Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofrätin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätinnen Mag. Wessely-Kristöfel sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert zuletzt 29.083 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 17.450 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.633 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Juni 2021, GZ 6 R 18/21s-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. November 2020, GZ 1 Cg 30/19g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:
1. Ich stelle den vorliegenden Bausparantrag in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der B* AG sowie (für das C*Bausparen) der auf Seite 2 angeführten Sonderbestimmungen. Davon abweichende Zusagen habe ich nicht erhalten.
2. Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach § 5 und § 14.1. lit a) bzw 14.2 lit a) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.2. Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach Paragraph 5 und Paragraph 14 Punkt eins, Litera a,) bzw 14.2 Litera a,) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.
3. § 5 Verwaltungskostenbeitrag3. Paragraph 5, Verwaltungskostenbeitrag
1. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt ½ % der Vertragssumme; dieser ist bei Zuteilung bzw Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Auflösung des Bausparvertrages fällig und wird dem Konto angelastet. Ist das Bausparguthaben niedriger als der Verwaltungskostenbeitrag, so beschränkt sich dieser auf das vorhandene Guthaben.
2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt § 14.4 lit. e).2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut Paragraph 7, Ziffer 2, je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt Paragraph 14 Punkt 4, Litera e,).
4. § 14.1. Fixzins-Spartarif (Tarif 3)4. Paragraph 14 Punkt eins, Fixzins-Spartarif (Tarif 3)
Für Tarif 3 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) beträgt bis zu einem Guthabensbetrag von € 9.000,00 2,0 % jährlich, für den übersteigenden Betrag 1 % jährlich. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich. Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (Paragraph 4, Ziffer eins,) beträgt bis zu einem Guthabensbetrag von € 9.000,00 2,0 % jährlich, für den übersteigenden Betrag 1 % jährlich. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich. Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6-jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von lit a) eine Verzinsung nach Maßgabe des § 4 Z 2 vereinbart werden.b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6-jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von Litera a,) eine Verzinsung nach Maßgabe des Paragraph 4, Ziffer 2, vereinbart werden.
c) Die nach § 5 Z 2 erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 150.c) Die nach Paragraph 5, Ziffer 2, erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 150.
d) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 6) kann frühestens nach 69 Monaten erreicht werden. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 72 Monate.d) Die Zuteilungsanwartschaft (Paragraph 6,) kann frühestens nach 69 Monaten erreicht werden. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 72 Monate.
e) Im Zuteilungsverfahren (§ 7 Z 2) wird die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermindert um die Hälfte und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.e) Im Zuteilungsverfahren (Paragraph 7, Ziffer 2,) wird die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermindert um die Hälfte und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.
f) Der für das Jahr 2012 gültige jährliche Kontoführungsbeitrag (siehe § 22) beträgt € 5,79. Dieser Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Regelung von § 22 Z 1 3. bis 6. Satz. Diese Begünstigung entfällt von dem Jahr angefangen, in dem der Bausparer die Zuteilung annimmt, sodass sich der Kontoführungsbeitrag ab dann nach § 22 richtet.f) Der für das Jahr 2012 gültige jährliche Kontoführungsbeitrag (siehe Paragraph 22,) beträgt € 5,79. Dieser Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Regelung von Paragraph 22, Ziffer eins, 3. bis 6. Satz. Diese Begünstigung entfällt von dem Jahr angefangen, in dem der Bausparer die Zuteilung annimmt, sodass sich der Kontoführungsbeitrag ab dann nach Paragraph 22, richtet.
g) Die Darlehenszinsen werden jährlich berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Dadurch kommt es zur Verrechnung von Zinseszinsen.
h) Der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) beträgt 6 % jährlich.h) Der Zinssatz für das Bauspardarlehen (Paragraph 11,) beträgt 6 % jährlich.
