TE OGH 2017/10/25 3Ob173/17p

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Binder – Broinger – Miedl – Ressi, Rechtsanwälte in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.257 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 1 R 81/17p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Revisionswerber behauptete fehlerhafte Gerichtsbesetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht über das Rechtsmittel gegen das von einem Einzelrichter des Landesgerichts ohne Beifügung eines die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatzes gefällte Urteil in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Senat zu entscheiden hatte (RIS-Justiz RS0039856; E. Kodek in Rechberger4 § 479a ZPO Rz 1 aE).

Ein Antrag gemäß §§ 259 Abs 3 und 446 iVm § 479a Abs 1 ZPO wurde nämlich nicht gestellt (8 Ob 5/15s), und die bloße Bezeichnung des Erstgerichts mit dem Beisatz „in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit“ in den Adressierungen der Klage und der Berufung – ohne Beanstandung der im Ersturteil unterbliebenen Beifügung des Beisatzes – kann dies nicht ersetzen (§ 479a Abs 1 letzter Satz ZPO; 1 Ob 650/88).

2. Ein „Einwendungsdurchgriff“ (im Sinn des § 13 VKrG oder des – hier aufgrund des Vertragsabschlusses im Juli 2008 grundsätzlich noch anwendbaren – § 18 KSchG) würde eine wirtschaftliche Einheit zwischen Finanzierungs- und finanziertem Geschäft voraussetzen (RIS-Justiz RS0020604; RS0020621; vgl auch RS0028149 und 3 Ob 182/15h). Zwischen der Nebenintervenientin (einer Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Kreditnehmer eine Lebensversicherung abschloss, die als Tilgungsträger – zur Besicherung der Rückführung des Fremdwährungskredits – dienen sollte), und der beklagten Bank bestand jedoch (unstrittig) zu keiner Zeit eine spezielle vertragliche oder ständige Geschäftsverbindung. Die Verneinung einer (analogen) Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs im Sinn der klagsabweisenden Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die vom Revisionswerber aufgeworfenen (allgemeinen) Fragen, inwieweit eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn einer Rücktrittsfrist oder ein vom Versicherer gefordertes Schriftformgebot (jeweils) zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers führen können, sind nicht zu prüfen, weil die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist (RIS-Justiz RS0111271 [T2]).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

Textnummer

E119913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00173.17P.1025.000

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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