RS OGH 2024/1/25 7Ob541/95 (7Ob542/95); 6Ob265/01s; 7Ob40/05s; 6Ob143/07h; 2Ob95/06v; 8Ob150/08d; 9O

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Rechtssatz

Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.Aus Paragraph 1435, ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des Paragraph 877, ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des Paragraph 1052, ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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