TE OGH 1992/2/4 14Os12/92

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30.Juli 1991, GZ U 107/91-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30.Juli 1991, GZ U 107/91-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Juli 1991, GZ U 107/91-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 5 JGG.Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Juli 1991, GZ U 107/91-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG.

Die Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Mattighofen die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Strafverfahren eine Jugendstraftat zum Gegenstand hatte (§ 1 Z 2 und 3 JGG).Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Strafverfahren eine Jugendstraftat zum Gegenstand hatte (Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 JGG).

Für die Ahndung von Jugendstraftaten enthält § 5 JGG Sonderregelungen; so wird zufolge der Z 5 dieser Bestimmung das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt.Für die Ahndung von Jugendstraftaten enthält Paragraph 5, JGG Sonderregelungen; so wird zufolge der Ziffer 5, dieser Bestimmung das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt.

Da die in der Strafverfügung angeführten strafbaren Handlungen vom inzwischen erwachsenen Heinrich P***** begangen wurden, als er noch Jugendlicher war, wäre bei Erlassung der zulässigen Strafverfügung (11 Os 96/89 und 13 Os 81/90) die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf Z 5 des § 5 JGG 1988 festzusetzen gewesen.Da die in der Strafverfügung angeführten strafbaren Handlungen vom inzwischen erwachsenen Heinrich P***** begangen wurden, als er noch Jugendlicher war, wäre bei Erlassung der zulässigen Strafverfügung (11 Os 96/89 und 13 Os 81/90) die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf Ziffer 5, des Paragraph 5, JGG 1988 festzusetzen gewesen.

Die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch das Bezirksgericht Mattighofen hat zu einer sich zum Nachteil des Heinrich P***** auswirkenden Überschreitung der dem Bezirksgericht zustehenden Strafbefugnis geführt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs. 1 Z 11, E 36 b bis 36 d, Jesionek-Held, JGG 1988, § 5 Z 2 bis 4, Anm. 6 und Foregger-Serini-Kodek, StPO4, Erl. V zu § 281 Abs. 1 Z 11).Die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch das Bezirksgericht Mattighofen hat zu einer sich zum Nachteil des Heinrich P***** auswirkenden Überschreitung der dem Bezirksgericht zustehenden Strafbefugnis geführt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, E 36 b bis 36 d, Jesionek-Held, JGG 1988, Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4, Anmerkung 6 und Foregger-Serini-Kodek, StPO4, Erl. römisch fünf zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,).

Da dieser Gesetzesverstoß sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00012.92.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19920204_OGH0002_0140OS00012_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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