§ 14.2. Dynamischer Spartarif (Tarif 6)Paragraph 14 Punkt 2, Dynamischer Spartarif (Tarif 6)
Für Tarif 6 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die in einem Kalenderjahr unveränderliche Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) ist während der ersten 6 Jahre ab Vertragsbeginn gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz' abzüglich 1.3 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.a) Die in einem Kalenderjahr unveränderliche Verzinsung des Bausparguthabens (Paragraph 4, Ziffer eins,) ist während der ersten 6 Jahre ab Vertragsbeginn gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz' abzüglich 1.3 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich.
Der 'maßgebliche 12-Monats-Euriborsatz' ist der Durchschnitt der 12-Monats-Euribor-Tagessätze der letzten 3 Bankarbeitstage im November des vorangegangenen Jahres.
Diese Tagessätze werden veröffentlicht auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank (www.oenb.at) in der Tabelle 'Tägliche Euro-Geldmarktsätze in % p.a., EURIBOR 12 Monate‘. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Antrag mitgeteilt wird.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 4,0 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 1,0 % jährlich, soweit nicht der nächste Absatz zur Anwendung kommt.
Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz' gemäß lit a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.b) Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (Paragraph 11,) ist gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz' gemäß Litera a,) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 2,9 % jährlich.
c) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.1. b)– g).c) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 14 Punkt eins, b)– g).
6. § 22 Kosten und Abgaben6. Paragraph 22, Kosten und Abgaben
Der Kontoführungsbeitrag wird dabei für jedes begonnene Kalenderjahr bzw bei unterjährigem Vertragsbeginn für das betreffende Kalenderjahr in voller Höhe angelastet.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der 'Neue Kronenzeitung' auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 9.880,64 EUR (darin 1.543,58 EUR USt, 619,16 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 7.906,76 EUR (darin 872,96 EUR USt, 2.669 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die nach § 29 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigte klagende Kammer wendet sich gegen mehrere Klauseln, die die Beklagte als Kreditinstitut im Bauspargeschäft mit Verbrauchern verwendet. [1] Die nach Paragraph 29, KSchG zur Unterlassungsklage berechtigte klagende Kammer wendet sich gegen mehrere Klauseln, die die Beklagte als Kreditinstitut im Bauspargeschäft mit Verbrauchern verwendet.
[2] Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung einzelner Klauseln, die im Folgenden gesondert dargestellt werden, in AGB und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ebenso zu verbieten, wie die Berufung auf diese Klauseln, soweit sie bereits Inhalt der von der Beklagten geschlossenen Verbraucherverträge geworden sind. Weiters begehrt sie, ihr die Ermächtigung zu einer Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil einer Samstag-Ausgabe der „Neuen Kronen-Zeitung“ zu erteilen.
[3] Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klauseln seien allesamt zulässig.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (das von der Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens um „Klausel 5“ eingeschränkt worden war) hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 statt und ermächtigte die Klägerin diesbezüglich zur Urteilsveröffentlichung. Im Übrigen, und zwar hinsichtlich der Klauseln 1, 4 und 6, wies es die Klage ab.
[5] Das Berufungsgericht gab weder der Berufung der Klägerin noch der Berufung der Beklagten Folge.
[6] Es ließ die Revision zu, da die zu prüfenden Klauseln eine größere Anzahl von Kunden beträfen.
[7] Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Streitteile, die eine Abänderung des Berufungsurteils im Sinn des eigenen Prozessstandpunkts begehren. In eventu werden Aufhebungsanträge gestellt.
[8] In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien wechselseitig, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Beide Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt; jene der Klägerin ist hingegen berechtigt.
I. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess:römisch eins. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess:
[10] Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). [10] Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[11] § 864a ABGB erfasst nur jene Fälle, in welchen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervor-kommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643). Eine grobe Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an (RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RS0014627). Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB geht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nach (RS0037089). [11] Paragraph 864 a, ABGB erfasst nur jene Fälle, in welchen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervor-kommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643). Eine grobe Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an (RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RS0014627). Die Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, ABGB geht der Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB nach (RS0037089).
[12] Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T14, T21]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]). [12] Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T14, T21]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]).
