RS OGH 2012/3/23 5Ob89/00z, 5Ob90/03a, 5Ob151/06a, 1Ob11/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1a
  1. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.In Paragraph 23, Absatz eins a, WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. Paragraph 23, Absatz eins a, WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.

Entscheidungstexte

  • RS0113375">5 Ob 89/00z
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 89/00z
  • RS0113375">5 Ob 90/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 90/03a
    Auch; Beisatz: § 23 Abs 1a WEG 1975 bezweckt das Aufrechtbleiben der Gesamtvereinbarung ohne unzulässige Vorauszahlung. (T1); Beisatz: Die entgegen dem Gesetz vom Wohnungseigentumsbewerber erbrachten Zahlungen sollen an diesen oder den Treuhänder zurückfließen. Dem Gesetzeszweck wird bereits entsprochen, wenn die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen durch den Erwerber besteht. (T2)
  • RS0113375">5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    nur: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. (T3)
  • RS0113375">1 Ob 11/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113375

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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