreit aber aus gutem Grund eine solche Behauptung nicht erhoben, weil sie nach dem Schriftverkehr des Jahres 1986 und dem Inhalt des Beweissicherungsantrages nicht vertretbar gewesen wäre. Die Kläger vertraten auch die Ansicht, daß die Tatumstände, die das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 10 Abs. 5 MRG dartuen sollten, nicht von ihrer Behauptungslast erfaßt gewesen wären. Im übrigen sei die Voraussetzung nach § 10 Abs. 5 Z 2 MRG im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits erfüllt gewesen.Die Beklagte rügte in ihrer Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteiles als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, daß trotz ihrer Einwendungen der dem Beweissicherungsverfahren zur Beweisaufnahme beigezogene Baumeister zum Sachverständigen bestellt worden sei, sowie daß Feststellungen aufgrund von Privaturkunden getroffen worden wären, deren Richtigkeit die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich bestritten habe. In ihrer Rechtsrüge vertrat die Beklagte die Ansicht, daß alle Ansprüche dem Mietrechtsgesetz unterlägen und deshalb ein Rückgriff auf Regelungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches "schlechthin unverständlich" wäre. Für eine Anspruchsableitung nach Paragraph 10, MRG ermangle es an Prozeßbehauptungen der Kläger über eine anspruchswahrende schriftliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, MRG sowie zum Vorliegen einer der beiden Alternativvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, MRG. Feststellungsmängel lägen in Ansehung der im einzelnen aufzuschlüsselnden konkreten tatsächlichen finanziellen Aufwendungen der Kläger vor. Überdies bemängelte die Beklagte die Zusprüche im Zinsen- und im Kostenpunkt. Die Kläger vertraten unter anderem entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Auffassung, daß nicht sie die Einhaltung der Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG sondern die Beklagte das Unterbleiben einer anspruchswahrenden Anzeige als Voraussetzung des nun von ihr behaupteten Anspruchsverlustes zu behaupten gehabt hätte. Die Beklagte hätte im anhängigen Rechtsstreit aber aus gutem Grund eine solche Behauptung nicht erhoben, weil sie nach dem Schriftverkehr des Jahres 1986 und dem Inhalt des Beweissicherungsantrages nicht vertretbar gewesen wäre. Die Kläger vertraten auch die Ansicht, daß die Tatumstände, die das Vorliegen einer Voraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 5, MRG dartuen sollten, nicht von ihrer Behauptungslast erfaßt gewesen wären. Im übrigen sei die Voraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits erfüllt gewesen.
Das Berufungsgericht erachtete die Mängel- und auch die darin der Sache nach enthaltene Beweiswürdigungsrüge der Beklagten als nicht gerechtfertigt und übernahm ausdrücklich die erstinstanzlichen Feststellungen als Entscheidungsgrundlage.
Das Berufungsgericht erachtete aber das Verfahren aus folgenden Gründen für ergänzungsbedürftig:
Es stünde nicht fest, ob die von den Klägern gemietete Wohnung nicht etwa nach § 1 Abs. 4 MRG qualifiziert sei (und damit die Bestimmungen des § 10 MRG unanwendbar wären).Es stünde nicht fest, ob die von den Klägern gemietete Wohnung nicht etwa nach Paragraph eins, Absatz 4, MRG qualifiziert sei (und damit die Bestimmungen des Paragraph 10, MRG unanwendbar wären).
Die Wahrung der Ansprüche im Sinne des § 10 Abs. 4 MRG sei im erstinstanzlichen Verfahren unerörtert geblieben. Hierin läge ein Mangel im Sinne des § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO. Gleiches gelte in Ansehung der Anspruchsvoraussetzung nach § 10 Abs. 5 MRG.Die Wahrung der Ansprüche im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, MRG sei im erstinstanzlichen Verfahren unerörtert geblieben. Hierin läge ein Mangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Gleiches gelte in Ansehung der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 5, MRG.
Für den Fall des Vorliegens einer anspruchswahrenden Anzeige im Sinne des § 10 Abs. 4 MRG und der Erfüllung einer der Alternativvoraussetzungen nach § 10 Abs. 5 MRG sei entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch der Wert einer eigenen (nicht professionellen) Arbeitsleistung der Kläger als "wirklich gemachter Aufwand zu berücksichtigen".Für den Fall des Vorliegens einer anspruchswahrenden Anzeige im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, MRG und der Erfüllung einer der Alternativvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 5, MRG sei entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch der Wert einer eigenen (nicht professionellen) Arbeitsleistung der Kläger als "wirklich gemachter Aufwand zu berücksichtigen".