[13] Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]). [13] Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
II. Zur Revision der Beklagtenrömisch zwei. Zur Revision der Beklagten
1. Klausel 2:
[14] Der Abschluss eines Bausparvertrags bei der Beklagten setzt die Unterfertigung eines ausgefüllten Formulars mit dem Titel „Bausparantrag“ voraus. Auf der Rückseite dieses Formulars findet sich unter der Überschrift „Erklärungen und Sonderbestimmungen“ im dritten – linksseitig mit dem fettgedruckten Schlagwort „Hinweise:“ gekennzeichneten – Absatz nachstehender Text:
„Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach § 5 und § 14.1. lit a) bzw 14.2. lit a) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.“„Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach Paragraph 5 und Paragraph 14 Punkt eins, Litera a,) bzw 14.2. Litera a,) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.“
[15] Nach Ansicht der Klägerin verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB sowie § 864a ABGB, weil sie eine für den Verbraucher nachteilige Anlastung eines Verwaltungskostenbeitrags und eine Zinsenrückrechnung unter Verweis auf die Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft [ABB] vorsehe, ohne dass diese wirksam Vertragsinhalt geworden wären. Es bleibe insbesondere auch unklar, was unter den Begriffen „Mindestbausparguthaben“, „Mindestbewertungszahl“ bzw „Mindestsparrate“ zu verstehen sei. [15] Nach Ansicht der Klägerin verstößt diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sowie Paragraph 864 a, ABGB, weil sie eine für den Verbraucher nachteilige Anlastung eines Verwaltungskostenbeitrags und eine Zinsenrückrechnung unter Verweis auf die Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft [ABB] vorsehe, ohne dass diese wirksam Vertragsinhalt geworden wären. Es bleibe insbesondere auch unklar, was unter den Begriffen „Mindestbausparguthaben“, „Mindestbewertungszahl“ bzw „Mindestsparrate“ zu verstehen sei.
[16] Die Beklagte wandte ein, dass es sich gar nicht um eine Vertragsbestimmung, sondern (auch ausweislich der Überschrift) um einen Hinweis auf die dann dargestellte Anlastung des Verwaltungskostenbeitrags handle.
[17] Das Erstgericht erklärte die Klausel unter Verweis auf Klausel 3 für unzulässig.
[18] Das Berufungsgericht führte aus, dass sowohl der in Klausel 2 angesprochene Verwaltungskostenbeitrag als auch die nachträgliche Zinsenrückrechnung in § 5 ABB und in § 14.1. iVm § 14.2. ABB – auf welche Klausel 2 verweise – derart kompliziert und unübersichtlich dargestellt seien, dass diese jedenfalls als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu werten seien, dies unter anderem wegen der Vielzahl von für den vertragsschließenden Kunden unbestimmten Begriffen wie „Mindestbewertungszahl“, „Mindestbausparguthaben“ oder „Mindestsparrate“. Die Platzierung auf Seite 2 des Antragsformulars unter der Überschrift „Hinweise und Sonderbestimmungen“ lasse zudem den Eindruck entstehen, dass die nachteiligen finanziellen Konsequenzen dieser Regelung, die einen ganz erheblichen Einfluss auf die Höhe des Bausparertrags haben könnte, gegenüber dem Kunden verschleiert werden sollten. [18] Das Berufungsgericht führte aus, dass sowohl der in Klausel 2 angesprochene Verwaltungskostenbeitrag als auch die nachträgliche Zinsenrückrechnung in Paragraph 5, ABB und in Paragraph 14 Punkt eins, in Verbindung mit Paragraph 14 Punkt 2, ABB – auf welche Klausel 2 verweise – derart kompliziert und unübersichtlich dargestellt seien, dass diese jedenfalls als intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu werten seien, dies unter anderem wegen der Vielzahl von für den vertragsschließenden Kunden unbestimmten Begriffen wie „Mindestbewertungszahl“, „Mindestbausparguthaben“ oder „Mindestsparrate“. Die Platzierung auf Seite 2 des Antragsformulars unter der Überschrift „Hinweise und Sonderbestimmungen“ lasse zudem den Eindruck entstehen, dass die nachteiligen finanziellen Konsequenzen dieser Regelung, die einen ganz erheblichen Einfluss auf die Höhe des Bausparertrags haben könnte, gegenüber dem Kunden verschleiert werden sollten.
[19] Die Beklagte wiederholt in ihrer Revision den Einwand, dass Klausel 2 weder die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalte, noch diese abändere. Die dort verwiesenen Bestimmungen betreffend Verwaltungskostenbeitrag und Zinsenrückrechnung würden vielmehr – völlig unabhängig von Klausel 2 – im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Klausel 2 weise lediglich auf diese hin. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen sei Klausel 3 zulässig.
Dazu ist auszuführen:
[20] Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt und die seinen Inhalt determinieren (s auch 8 Ob 24/17p [Klauseln 1 und 2]). Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RS0123499 [T7]). Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient (RS0131601 [T3]). Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt (RS0131601 [T4]).
[21] Die Ansicht der Beklagten, dass ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil, der eine (unzulässige) Vertragsbedingung bloß wiedergibt, wiederholt bzw darauf verweist, nicht der Klauselkontrolle unterliege, ist verfehlt.
[22] Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040). [22] Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040).
[23] In diesem Fall ergibt sich die Unzulässigkeit der Klausel 2 schon aus der Unzulässigkeit der verwiesenen Klauseln 3 und – wie zu zeigen sein wird (unten Punkt III. 2.) – 4. [23] In diesem Fall ergibt sich die Unzulässigkeit der Klausel 2 schon aus der Unzulässigkeit der verwiesenen Klauseln 3 und – wie zu zeigen sein wird (unten Punkt römisch drei. 2.) – 4.
2. Klausel 3:
[24] Aus den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der Beklagten Ausgabe 11/2012 (ABB):
„§ 5 Verwaltungskostenbeitrag
1. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt ½ % der Vertragssumme; dieser ist bei Zuteilung bzw Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Auflösung des Bausparvertrages fällig und wird dem Konto angelastet. Ist das Bausparguthaben niedriger als der Verwaltungskostenbeitrag, so beschränkt sich dieser auf das vorhandene Guthaben.
2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt § 14.4 lit e).“2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut Paragraph 7, Ziffer 2, je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt Paragraph 14 Punkt 4, Litera e,).“
[25] Die Klägerin führte ins Treffen, dass die Klausel intransparent sei und gegen § 864a ABGB verstoße. Die Klausel sei überdies gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da die vollen Kosten von 0,5 % der Vertragssumme bereits ab einer minimalen Nichterreichung des vereinbarten Sparbetrags anfielen. [25] Die Klägerin führte ins Treffen, dass die Klausel intransparent sei und gegen Paragraph 864 a, ABGB verstoße. Die Klausel sei überdies gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, da die vollen Kosten von 0,5 % der Vertragssumme bereits ab einer minimalen Nichterreichung des vereinbarten Sparbetrags anfielen.
[26] Die Beklagte bestritt.
[27] Das Erstgericht beanstandete, dass Inhalt und Tragweite dieser Klausel, die im Kern eine Form eines Kündigungsbeitrags für den Fall der vorzeitigen Vertragskündigung normiere, für einen durchschnittlichen Verbraucher auch bei bewusstem Studium der ABB nicht ohne Weiteres durchschaubar seien.
