RS OGH 2007/3/20 4Ob221/06p, 3Ob12/09z, 4Ob59/09v, 2Ob1/09z, 6Ob24/11i, 9Ob31/15x, 6Ob120/15p, 9Ob46

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z11

Rechtssatz

Eine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d und 7 Ob 78/06f. (T1)
    Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T2)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung im Finanzierungsleasingvertrag. (T3)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Die Klausel „Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen." (Klausel 6) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T4)
    Beisatz: Die Klausel „Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt." ist zulässig. (T5)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist. (T6)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Hier: „Bezug nehmend auf das von mir angebahnte, in den Geschäftsräumen der Firma K***** eU geführte Gespräch …“ als Bestätigung der Anbahnung des Geschäfts durch den Kunden (Klausel 1) und „Einen Durchschlag dieser meiner Beitrittserklärung habe ich erhalten“ als Bestätigung der Kenntnisnahmemöglichkeit (Klausel 12). (T8)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 4 Ob 184/18i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 184/18i
    Auch; Beisatz: Solche Klauseln sind unbedenklich, wenn entweder den Verbraucher ohnehin die Beweislast für den bestätigten Umstand trifft oder es sich gar nicht um eine Tatsachenerklärung handelt. (T9)
  • 1 Ob 57/20v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 57/20v
    Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Interzedent bestätigt, dass er von der Bank umfassend über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers aufgeklärt wurde. (T10)
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Beisatz: Hier: Die Klausel einer Bank, „Die Informationen über Entgelte und Zinssätze […] habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T11)
  • 2 Ob 184/20b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 184/20b
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (Bausparvertrag) enthalten ist (Klausel 1). (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121955

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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