TE OGH 2011/2/28 9ObA8/11h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundesanstalt *****, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2010, GZ 10 Ra 74/10s-71, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers zielt darauf ab, dass die von der Beklagten anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses am 18. Juli 2007 geäußerten Vorhaltungen bei ihm einen Schockzustand hervorgerufen haben, aufgrund dessen er die Tragweite seiner Erklärungen zu einer einvernehmlichen Auflösung nicht habe erkennen können.

Der vom Kläger auf das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung gestützte Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) läge nur dann vor, wenn eine abschließende Sacherledigung ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht möglich ist (§ 480 Abs 1 ZPO idF BGBl I 52/2009; s RIS-Justiz RS0125957).

Der Kläger meint zwar, dass ihm damit die Möglichkeit entzogen worden sei, im Rahmen einer mündlichen Befragung an das psychiatrische Sachverständigengutachten von DDr. W***** „anzuknüpfen“, legt aber nicht dar, welche (Er-)Klärungen über seine schriftliche Berufung hinaus noch herbeizuführen gewesen wären (vgl 1 Ob 41/10a).

Die Frage einer - ereignisbedingten - Geschäftsunfähigkeit des Klägers wurde von der Sachverständigen ohnedies ausführlich erörtert (ON 54 AS 416 f) und führte zu einer entsprechenden Negativfeststellung.

In der Würdigung eines Sachverständigengutachtens liegt, solange - wie hier - weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt noch erheblicher Verhandlungsstoff vom Sachverständigen außer Acht gelassen wurde, eine im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Frage der Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043219 uva).

Die genannte Negativfeststellung schließt auch den offenbar gerügten sekundären Feststellungsmangel betreffend die vermeintlich schockbedingte Geschäftsunfähigkeit des Klägers aus (vgl RIS-Justiz RS0053317 [T1, T3]).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird danach nicht geltend gemacht.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E96605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00008.11H.0228.000

Im RIS seit

24.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten