TE OGH 1989/11/8 9ObA278/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*** & CO, Buchhandlung und Zeitungsbüro, Wien 1., Wollzeile 11, vertreten durch Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard P***, Kaufmann, Wien 20., Engelsplatz 9/7/4/16, vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 472.379,37 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 1989, GZ 31 Ra 14/89-63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. September 1988, GZ 6 Cga 3681/87-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1./ den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2./ zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 39 Abs 4 ASGG sind auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht anzuwenden. Die Revision wurde der beklagten Partei am 8. August 1989 zugestellt; letzter Tag der vierwöchigen Frist für ihre Beantwortung war der 5. September 1989. Die am 8. September 1989 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zur Revision der beklagten Partei:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge, das Erstgericht hätte die Frage der Benachteiligung des Beklagten gegenüber anderen Händlern durch Beiziehung eines Buchsachverständigen zu prüfen gehabt, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß dieser Beweis nicht geeignet war, die vom Erstgericht auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen über die von der klagenden Partei gewährten Händlerspannen und Provisionen zu widerlegen. Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16).

Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist § 14 PreisG in der hier anzuwendenden Fassung der Novellen BGBl 271/1978 und 288/1980 auf die Lieferung der Zeitschriften an den Beklagten schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte diese Sachgüter von der klagenden Partei nicht erworben hat, sondern lediglich als Handelsagent mit dem Vertrieb im Namen und für Rechnung der klagenden Partei betraut war. Die Vereinbarung einer zu geringen Provision für die vom Beklagten erbrachten Vertriebsleistungen verstößt aber nicht gegen die lediglich die Vereinbarung übermäßigen Entgeltes für Sachgüter und Leistungen inkriminierenden Bestimmungen der §§ 14 und 15 PreisG.

Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, die klagende Partei habe selbständigen Fachhändlern eine Händlerspanne von 19,5 % selbständigen Handelsagenten wie dem Kläger hingegen eine Provision von 18,9 % jeweils vom Verkaufspreis, gewährt, dann ist das für den Tatbestand des Wuchers erforderliche objektive Merkmal eines groben, leicht erkennbaren Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen (vgl Krejci in Rummel, ABGB, § 879 Rz 226) auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beklagte ebenso wie die selbständigen Fachhändler (und anders als die übrigen für die klagende Partei tätigen Handelsagenten) für die Miete seines Geschäftslokales selbst aufkam.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E18946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00278.89.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19891108_OGH0002_009OBA00278_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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