RS OGH 2024/1/15 13Os158/00; 13Os47/01; 13Os125/06s; 14Os168/07y (14Os5/08d); 13Os160/07i; 14Os31/08

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Rechtssatz

Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Z 5, sondern auch der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenken gegen den Verdachtsausspruch müssen deutlich und bestimmt vorgebracht werden.Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Ziffer 5,, sondern auch der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Paragraph 10, GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenken gegen den Verdachtsausspruch müssen deutlich und bestimmt vorgebracht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114488

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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