Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 063 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. September 2011, AZ 19 Bs 286/11i (= ON 157), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 063 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. September 2011, AZ 19 Bs 286/11i (= ON 157), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine als „Widerspruch gemäß § 106 StPO“ bezeichnete Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juli 2011, GZ 063 Hv 117/10a-145, mit dem die vom Verurteilten nach Fällung des Urteils erster Instanz (am 1. Dezember 2010, ON 105) bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über die dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (am 11. Juli 2011, AZ 19 Bs 169/11h) in diesem Verfahren in Vorhaft zugebrachte Zeit (vom 1. Dezember 2010, 11:45 Uhr bis zum 11. Juli 2011, 11:40 Uhr) angerechnet worden war (§ 400 Abs 1 StPO), mangels Beschwer zurück (ON 157).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine als „Widerspruch gemäß Paragraph 106, StPO“ bezeichnete Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juli 2011, GZ 063 Hv 117/10a-145, mit dem die vom Verurteilten nach Fällung des Urteils erster Instanz (am 1. Dezember 2010, ON 105) bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über die dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (am 11. Juli 2011, AZ 19 Bs 169/11h) in diesem Verfahren in Vorhaft zugebrachte Zeit (vom 1. Dezember 2010, 11:45 Uhr bis zum 11. Juli 2011, 11:40 Uhr) angerechnet worden war (Paragraph 400, Absatz eins, StPO), mangels Beschwer zurück (ON 157).
Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift -
eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift -, eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden können (RIS-Justiz RS0123350) und die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden nicht als Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO verstanden werden können (RIS-Justiz RS0123350) und die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Schlagworte
Strafrecht,GrundrechtsbeschwerdenTextnummer
E99532European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00153.11Y.1213.000Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012