RS OGH 2025/4/22 6Ob99/66; 8Ob89/66 (8Ob90/66); 8Ob361/66; 7Ob14/68; 5Ob206/67 (5Ob209/67; 5Ob210/67

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Veröffentlicht am 06.04.1966
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Norm

ZPO §419 A
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Der Antrag nach § 419 ZPO ist nicht an eine Frist gebunden.Die Urteilsberichtigung nach Paragraph 419, ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Der Antrag nach Paragraph 419, ZPO ist nicht an eine Frist gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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