Norm
StGB §28 GRechtssatz
Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: § 302 StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: §§ 146 ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist; dies trifft im Fall der Gesetzeskonkurrenz zwischen einem nach § 302 Abs 2 StGB (nF) schadensqualifizierten Amtsmissbrauch und dem nach § 147 Abs 3 und/oder § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Betrug zu.Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: Paragraph 302, StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: Paragraphen 146, ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist; dies trifft im Fall der Gesetzeskonkurrenz zwischen einem nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB (nF) schadensqualifizierten Amtsmissbrauch und dem nach Paragraph 147, Absatz 3, und/oder Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierten Betrug zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024