TE OGH 1988/5/31 4Ob559/88

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna R***, Beamtin, Wien 16., Zöchbauerstraße 2/33, vertreten durch Dr. Gerd Hartung und Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude U***, Pensionistin, Wien 16., Lerchenfelder Gürtel 33/39, wegen S 110.000,-- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1. März 1988, GZ 45 R 466/87-11, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 1987, GZ 45 R 466/87-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die auf Zahlung von S 110.000,-- sA gerichtete, als "Erbteilungsklage" bezeichnete Klage im Rahmen der amtswegigen Prüfung gemäß §§ 41, 43 JN wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (ON 2). Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge (ON 7). Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Klägerin Revisionsrekurs, der vom Erstgericht dem Rekursgericht vorgelegt wurde. Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluß den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:

Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse im Sinne des § 523 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (EvBl. 1986/139; 3 Ob 28/84;

8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen zwar dem in § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113;

EvBl. 1986/139 u.a.), doch liegt ein solcher Unzulässigkeitstatbestand hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt im vorliegenden Fall deswegen nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (JBl. 1984, 617; EvBl. 1986/139; 8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die einen in Geld bestehenden, S 15.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ist somit ohne Beschränkung auf die in § 528 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechtbar, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedurft hätte.

Sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO - welche Bestimmung sich im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin auf alle bestätigenden Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz bezieht - zutreffend zurückgewiesen hat. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt: in den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikats 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl. 1985, 41; 4 Ob 526/88 ua).

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).

Anmerkung

E14415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00559.88.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19880531_OGH0002_0040OB00559_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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