TE OGH 1992/3/18 9ObA57/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei G***** D***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 457.613,60 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.November 1991, GZ 33 Ra 86/91-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 1991, GZ 4 Cga 698/89-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.704,80 (darin S 2.950,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Beklagte im wesentlichen bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend macht (RZ 1989/16 ua) und in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers trotz der Entlassung zumutbar war, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger durch sein Verhalten am 27./28.9.1989 in Verbindung mit dem Vorfall vom 12.5.1989 einen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Z 1 3.Tatbestand AngG gesetzt hat. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erklärte der Geschäftsführer der Beklagten zugleich mit der Entlassung, daß er bereit wäre, die Entlassung zurückzunehmen, wenn der Kläger wieder im Werk I der Beklagten in Wien weiterarbeiten wolle. Dieses Angebot wiederholte der Geschäftsführer unmittelbar darauf auf dem Weg vom Büro zur Garderobe sowie am 2.Oktober 1989 noch einmal mündlich und überdies schriftlich.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, setzt jede Entlassung grundsätzlich voraus, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dieses essentielle Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 35 und 37 ff; Arb 10.445, 9431; DRdA 1990/24 (Dirschmied); 9 Ob A 256/90; 9 Ob A 77/90; 9 Ob A 4/90 uva). Da der Geschäftsführer der Beklagten durch sein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Wien eindeutig zum Ausdruck brachte, daß er die Weiterarbeit des Klägers für die Beklagte - aus welchen Motiven auch immer - wolle und billige, hat er damit auch zu erkennen gegeben, daß ihm die Weiterbeschäftigung des Klägers zumutbar gewesen ist. Ob damit lediglich die einen Kündigungsverzicht beinhaltende Zusage einer Mindestbeschäftigungsdauer im Werk Weikersdorf umgangen werden sollte, wie der Kläger meint, ist unerheblich.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E28802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00057.92.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_009OBA00057_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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