TE OGH 1992/12/16 9ObA291/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** G*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei S***** K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Räumung (Streitwert S 6.000 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1992, GZ 13 Ra 49/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 1992, GZ 18 Cga 216/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.175,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger der Beweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes vom Anwendungsbereich des MRG im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gelungen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die dem Beklagten überlassene Wohnung sei auf Grund von Indizien zumindest sinngemäß als Dienstwohnung und die Ehegattin des Beklagten sei lediglich als familiäre Mitbewohnerin anzusehen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen befanden sich der Beklagte und seine Gattin nicht auf Arbeitssuche, sondern auf Wohnungssuche. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beklagte noch in einem aufrechten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber. Der Kläger schloß den mündlichen Mietvertrag sowohl mit dem Beklagten als auch mit dessen Gattin, die nie Arbeitnehmerin des Klägers werden wollte oder gewesen ist. Abgesehen von dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen zeitlich früheren Abschluß des hier strittigen Mietvertrages als des Arbeitsvertrages mit dem Beklagten konnte insgesamt keine Feststellung dahin getroffen werden, daß das Mietverhältnis an der vom Beklagten und seiner Gattin gemeinsam gemieteten Wohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet worden sei. Soweit der Revisionswerber diesbezüglich mit gewünschten Feststellungen und isoliert hervorgehobenen Indizien argumentiert, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, spricht die Vermutung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann (vgl. Würth in Rummel**2 MRG § 1 Rz 6a; MietSlg. 37.220 f ua). Einen solchen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG konnte der Kläger, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, nicht nachweisen (MietSlg. 37.320 (9) ua). Die entgegen der Ansicht des Beklagten zulässige Revision (§ 46 Abs 1 Z 2 ASGG) ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E33138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00291.92.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19921216_OGH0002_009OBA00291_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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