TE OGH 2017/1/31 4Ob256/16z

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Veröffentlicht am 31.01.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** T***** 2. M***** T***** beide *****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Dr. G***** T*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen 30.500 EUR (AZ 17 Cg 91/14s – Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) und 20.000 EUR (AZ 15 Cg 31/14b – Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz), über den Berichtigungsantrag der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Parteien, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2016, AZ 4 Ob 256/16z, im Umfang der von der erstklagenden Partei anteilig zu ersetzenden Kosten der Revisionsbeantwortung zu berichtigen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat wies mit Beschluss vom 20. 12. 2016 die Revisionen der Kläger zurück und verpflichtete diese zum Ersatz der anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei.

Mit ihrem Berichtigungsantrag begehren die Kläger, die Entscheidung des Senats dahin zu berichtigen, dass die Kostenersatzpflicht der Erstklägerin als überflüssig gestrichen werde.

Eine nach § 419 ZPO iVm § 425 ZPO vorzunehmende Berichtigung eines Beschlusses ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht (RIS-Justiz RS0041418; RS0041519).Eine nach Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 425, ZPO vorzunehmende Berichtigung eines Beschlusses ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht (RIS-Justiz RS0041418; RS0041519).

Aus der Revisionsentscheidung geht allerdings weder aus der Begründung noch aus dem Zusammenhang mit hinreichender Gewissheit hervor, dass der wahre Entscheidungswille des Senats darauf gerichtet war, nur den Zweitkläger zum Kostenersatz zu verpflichten. Der behauptete „Schreib-, Diktier-, Rechen- bzw Übertragungsfehler“ liegt nicht vor. Mangels offenbarer Unrichtigkeit ist der Berichtigungsantrag daher abzuweisen.

Textnummer

E117242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00256.16Z.0131.000

Im RIS seit

27.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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