[28] Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Klausel dem durchschnittlich verständigen Bausparkunden die Pflicht zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags für den Fall verschleiere, dass er den vereinbarten Sparbetrag nicht zur Gänze einzahle. Dies liege unter anderem in der komplizierten Formulierung im Sinne einer Ausnahmeregelung, aber auch an der Weiterverweisung auf § 7 Z 2 ABB im Hinblick auf die Mindestbewertungszahl. Auch aus § 7 Z 2 ABB sei für den Durchschnittskunden nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche Mindestbewertungszahl für den konkreten Tarif gelte und dementsprechend vom Kunden erreicht werden müsse. Da für den durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen sei, dass er die vereinbarte Mindestsparrate (§ 7 Z 1 ABB) oder die Mindestsparsumme zur Gänze zu leisten habe, andernfalls ihm ein Verwaltungskostenbeitrag entstehe, sei die Klausel auch überraschend und verstoße gegen § 864a ABGB. Zudem sei die Klausel auch als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB einzustufen. Nach der Textierung sei der gesamte Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Vertragssumme bereits ab einem minimalen Unterschreiten des vereinbarten Sparbetrags vom Bausparkunden zur Gänze zu leisten. Es handle sich um keinen Anreiz für den Bausparkunden, sein Sparziel zu erreichen, sondern um eine Art Pönale. [28] Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Klausel dem durchschnittlich verständigen Bausparkunden die Pflicht zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags für den Fall verschleiere, dass er den vereinbarten Sparbetrag nicht zur Gänze einzahle. Dies liege unter anderem in der komplizierten Formulierung im Sinne einer Ausnahmeregelung, aber auch an der Weiterverweisung auf Paragraph 7, Ziffer 2, ABB im Hinblick auf die Mindestbewertungszahl. Auch aus Paragraph 7, Ziffer 2, ABB sei für den Durchschnittskunden nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche Mindestbewertungszahl für den konkreten Tarif gelte und dementsprechend vom Kunden erreicht werden müsse. Da für den durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen sei, dass er die vereinbarte Mindestsparrate (Paragraph 7, Ziffer eins, ABB) oder die Mindestsparsumme zur Gänze zu leisten habe, andernfalls ihm ein Verwaltungskostenbeitrag entstehe, sei die Klausel auch überraschend und verstoße gegen Paragraph 864 a, ABGB. Zudem sei die Klausel auch als gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB einzustufen. Nach der Textierung sei der gesamte Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Vertragssumme bereits ab einem minimalen Unterschreiten des vereinbarten Sparbetrags vom Bausparkunden zur Gänze zu leisten. Es handle sich um keinen Anreiz für den Bausparkunden, sein Sparziel zu erreichen, sondern um eine Art Pönale.
[29] Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, dass Klausel 3 zwei Regelungen, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags in § 5 Z 1 und die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 enthalte. Wenn ein Bausparer die Ausnahmeregelung des § 5 Z 2 wegen der vom Berufungsgericht (zu Unrecht) angenommenen Intransparenz nicht verstehen sollte, würde er eben davon ausgehen, dass er den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % bei Zuteilung, Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Vertragsauflösung jedenfalls zu entrichten habe. Die Bestimmung des § 5 Z 2 sei weder intransparent, noch überraschend oder grob benachteiligend. Die Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrags (ebenso wie die Zinsenrückrechnung) im Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestsparleistung habe den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Darüber hinaus diene sie dazu, die Mehrkosten bzw Mindereinnahmen aus vorzeitig gekündigten oder nicht in vereinbarter Höhe zur Gänze einbezahlten Sparverträgen abzudecken. Es könne für einen Bausparer, der sich zur Erbringung bestimmter Sparleistungen verpflichte, auch nicht überraschend sein, wenn an die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen Rechtsfolgen geknüpft würden. [29] Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, dass Klausel 3 zwei Regelungen, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags in Paragraph 5, Ziffer eins und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 2, enthalte. Wenn ein Bausparer die Ausnahmeregelung des Paragraph 5, Ziffer 2, wegen der vom Berufungsgericht (zu Unrecht) angenommenen Intransparenz nicht verstehen sollte, würde er eben davon ausgehen, dass er den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % bei Zuteilung, Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Vertragsauflösung jedenfalls zu entrichten habe. Die Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 2, sei weder intransparent, noch überraschend oder grob benachteiligend. Die Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrags (ebenso wie die Zinsenrückrechnung) im Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestsparleistung habe den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Darüber hinaus diene sie dazu, die Mehrkosten bzw Mindereinnahmen aus vorzeitig gekündigten oder nicht in vereinbarter Höhe zur Gänze einbezahlten Sparverträgen abzudecken. Es könne für einen Bausparer, der sich zur Erbringung bestimmter Sparleistungen verpflichte, auch nicht überraschend sein, wenn an die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen Rechtsfolgen geknüpft würden.
