RS OGH 2024/12/17 13Ns92/07v; 15Os149/07m; 14Os56/08d; 12Os71/08w; 14Os60/08t; 14Os21/09h; 11Os148/0

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Veröffentlicht am 13.02.2008
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Rechtssatz

Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO verstanden werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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