RS OGH 1995/11/8 7Ob541/95 (7Ob542/95), 6Ob265/01s, 7Ob40/05s, 6Ob143/07h, 2Ob95/06v, 8Ob150/08d, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ABGB §877
ABGB §932 IIIe
ABGB §1052 B2
ABGB §1435

Rechtssatz

Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
  • 6 Ob 265/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Auch
  • 6 Ob 143/07h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
    Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. (T1)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. (T2)
    Veröff: SZ 2007/109
  • 8 Ob 150/08d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 150/08d
    Beisatz: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten. (T3)
    Beisatz: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0124557. (T5)
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Vgl auch; Beisatz: Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist nur über Einwand des Beklagten beachtlich. (T6)
    Veröff: SZ 2010/53
  • 3 Ob 202/12w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 202/12w
    Auch; nur ähnlich T1
  • 1 Ob 106/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 49/13m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 49/13m
    Vgl auch
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
  • 4 Ob 70/18z
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 70/18z
    Vgl
  • 10 Ob 38/20s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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