[30] Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsbeantwortung insbesondere auch darauf, dass die Beklagte auf den Vorwurf der gröblichen Benachteiligung, weil selbst eine geringfügige Unterschreitung des vereinbarten Sparziels oder ein geringfügiger Verzug bei der Einzahlung des Monatsbetrags einen immer gleich hohen Abzug vom angesparten Betrag bewirke, gar nicht mehr eingehe.
Dazu ist auszuführen:
[31] Nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben sowohl der Verwaltungskostenbeitrag nach § 5 ABB als auch die Zinsenrückverrechnung nach § 14.1. lit a) und § 14.1. lit b) ABB primär den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Beim „Verwaltungskostenbeitrag“ handelt es sich um eine Form der Kündigungsgebühr für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags und/oder Nichterreichung des vereinbarten Sparziels. [31] Nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben sowohl der Verwaltungskostenbeitrag nach Paragraph 5, ABB als auch die Zinsenrückverrechnung nach Paragraph 14 Punkt eins, Litera a,) und Paragraph 14 Punkt eins, Litera b,) ABB primär den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Beim „Verwaltungskostenbeitrag“ handelt es sich um eine Form der Kündigungsgebühr für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags und/oder Nichterreichung des vereinbarten Sparziels.
[32] Zutreffend sind die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel intransparent ist: Das beginnt schon damit, dass der Charakter des Verwaltungskostenbeitrags als Vertragsstrafe nicht klar zum Ausdruck kommt, insbesondere weil § 5 Z 1 die Zahlungspflicht als Regelfall normiert, wohingegen das vertragskonforme Verhalten, das zum Entfall der Zahlungspflicht führen soll, im Wege einer Ausnahmeregelung definiert wird. Diese Ausnahmeregel des § 5 Z 2 lässt aber für den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar erkennen, in welchen Fällen er den Verwaltungskostenbeitrag nicht zu zahlen hat. Der Verweis auf „eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif“ führt nur zu einer Klausel, nach der „die Bewertungszahl jedes Bausparvertrages dadurch errechnet [wird], dass die jeweils ab den vorgenannten Zuteilungsstichtagen festgestellten vollen Prozentguthaben (Guthaben in Prozenten der Vertragssumme) zusammengezählt werden. Die höchsten bzw niedrigsten Bewertungszahlen haben den Vorrang“. Daraus ergibt sich jedenfalls keine „bestimmte Mindestbewertungszahl“, die die Beklagte „je nach Tarif“ als relevant für die Nichtverrechnung des Verwaltungskostenbeitrags erachtet. Dass sich der gewählte Tarif aus dem Antragsformular und die Mindestbewertungszahl für diesen Tarif aus § 14 ABB ergibt, wie die Beklagte erläutert, ist weder § 5 ABB noch § 7 Z 2 ABB zu entnehmen. Es bleibt auch – wie das Erstgericht richtig bemerkt hat – unklar, ob und inwieweit die Hinzuschlagung von Zinsen einerseits und der Abzug von Kosten andererseits das „Bausparguthaben“ beeinflussen, sodass dem Kunden die konkreten Bedingungen nicht ersichtlich sind, unter denen er 30 % der Vertragssumme erreicht. Diese vermag im Übrigen nicht einmal die Revision aufzuzeigen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich in den bezughabenden ABB (./C) gar kein § 14.4. lit e) findet. [32] Zutreffend sind die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel intransparent ist: Das beginnt schon damit, dass der Charakter des Verwaltungskostenbeitrags als Vertragsstrafe nicht klar zum Ausdruck kommt, insbesondere weil Paragraph 5, Ziffer eins, die Zahlungspflicht als Regelfall normiert, wohingegen das vertragskonforme Verhalten, das zum Entfall der Zahlungspflicht führen soll, im Wege einer Ausnahmeregelung definiert wird. Diese Ausnahmeregel des Paragraph 5, Ziffer 2, lässt aber für den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar erkennen, in