RS OGH 2000/4/7 5Ob89/00z, 5Ob90/03a, 5Ob151/06a, 1Ob11/12t

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1a

Rechtssatz

In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/00z
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 89/00z
  • 5 Ob 90/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 90/03a
    Auch; Beisatz: § 23 Abs 1a WEG 1975 bezweckt das Aufrechtbleiben der Gesamtvereinbarung ohne unzulässige Vorauszahlung. (T1); Beisatz: Die entgegen dem Gesetz vom Wohnungseigentumsbewerber erbrachten Zahlungen sollen an diesen oder den Treuhänder zurückfließen. Dem Gesetzeszweck wird bereits entsprochen, wenn die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen durch den Erwerber besteht. (T2)
  • 5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    nur: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. (T3)
  • 1 Ob 11/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113375

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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