Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b-687, wurde * T* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./I./AA./ und A./II./AA./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB (B./I./) schuldig erkannt. [1] Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b-687, wurde * T* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (A./I./AA./ und A./II./AA./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall StGB (B./I./) schuldig erkannt.
[2] Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 (ON 812) setzte das Erstgericht die über den Angeklagten am 4. Dezember 2021 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort und wies dessen Antrag auf Gewährung elektronisch überwachten Hausarrests (§ 173a Abs 1 StPO) ab. [2] Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 (ON 812) setzte das Erstgericht die über den Angeklagten am 4. Dezember 2021 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort und wies dessen Antrag auf Gewährung elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 173 a, Absatz eins, StPO) ab.
[3] Der allein gegen diese Abweisung gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. Juni 2023, AZ 31 Bs 179/23k (ON 817), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich der Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, mit dem er Verletzungen des Art 1 Abs 4 PersFrG (vgl aber RIS-Justiz RS0132365) und des Art 6 Abs 1 und 3 lit b MRK geltend macht. Dieser ist nicht berechtigt. [4] Dagegen richtet sich der Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO, mit dem er Verletzungen des Artikel eins, Absatz 4, PersFrG vergleiche aber RIS-Justiz RS0132365) und des Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera b, MRK geltend macht. Dieser ist nicht berechtigt.
[5] Voranzustellen ist, dass es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener, handelt (RIS-Justiz RS0126401). [5] Voranzustellen ist, dass es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest nach Paragraph 173 a, StPO um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener, handelt (RIS-Justiz RS0126401).
[6] Nach § 1 Abs 1 GBRG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt allerdings § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerden und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus (vgl RIS-Justiz RS0122737 und RS0123350 [T2]). [6] Nach Paragraph eins, Absatz eins, GBRG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt allerdings Paragraph eins, Absatz 2, GRBG die Grundrechtsbeschwerden und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus vergleiche RIS-Justiz RS0122737 und RS0123350 [T2]).
[7] Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im § 1 Abs 2 GBRG – solcherart lückenhaft – nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft, weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte (RIS-Justiz RS0122737 [T16]). [7] Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im Paragraph eins, Absatz 2, GBRG – solcherart lückenhaft – nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft, weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte (RIS-Justiz RS0122737 [T16]).
[8] Der Antrag des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO). [8] Der Antrag des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Textnummer
E139268European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00088.23T.0907.000Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023