RS OGH 2026/2/23 10ObS118/95; 10ObS263/98v; 10ObS155/02w; 1Ob241/05f; 9Ob22/06k; 9ObA9/08a; 1Ob208/0

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ASGG §87 Abs1
ZPO §503 Z4
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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