TE OGH 2009/3/26 6Ob36/09a

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Veröffentlicht am 26.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, 2. F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Gudrun O*****, vertreten durch Mag. Albin Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Beate T*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Kosten, über den Rekurs der zweitklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Jänner 2009, GZ 2 R 188/08a, 2 R 189/08y-101, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Nachdem die Klägerinnen am 26. 5. 2008 (ON 73, 74) ihre Klagen zurückgezogen hatten, bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 7. 2008 (ON 79) die Kosten der Beklagten. Über die Kostenrekurse sämtlicher Parteien entschied das Rekursgericht mit Beschluss vom 19. 11. 2008 (ON 93), welchen Beschluss es am 15. 12. 2008 (ON 98) in seinem Spruch berichtigte. Am 17. 12. 2008 wies es außerdem einen Antrag der Zweitklägerin, dem Berichtigungsantrag der Beklagten keine Folge zu geben bzw die amtswegige Berichtigung des Beschlusses vom 19. 11. 2008 (ON 97) zu unterlassen, zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekurs der Zweitklägerin an den Obersten Gerichtshof gegen seine Beschlüsse ON 98 und 97 mit der Begründung zurück, dieser sei gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Zweitklägerin an den Obersten Gerichtshof gegen diesen Zurückweisungsbeschluss ist zulässig; es kommt ihm jedoch Berechtigung nicht zu.

1. Der bekämpfte Beschluss erging im Rahmen eines Rekursverfahrens. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO kommen dabei jedoch nicht zum Tragen, weil sich diese Bestimmung nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts bezieht, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, mit denen das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (8 Ob 160/00p mwN).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt § 528 Abs 2 Z 3 ZPO die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird und er gilt auch für einen die Kostenentscheidung betreffenden Berichtigungsbeschluss (5 Ob 84/06y mwN), desgleichen aber auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dieses einen Rekurs gegen eine von ihm vorgenommene Berichtigung einer Kostenentscheidung zurückgewiesen hatte (9 ObA 173/98a; 8 Ob 160/00p).

Anmerkung

E906786Ob36.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00036.09A.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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