RS OGH 2024/6/26 9ObA258/88; 9ObA47/89; 9ObA80/89 (9ObA81/89); 9ObA200/89; 9ObA220/89; 9ObA248/89; 9

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

ZPO §503 Abs1 Z2 C1b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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