Norm
JGG 1988 §5 Z4Rechtssatz
Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1988) die Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 nicht angewendet, so hat es damit ungeachtet dessen, dass die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohung zulässig gewesen wäre (LSK 1977/357), die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (EvBl 1976/189, 1977/63 ua).Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG 1988) die Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 nicht angewendet, so hat es damit ungeachtet dessen, dass die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohung zulässig gewesen wäre (LSK 1977/357), die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (EvBl 1976/189, 1977/63 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026