Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht.Die Verlängerung einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026