RS OGH 2025/12/16 3Ob45/88; 2Ob119/88; 2Ob64/90; 9Ob1575/95; 10Ob1606/95; 1Ob160/99g; 3Ob18/00v; 10O

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Rechtssatz

Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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