RS OGH 2025/4/29 6Ob83/68; 12Ns9/72; 7Ob819/76 (7Ob820/76); 1Ob533/79; 1Ob566/79; 9Os9/83; 1Ob791/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1968
beobachten
merken

Rechtssatz

Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muss oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten