TE OGH 1993/2/10 9ObA325/92

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Veröffentlicht am 10.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Mayer und Dr.Stein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Johann F*****Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 283.685,91 brutto sA und S 27.678,70 netto sA (im Revisionsverfahren S 191.392,65 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.September 1992, GZ 33 Ra 95/92-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Endurteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.Jänner 1992, GZ 3 Cga 106/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird zum Teil dahin Folge gegeben, daß die Beklagte in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen außerdem schuldig erkannt wird, dem Kläger aus dem bereits zugesprochenen Betrag von S 27.678,70 netto 13,75 % Zinsen vom 26.6.1990 bis 20.7.1990, 11,25 % Zinsen vom 21.7.1990 bis 14.11.1990 und 11,75 % Zinsen ab 15.11.1990 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen.

Im übrigen (Abweisung von S 191.392,65 brutto sA) wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich mit Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; RZ 1989/16; RZ 1992/57 uva).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG gerechtfertigt und rechtzeitig entlassen wurde, zutreffend bejaht. Soweit der Kläger in der Revision Verzicht oder Verwirkung des Entlassungsrechtes durch Aussprechen einer Kündigung geltend macht, geht er weder von seinem Vorbringen in erster Instanz noch von den Feststellungen aus. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Dem Revisionswerber ist lediglich darin beizupflichten, daß ihm noch Zinsen aus dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 8.11.1990 zugesprochenen Betrag von S 27.678,70 netto zustehen. Das diesbezügliche Zinsenbegehren wurde vom Erstgericht ohne Begründung pauschal mitabgewiesen, obwohl es vom Anerkenntnis nicht mitumfaßt war (S 46 f des Aktes). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte wegen der Zinsen gegen das Teilanerkenntnisurteil Berufung ergreifen müssen, ist daher unzutreffend. Die Beklagte hat andererseits nie bestritten, dem Kläger S 27.678,70 an Aufwandersatz zu schulden (S 8 des Aktes), so daß ihr die Nichtzahlung als auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist (vgl HS 13211).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 2 erster Tatbestand und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00325.92.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19930210_OGH0002_009OBA00325_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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