TE OGH 1990/1/9 10ObS396/89

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Alfred Klair (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna G***, ohne Beruf, 3553 Schiltern, Obere Straße 39, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1989, GZ 34 Rs 71/89-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d.Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. Jänner 1989, GZ 15 Cgs 38/87-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin bekämpft in der Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausschließlich die Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht. Die Lösung der Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört nämlich in das Gebiet der Beweiswürdigung (10 Ob S 349/88 = SSV-NF 3/14 - in Druck; 10 Ob S 74,75/89 ua). In diesem Punkt ist die Revision daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

In der Rechtsrüge verkennt die Klägerin, daß die von ihr angeführte Gefahr einer Beschädigung von Geräten oder Inventar des Arbeitgebers nicht festgestellt wurde. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (SSV-NF 2/20), daß epileptische Anfälle, die in längeren Zeitabständen auftreten, keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt bedeuten. Hier wurde aber nicht einmal festgestellt, daß mit solchen Anfällen zu rechnen ist. Außerdem wurde der behauptete Anspruch auf Waisenpension die Erwerbsunfähigkeit voraussetzen, es müßte also auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein. Hiefür würde aber die Gefahr der Beschädigung von Geräten oder Inventar jedenfalls keine entscheidende Bedeutung haben.

Die bei der Klägerin bestehende abnorme Persönlichkeitsstruktur mit Neigung zu funktionellen Verhaltensmustern schließt nach den Feststellungen des Erstgerichtes ihre Arbeitsfähigkeit nicht aus. Insgesamt ist der Klägerin daher der Beweis nicht gelungen, daß sie zur Zeit des Antrags auf Waisenpension erwerbsunfähig war. Unter diesen Umständen hat sie aber keinen Anspruch auf Waisenpension, weil die für sie maßgebende Voraussetzung des § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG schon aus diesem Grund nicht erfüllt ist. Auf die Frage, ob die Klägerin früher einmal erwerbsunfähig war, muß deshalb nicht eingegangen werden.

Der Oberste Gerichtshof hält somit die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache für richtig (§ 48 ASGG). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (vgl SSV-NF 1/19).

Anmerkung

E19636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00396.89.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19900109_OGH0002_010OBS00396_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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