RS OGH 2026/1/20 13Os49/16d; 13Os155/18w; 12Os155/18p; 15Os84/18v; 12Os23/18a; 11Os127/18p (11Os128/

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Norm

StPO §363a
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ? dessen Wortlaut folgend ? nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO ? dessen Wortlaut folgend ? nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132365

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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