Norm
StPO §363aRechtssatz
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO verstanden werden.
Entscheidungstexte