RS OGH 2023/6/27 1Ob210/57; 6Ob88/61; 7Ob115/62; 5Ob326/64; 7Ob358/65; 6Ob144/68; 6Ob83/69; 6Ob29/70

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Veröffentlicht am 29.05.1957
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Norm

ZPO §503 Z2 C3c
ZPO §503 Z4 E4c5
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Beurteilung, zu der der Richter im Anschluss an ein Sachverständigengutachten auf dem dem Prozessrichter vorbehaltenen Gebiete der Würdigung tatsächlicher Umstände und der Beweisergebnisse gelangt, kann in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht damit bekämpft werden, dass dem Gutachten vorgeworfen wird, es seien diese oder jene Behauptungen oder sonstigen Ausführungen einer Partei nicht genügend beachtet worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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