TE OGH 2018/4/30 1Ob45/18a

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin C***** R*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner DI H***** S*****, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7. September 2017, GZ 20 R 109/17w-69, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 30. März 2017, GZ 16 Fam 55/15y-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach in seiner vom Rekursgericht bestätigten Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung ua zu bestimmten Verbindlichkeiten und mit Wirkung für einen Gläubiger aus, dass der Antragsgegner Hauptschuldner und die Antragstellerin nur noch Ausfallsbürgin sei.

Rechtliche Beurteilung

Durch einen solchen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG wird ein Gläubiger in seinen Rechten beschränkt. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 93 Abs 3 AußstrG; 8 Ob 604/90; 1 Ob 2141/96a = SZ 69/71 = RIS-Justiz RS0008592 [T2]; 2 Ob 25/10f = SZ 2010/164) und kann gegebenenfalls – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – ein Rechtsmittel ergreifen (RIS-Justiz RS008592).

Da nach § 179 Abs 1 Geo Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, werden die Akten dem Erstgericht zur Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts an die kreditgewährende Bank rückgemittelt.

Textnummer

E121823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00045.18A.0430.000

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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