TE OGH 2015/11/19 12Os140/15b

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Veröffentlicht am 19.11.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache gegen Michael W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB), AZ 183 BE 71/15x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache gegen Michael W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 21, Absatz 2, StGB), AZ 183 BE 71/15x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die

Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. September 2015, AZ 23 Bs 284/15f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Michael W***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Jänner 2010, GZ 40 Hv 205/09k-62, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach dem Strafende am 10. Juli 2012 wird diese Maßnahme derzeit in der Justizanstalt Wien-Mittersteig vollzogen.Michael W***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Jänner 2010, GZ 40 Hv 205/09k-62, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach dem Strafende am 10. Juli 2012 wird diese Maßnahme derzeit in der Justizanstalt Wien-Mittersteig vollzogen.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. August 2015, GZ 183 BE 71/15x-23, wurden die Anträge des Untergebrachten auf Einholung externer Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychologie und Psychiatrie sowie auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Michael W***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. September 2015 zu AZ 23 Bs 284/15f nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Untergebrachten. Diese ist unzulässig:

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich die Grundrechtsbeschwerde aus. Damit ist ein den Vollzug von Freiheitsstrafen betreffender Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (15 Os 47/15y mwN; differenzierend bei Verletzung anderer durch die EMRK geschützter Grundrechte als deren Art 5: 14 Os 37/15w).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ausdrücklich die Grundrechtsbeschwerde aus. Damit ist ein den Vollzug von Freiheitsstrafen betreffender Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (15 Os 47/15y mwN; differenzierend bei Verletzung anderer durch die EMRK geschützter Grundrechte als deren Artikel 5 :, 14 Os 37/15w).

Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00140.15B.1119.000

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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