Norm
ZPO §523Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im § 528 Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (§ 523 ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO beschränkt wäre.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (Paragraph 523, ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO beschränkt wäre.
Entscheidungstexte