TE OGH 2006/8/29 5Ob151/06a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2006
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten