- RS0103663">13 Os 81/93
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 05.10.1994
13 Os 81/93 Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41
- RS0103663">14 Os 156/94
- 11 Os 21/95
- RS0103663">11 Os 112/95
- RS0103663">12 Os 133/95
Vgl auch
- RS0103663">15 Os 119/95
- RS0103663">11 Os 46/96
- RS0103663">12 Os 45/96
Vgl auch
- RS0103663">15 Os 113/96
- RS0103663">12 Os 175/96
nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach
§ 293 StGB. (T1)
- RS0103663">12 Os 159/96
- RS0103663">11 Os 69/97
- RS0103663">11 Os 108/98
Auch; Beisatz: Die echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde als "anderes solches Beweismittel" des
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB. (T2)
- RS0103663">12 Os 131/98
nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) kommen als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht. (T3)
- RS0103663">15 Os 75/99
Auch
- RS0103663">14 Os 140/99
Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des
§ 223 StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T4)
- RS0103663">12 Os 122/02
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T5)
- RS0103663">14 Os 47/03
Auch; nur T3
- RS0103663">13 Os 104/03
Auch
- RS0103663">12 Os 2/05v
Beis wie T5 nur: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. (T6)
Beisatz: Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. (T7)
Beisatz: Nunmehr § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB. (T8)
- RS0103663">12 Os 77/05y
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 77/05y
nur T1
- RS0103663">15 Os 124/05g
Auch; nur T1
- RS0103663">14 Os 128/06i
Auch; Beisatz: Als falsches Beweismittel im Sinne § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen des Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. (T9)
Beisatz: Dieses Erfordernis ist bei einer unwahren Adressangabe in den der Überlassung von kostenlosen Leihfahrzeugen zugrundeliegenden Kaufverträgen - ähnlich wie bei der Schadensmeldung im Fall eines Versicherungsbetruges - nicht erfüllt, weil damit die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines unter der angegebenen Adresse erreichbaren Autokäufers vorgespiegelt und damit die mündliche Irreführung nur schriftlich festgehalten wurde. (T10)
- RS0103663">15 Os 6/07g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei dem durch die Verwendung einer fremden E-Card ausgelösten Verrechnungsvorgang zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger werden keine inhaltlich unrichtigen Daten mit eigenem Beweiswert hergestellt. (T11) Beisatz: Selbst bei gegenteiliger Ansicht scheiterte die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB daran, dass sich die Täuschungshandlung in der Irreführung des Arztes über die Identität und den - tatsächlich nicht bestehenden - Versicherungsschutz erschöpfte, zum Zeitpunkt der Herstellung allfälliger inhaltlich unrichtiger Daten somit bereits abgeschlossen ist und daher ohne Benützung der E-Card erfolgte. (T12)
- RS0103663">14 Os 17/08v
Vgl auch; Beis wie T8
- RS0103663">13 Os 122/07a
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Der Vorgang, dass ein Anspruchsteller seine Sachverhaltsbehauptungen schriftlich festhält, bewirkt für sich allein keinen eigenen Beweiswert der Urkunde. Ein solcher kann aber zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Schriftstück (unter anderem) darauf hinweist, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde. (T13)
- RS0103663">12 Os 24/08h
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unrichtiges Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren. (T14)
Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T15)
- RS0103663">12 Os 149/08s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0103663">12 Os 29/09w
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, (bloß) inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann angesehen werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T16)
- RS0103663">11 Os 130/10t
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6
- RS0103663">14 Os 169/11a
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 169/11a
Beis wie T16
- RS0103663">15 Os 168/13i
Entscheidungstext OGH 20.12.2013 15 Os 168/13i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16
- RS0103663">14 Os 71/14v
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 71/14v
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ? von der Behörde zu prüfenden (
§ 340 Abs 1 GewO) ? gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T17)
- RS0103663">15 Os 41/15s
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 41/15s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16
- RS0103663">15 Os 62/15d
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 62/15d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Das gilt auch für unrichtige Daten als falsches Beweismittel. (T18)
- RS0103663">13 Os 35/15v
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 13 Os 35/15v
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13
- RS0103663">17 Os 21/16s
Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 21/16s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine von der Kriminalpolizei ausgestellte Anzeigebestätigung dokumentiert bloß die Tatsache der Anzeigeerstattung, ohne eine Aussage über die Richtigkeit der Angaben zu treffen. Sie ist daher kein Beweismittel iSd
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB. (T19)
- RS0103663">15 Os 47/16z
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 47/16z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9
- RS0103663">14 Os 120/18f
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17
- RS0103663">12 Os 150/18b
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 12 Os 150/18b
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T16; Beis wie T18
- RS0103663">15 Os 82/21d
Vgl
- RS0103663">12 Os 110/21z
Entscheidungstext OGH 05.07.2022 12 Os 110/21z
Vgl
- RS0103663">15 Os 10/22t
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 10/22t
Vgl
- RS0103663">15 Os 40/23f
Entscheidungstext OGH 30.08.2023 15 Os 40/23f
vgl; Beisatz wie T9
- RS0103663">12 Os 5/24p
Entscheidungstext OGH 21.03.2024 12 Os 5/24p
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
- RS0103663">14 Os 77/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.09.2025 14 Os 77/25t
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T18
- RS0103663">14 Os 64/25f
Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 64/25f
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16
Beisatz: Hier: Die Gemeinde ist im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde Trägerin subjektiver Rechte; deren schriftliche Erklärungen in einem solchen Verfahren fallen daher als solche einer Verfahrenspartei nicht unter den Beweismittelbegriff des
§ 293 StGB. (T20)