welchen Fällen er den Verwaltungskostenbeitrag nicht zu zahlen hat. Der Verweis auf „eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut Paragraph 7, Ziffer 2, je nach Tarif“ führt nur zu einer Klausel, nach der „die Bewertungszahl jedes Bausparvertrages dadurch errechnet [wird], dass die jeweils ab den vorgenannten Zuteilungsstichtagen festgestellten vollen Prozentguthaben (Guthaben in Prozenten der Vertragssumme) zusammengezählt werden. Die höchsten bzw niedrigsten Bewertungszahlen haben den Vorrang“. Daraus ergibt sich jedenfalls keine „bestimmte Mindestbewertungszahl“, die die Beklagte „je nach Tarif“ als relevant für die Nichtverrechnung des Verwaltungskostenbeitrags erachtet. Dass sich der gewählte Tarif aus dem Antragsformular und die Mindestbewertungszahl für diesen Tarif aus Paragraph 14, ABB ergibt, wie die Beklagte erläutert, ist weder Paragraph 5, ABB noch Paragraph 7, Ziffer 2, ABB zu entnehmen. Es bleibt auch – wie das Erstgericht richtig bemerkt hat – unklar, ob und inwieweit die Hinzuschlagung von Zinsen einerseits und der Abzug von Kosten andererseits das „Bausparguthaben“ beeinflussen, sodass dem Kunden die konkreten Bedingungen nicht ersichtlich sind, unter denen er 30 % der Vertragssumme erreicht. Diese vermag im Übrigen nicht einmal die Revision aufzuzeigen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich in den bezughabenden ABB (./C) gar kein Paragraph 14 Punkt 4, Litera e,) findet.
[33] Da die Klausel 3 (und damit auch die Klausel 2) schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unzulässig sind, muss auf den behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB nicht weiter eingegangen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Ausführungen zu der (nach der Zielrichtung vergleichbaren) Klausel 4 (unten Punkt III. 2.) zu verweisen. [33] Da die Klausel 3 (und damit auch die Klausel 2) schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unzulässig sind, muss auf den behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 864 a, ABGB und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht weiter eingegangen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Ausführungen zu der (nach der Zielrichtung vergleichbaren) Klausel 4 (unten Punkt römisch drei. 2.) zu verweisen.
[34] Die Revision der Beklagten erweist sich damit insgesamt als unberechtigt.
III. Zur Revision der Klägerin:römisch drei. Zur Revision der Klägerin:
1. Klausel 1:
[35] Das Formular mit dem Titel „Bausparantrag“ enthält auf Seite 1 unter anderem folgenden Text:
„Ich stelle den vorliegenden Bausparantrag in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der B* AG sowie (für das C*Bausparen) der auf Seite 2 angeführten Sonderbestimmungen. Davon abweichende Zusagen habe ich nicht erhalten.”
[36] Die Klägerin brachte vor, dass diese Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei, weil sie die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis unabhängig davon vorsehe, ob diese AGB dem Verbraucher bei Abgabe seines Vertragsanbots zur Verfügung stünden bzw ausgehändigt würden. Der AGB-Verwender dürfe den anderen Vertragspartner nicht darauf verweisen, dass er sich die AGB selbst beschaffen könne. [36] Die Klägerin brachte vor, dass diese Klausel intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei, weil sie die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis unabhängig davon vorsehe, ob diese AGB dem Verbraucher bei Abgabe seines Vertragsanbots zur Verfügung stünden bzw ausgehändigt würden. Der AGB-Verwender dürfe den anderen Vertragspartner nicht darauf verweisen, dass er sich die AGB selbst beschaffen könne.
[37] Die Beklagte erwiderte, dass den Erfordernissen für die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag Rechnung getragen worden sei. Der Verwender von AGB müsse diese dem Kunden vor Vertragsabschluss grundsätzlich