Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Oliver P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 19 b U 901/94 des Bezirksgerichtes Floridsdorf, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 6.Dezember 1994 (ON 9 iVm ON 10) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Oliver P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 19 b U 901/94 des Bezirksgerichtes Floridsdorf, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 6.Dezember 1994 (ON 9 in Verbindung mit ON 10) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Dezember 1994, GZ 19 b U 901/94-9 (10), verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der dem Thomas Oliver P***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1991, GZ 2 a E Vr 728/91-11, gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährten Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Dezember 1994, GZ 19 b U 901/94-9 (10), verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der dem Thomas Oliver P***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1991, GZ 2 a E römisch fünf r 728/91-11, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG gewährten Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.
Dieser Beschluß wird insoweit aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag der Bezirksanwältin abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1991, GZ 2 a E Vr 728/91-11, wurde Thomas Oliver P*****, geboren am 16.April 1974, eines Vergehens schuldig erkannt. Gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1991, GZ 2 a E römisch fünf r 728/91-11, wurde Thomas Oliver P*****, geboren am 16.April 1974, eines Vergehens schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, (Absatz eins,) JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Wegen eines während dieser Probezeit begangenen weiteren Vergehens wurde Thomas Oliver P***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Dezember 1994, GZ 19 b U 901/94-9, abermals schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Bezirksgericht "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 2 a E Vr 728/91 ... des JGH Wien" ab und verlängerte - insoweit über Antrag der Bezirksanwältin (ON 7) - die Probezeit auf fünf Jahre (ON 9 iVm ON 10). Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.Wegen eines während dieser Probezeit begangenen weiteren Vergehens wurde Thomas Oliver P***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Dezember 1994, GZ 19 b U 901/94-9, abermals schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Bezirksgericht "gemäß Paragraph 494, a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 2 a E römisch fünf r 728/91 ... des JGH Wien" ab und verlängerte - insoweit über Antrag der Bezirksanwältin (ON 7) - die Probezeit auf fünf Jahre (ON 9 in Verbindung mit ON 10). Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Das Versehen, daß im gegebenen Fall nicht vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB), sondern von einem nachträglichen Stafausspruch (§ 15 JGG) abzusehen gewesen wäre, kann als den Verurteilten nicht weiter belastend auf sich beruhen. Dadurch wurde jedoch - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - eine Thomas Oliver P***** sehr wohl benachteiligende Gesetzesverletzung ausgelöst:Das Versehen, daß im gegebenen Fall nicht vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, StGB), sondern von einem nachträglichen Stafausspruch (Paragraph 15, JGG) abzusehen gewesen wäre, kann als den Verurteilten nicht weiter belastend auf sich beruhen. Dadurch wurde jedoch - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - eine Thomas Oliver P***** sehr wohl benachteiligende Gesetzesverletzung ausgelöst:
Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist nämlich unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG 1988 entgegen, welche eine solche Möglichkeit nicht vorsieht (Leukauf-Steininger Komm3 § 53 RN 7, Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1 je mwN). Diese Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.Die Verlängerung einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit ist nämlich unzulässig. Einer analogen Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG 1988 entgegen, welche eine solche Möglichkeit nicht vorsieht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 7, Jesionek JGG 1988 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, Absatz eins, je mwN). Diese Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu korrigieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00200.95.0116.000Dokumentnummer
JJT_19960116_OGH0002_0140OS00200_9500000_000