Beisatz: Hier: Die Frage, ob Rehabilitationsgeld an den Kläger ins Ausland zu exportieren ist, stellt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht, weil nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären ist, ob der Kläger nicht Anspruch auf Invaliditätspension hat. (T4)
Vgl; Beisatz: Hier: Haften dem Notariatsakt (der notariellen Beurkundung nach § 54 NO) keine zu dessen Nichtigkeit führenden Mängel an, wäre die Beantwortung der Frage der Heilung mangels Präjudizialität rein hypothetischer Natur. (T5)