RS OGH 2017/10/25 4Ob506/93, 5Ob562/94, 7Ob18/07h, 4Ob37/17w, 3Ob173/17p

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Rechtssatz

In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des § 18 KSchG erreicht werden. Fordert § 18 KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des Paragraph 18, KSchG erreicht werden. Fordert Paragraph 18, KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0020621">4 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 506/93
    Veröff: SZ 66/70 = EvBl 1993/176 S 738 = ÖBA 1993,916
  • RS0020621">5 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
    Vgl auch
  • RS0020621">7 Ob 18/07h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 18/07h
    Auch; Beisatz: § 18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T2)
  • RS0020621">4 Ob 37/17w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
    Vgl auch
  • RS0020621">3 Ob 173/17p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 173/17p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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