Beide Parteien fechten den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit der Begründung an, daß Spruchreife im Sinne jeweils ihres Prozeßstandpunktes vorliege. Sie beantragen in ihren Rekursbeantwortungen demgemäß auch jeweils, dem Rekurs der anderen Streitpartei nicht stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind zwar wegen der in der Folge darzulegenden Rechtsfragen zulässig, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt. Gegen den berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zum etwaigen Vorliegen einer Ausnahme von der uneingeschränken Anwendung des Mietrechtsgesetzes gemäß § 1 Abs. 4 MRG machen beide Streitteile zutreffend geltend, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ 58/145; JBl. 1987, 726 uva) bei jedem nach § 1 Abs. 1 MRG charakterisierten Rechtsverhältnis bis zu einem konkreten Nachweis eines Ausnahmetatbestandes von der vollen Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes auszugehen ist. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes fehlt es im vorliegenden Fall aber an jeder Prozeßbehauptung und auch an jedem konkreten Hinweis in den Beweisergebnissen. In dieser Hinsicht ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht gerechtfertigt.Die Rekurse sind zwar wegen der in der Folge darzulegenden Rechtsfragen zulässig, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt. Gegen den berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zum etwaigen Vorliegen einer Ausnahme von der uneingeschränken Anwendung des Mietrechtsgesetzes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MRG machen beide Streitteile zutreffend geltend, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung vergleiche SZ 58/145; JBl. 1987, 726 uva) bei jedem nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG charakterisierten Rechtsverhältnis bis zu einem konkreten Nachweis eines Ausnahmetatbestandes von der vollen Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes auszugehen ist. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes fehlt es im vorliegenden Fall aber an jeder Prozeßbehauptung und auch an jedem konkreten Hinweis in den Beweisergebnissen. In dieser Hinsicht ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht gerechtfertigt.
Ein Ersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 MRG ist gemäß § 10 Abs. 4 MRG bei sonstigem Verlust längstens bis zu den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Zeitpunkten dem Vermieter unter Angabe der Höhe des begehrten Ersatzes schriftlich anzuzeigen. Nach der Auffassung der Beklagten sei die rechtzeitige schriftliche Anzeige des Mieters ein von diesem bei sonstiger Unschlüssigkeit seiner Anspruchsableitung konkret zu behauptender Tatumstand für die Anspruchswahrung, nach Ansicht der Kläger dagegen die Unterlassung rechtzeitiger und vollständiger Anzeige Voraussetzung für eine anspruchsvernichtende Präklusion, deren Voraussetzungen aber die Beklagte zu behaupten hätte.Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG ist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG bei sonstigem Verlust längstens bis zu den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Zeitpunkten dem Vermieter unter Angabe der Höhe des begehrten Ersatzes schriftlich anzuzeigen. Nach der Auffassung der Beklagten sei die rechtzeitige schriftliche Anzeige des Mieters ein von diesem bei sonstiger Unschlüssigkeit seiner Anspruchsableitung konkret zu behauptender Tatumstand für die Anspruchswahrung, nach Ansicht der Kläger dagegen die Unterlassung rechtzeitiger und vollständiger Anzeige Voraussetzung für eine anspruchsvernichtende Präklusion, deren Voraussetzungen aber die Beklagte zu behaupten hätte.
Im vorliegenden Fall braucht die grundsätzliche Frage nach der Bedeutung der gesetzlich dem Mieter auferlegten Obliegenheit zur schriftlichen Anspruchsanzeige für den (Fort-)Bestand seines auf § 10 Abs. 1 MRG gestützten Aufwandersatzanspruches und nach der daraus abzuleitenden Behauptungslast nicht gelöst zu werden. Sie kann aus den besonderen Umständen des Falles ebenso auf sich beruhen wie die Frage nach dem Vorliegen einer der Alternativvoraussetzungen des § 10 Abs. 5 MRG:Im vorliegenden Fall braucht die grundsätzliche Frage nach der Bedeutung der gesetzlich dem Mieter auferlegten Obliegenheit zur schriftlichen Anspruchsanzeige für den (Fort-)Bestand seines auf Paragraph 10, Absatz eins, MRG gestützten Aufwandersatzanspruches und nach der daraus abzuleitenden Behauptungslast nicht gelöst zu werden. Sie kann aus den besonderen Umständen des Falles ebenso auf sich beruhen wie die Frage nach dem Vorliegen einer der Alternativvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, MRG:
Beide Streitteile haben zur Klärung der Höhe des Aufwandersatzanspruches der Kläger gemeinsam den mit der Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren befaßt gewesenen Baumeister mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Wenn darin auch noch kein schlüssiges Anerkenntnis des Anspruchsgrundes gelegen sein mag, so doch eine schlüssige Anerkennung des Umstandes, daß dem Aufwandersatzanspruch, soweit er Gegenstand des Begutachtungauftrages war, keine Präklusion nach § 10 Abs. 4 MRG und auch kein Mangel an einer der Voraussetzungen für die (erfolgreiche) klageweise Geltendmachung im Sinne des § 10 Abs. 5 MRG entgegenstehe, weil anders der gemeinsame Begutachtungsauftrag mit der daraus folgenden Belastung mit den Gutachterkosten mangels Vorbehaltes der Beklagten von den Klägern nicht verstanden werden konnte.Beide Streitteile haben zur Klärung der Höhe des Aufwandersatzanspruches der Kläger gemeinsam den mit der Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren befaßt gewesenen Baumeister mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Wenn darin auch noch kein schlüssiges Anerkenntnis des Anspruchsgrundes gelegen sein mag, so doch eine schlüssige Anerkennung des Umstandes, daß dem Aufwandersatzanspruch, soweit er Gegenstand des Begutachtungauftrages war, keine Präklusion nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG und auch kein Mangel an einer der Voraussetzungen für die (erfolgreiche) klageweise Geltendmachung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, MRG entgegenstehe, weil anders der gemeinsame Begutachtungsauftrag mit der daraus folgenden Belastung mit den Gutachterkosten mangels Vorbehaltes der Beklagten von den Klägern nicht verstanden werden konnte.
Zur anspruchswahrenden schriftlichen Anzeige nach § 10 Abs. 4 MRG bedarf es aus diesen Erwägungen ebensowenig einer Verfahrensergänzung wie zum Vorliegn einer Anspruchsvoraussetzung nach § 10 Abs. 5 MRG.Zur anspruchswahrenden schriftlichen Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG bedarf es aus diesen Erwägungen ebensowenig einer Verfahrensergänzung wie zum Vorliegn einer Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 5, MRG.
Dennoch ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß im Ergebnis berechtigt, weil die Anwendung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht aber auch die globale Abwertung der verschiedenartigen Aufwendungen nach dem Sachverständigengutachten in qualifizierter Weise rechtswidrig sind und es vor allem an einer Gegenüberstellung der konkreten Aufwendungen zur Bewertung des fortdauernden objektiven Nutzens im Falle der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 und 3 MRG sowie an konkreten Feststellungen über den subjektiven Nutzen der Beklagten bei den gemäß § 10 Abs. 7 MRG nach den Bestimmungen der §§ 1097 und 1037 ABGB zu beurteilenden Aufwendungen zu jeder einzelnen als Einheit aufzufassenden Investition fehlt. Diesbezüglich liegen Feststellungsmängel vor. Soweit vertragliche Ablösungsvereinbarungen dem Mieter günstiger sind als die gesetzliche Regelung nach § 10 MRG, sind sie beachtlich; zwingend sind die gesetzlichen Regelungen nur zugunsten des Mieters (§ 10 Abs. 6 MRG).Dennoch ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß im Ergebnis berechtigt, weil die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Berufungsgericht aber auch die globale Abwertung der verschiedenartigen Aufwendungen nach dem Sachverständigengutachten in qualifizierter Weise rechtswidrig sind und es vor allem an einer Gegenüberstellung der konkreten Aufwendungen zur Bewertung des fortdauernden objektiven Nutzens im Falle der Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 3 MRG sowie an konkreten Feststellungen über den subjektiven Nutzen der Beklagten bei den gemäß Paragraph 10, Absatz 7, MRG nach den Bestimmungen der Paragraphen 1097 und 1037 ABGB zu beurteilenden Aufwendungen zu jeder einzelnen als Einheit aufzufassenden Investition fehlt. Diesbezüglich liegen Feststellungsmängel vor. Soweit vertragliche Ablösungsvereinbarungen dem Mieter günstiger sind als die gesetzliche Regelung nach Paragraph 10, MRG, sind sie beachtlich; zwingend sind die gesetzlichen Regelungen nur zugunsten des Mieters (Paragraph 10, Absatz 6, MRG).
Bei der Ermittlung des "wirklich gemachten Aufwandes" ist entgegen der abweichenden berufungsgerichtlichen Ansicht eine Mühewaltung für Arbeiten, die die Kläger selbst verrichteten, nicht als ersatzfähiger Aufwand zu berücksichtigen. Da nicht die fortwirkende Werterhöhung als solche sondern nur der getätigte Aufwand zu ersetzen ist und die fortwirkende Werterhöhung lediglich eine Obergrenze des Ersatzanspruches bildet, besteht kein Anlaß von der ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ 47/98, SZ 57/167 am Ende ua) abzugehen.Bei der Ermittlung des "wirklich gemachten Aufwandes" ist entgegen der abweichenden berufungsgerichtlichen Ansicht eine Mühewaltung für Arbeiten, die die Kläger selbst verrichteten, nicht als ersatzfähiger Aufwand zu berücksichtigen. Da nicht die fortwirkende Werterhöhung als solche sondern nur der getätigte Aufwand zu ersetzen ist und die fortwirkende Werterhöhung lediglich eine Obergrenze des Ersatzanspruches bildet, besteht kein Anlaß von der ständigen Rechtsprechung vergleiche SZ 47/98, SZ 57/167 am Ende ua) abzugehen.
Das Verfahren ist ergänzungsbedürftig. Der Inhalt der Verfahrensergänzung war freilich gegenüber dem angefochtenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß grundsätzlich abzuändern. In diesem Sinne werden die Rekurse und Rekursbeantwortungen nach Maßgabe des seinerzeitigen endgültigen Prozeßerfolges als zweckmäßig anzusehen sein.
In der verfahrensrechtlichen Beurteilung der Unzweckmäßigkeit einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst liegt keine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. Es hat daher beim berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zu verbleiben.In der verfahrensrechtlichen Beurteilung der Unzweckmäßigkeit einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst liegt keine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage. Es hat daher beim berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00543.89.0316.000Dokumentnummer
JJT_19890316_OGH0002_0060OB00543_8900000_000