Entscheidungsdatum
18.09.2026Norm
BFA-VG §9Spruch
I415 2171743-3/33E , I415 2171743-3/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 08.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 und 05.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 08.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 und 05.09.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 08.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen nigerianischen Staatsangehörigen, ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt worden sei, sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe und ihm keine günstige Zukunftsprognose zu stellen sei. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar und seien die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung insgesamt höher zu gewichten, als seine persönlichen Interessen an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Familie in Österreich. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse seien im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 08.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen nigerianischen Staatsangehörigen, ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt worden sei, sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe und ihm keine günstige Zukunftsprognose zu stellen sei. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar und seien die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung insgesamt höher zu gewichten, als seine persönlichen Interessen an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Familie in Österreich. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse seien im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vollumfänglich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 15.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Am 07.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Englisch-Dolmetschers und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF per Zoom zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Die als Zeugin geladene Ehegattin des BF ist nicht erschienen.
5. Mit Teilerkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom 05.08.2025, Zl. I415 2171743-3/19Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Mit Teilerkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom 05.08.2025, Zl. I415 2171743-3/19Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Am 05.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde der BF im Beisein eines seiner Rechtsvertreter und einer Englisch-Dolmetscherin abermals niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen. Auch seine Ehegattin wurde als Zeugin befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
7. Mit am 07.08.2026 beim erkennenden Gericht eingelangter Eingabe wurde seitens des BFA ein Strafurteil betreffend eine neuerliche Verurteilung des BF nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der XXXX -jährige BF, ein nigerianischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Englisch und Igbo. Der römisch 40 -jährige BF, ein nigerianischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Englisch und Igbo.
Der BF räumte im September 2024 im Rahmen eines Strafverfahrens ein, drogenabhängig zu sein. Laut seinen Aussagen vor dem erkennenden Richter nimmt er keine Drogen mehr. Davon abgesehen ist er gesund und arbeitsfähig und jedenfalls nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Der BF ist seit dem XXXX verheiratet. Seine in Nigeria geborene Ehegattin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Ehe entstammen drei noch minderjährige Kinder (geboren XXXX , XXXX und XXXX ), die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Die erwerbstätige Mutter seiner Frau lebt ebenfalls in Österreich. Der BF ist seit dem römisch 40 verheiratet. Seine in Nigeria geborene Ehegattin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Ehe entstammen drei noch minderjährige Kinder (geboren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Die erwerbstätige Mutter seiner Frau lebt ebenfalls in Österreich.
Mit seiner Ehefrau hielt sich der BF von September 2017 bis April 2018 in Spanien auf, wo seine Gattin mehr als drei Monate lang erwerbstätig war und damit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Er war in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels, gültig bis 18.01.2023 und verfügt auch über einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel für Spanien. Er arbeitete im Zeitraum 2018 bis Juni 2023 auf einer Farm in Spanien, unterstützte seine Familie finanziell und kam zwischendurch immer wieder nach Österreich, um seine Ehefrau und die Kinder zu besuchen.
Der BF wurde im nigerianischen Bundesstaat XXXX geboren. Er hat in seiner Heimat eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen, Gelegenheitsarbeiten verrichtet und unter anderem Berufserfahrung als Frisör und Fliesenleger gesammelt. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Nigeria, wobei er mit diesen auch in Kontakt steht. Er hat sich unter anderem von September 2019 bis Februar 2020 sowie zuletzt Ende 2023 bis März 2024 zu Besuchszwecken bei seinen Angehörigen in Nigeria aufgehalten. Bei seinem letzten Besuch waren auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder anwesend. Der BF wurde im nigerianischen Bundesstaat römisch 40 geboren. Er hat in seiner Heimat eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen, Gelegenheitsarbeiten verrichtet und unter anderem Berufserfahrung als Frisör und Fliesenleger gesammelt. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Nigeria, wobei er mit diesen auch in Kontakt steht. Er hat sich unter anderem von September 2019 bis Februar 2020 sowie zuletzt Ende 2023 bis März 2024 zu Besuchszwecken bei seinen Angehörigen in Nigeria aufgehalten. Bei seinem letzten Besuch waren auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder anwesend.
Der BF reiste erstmals im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich bei seiner Asylantragstellung einer falschen Identität bediente. Mit Bescheid vom 18.11.2013 wies das vormalige Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde der BF aus Österreich nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Nachdem der Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der BF am 03.07.2014 nach Ungarn überstellt.Der BF reiste erstmals im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich bei seiner Asylantragstellung einer falschen Identität bediente. Mit Bescheid vom 18.11.2013 wies das vormalige Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde der BF aus Österreich nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Nachdem der Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der BF am 03.07.2014 nach Ungarn überstellt.
Im Jänner 2015 reiste der BF erneut nach Österreich und brachte am 12.01.2015 seinen zweiten Asylantrag ein. Das BFA wies diesen mit Bescheid vom 11.09.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.07.2018 zur Zl. I411 2171743-1/5E als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 21.05.2019, Zl. Ra 2018/19/0500 hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Nichtfestsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Mit dem am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I411 2171743-1/23E wurde schließlich festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei.
Infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung erließ das BFA mit Bescheid vom 17.02.2021 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2022, Zl. I423 2171743-2/5E stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Der BF wurde in der Folge abermals straffällig, woraufhin die belangte Behörde den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.03.2025 erließ.
Der BF hat am 04.05.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt, der mit Bescheid des XXXX , XXXX , vom 13.05.2022 zur Zl. XXXX gemäß § 57 iVm § 54 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das XXXX mit Erkenntnis vom 16.12.2022 zur Zl. XXXX als unbegründet ab, dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltskarte nicht vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des BF mit der Gewerbeanmeldung nur den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erwecken wollte, um dem BF eine Aufenthaltskarte zu verschaffen und sei eine rein aleatorische Inanspruchnahme durch eine Bekannte keine selbstständige Tätigkeit. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07.04.2026 zur Zl. Ra 2023/22/0035-7 zurückgewiesen. Der BF hat am 04.05.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt, der mit Bescheid des römisch 40 , römisch 40 , vom 13.05.2022 zur Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das römisch 40 mit Erkenntnis vom 16.12.2022 zur Zl. römisch 40 als unbegründet ab, dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltskarte nicht vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des BF mit der Gewerbeanmeldung nur den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erwecken wollte, um dem BF eine Aufenthaltskarte zu verschaffen und sei eine rein aleatorische Inanspruchnahme durch eine Bekannte keine selbstständige Tätigkeit. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07.04.2026 zur Zl. Ra 2023/22/0035-7 zurückgewiesen.
Der BF ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keinen Versicherungsschutz. Vor seiner Inhaftierung hat er eine Straßenzeitung verkauft und gelegentlich unangemeldet auf einem Schrottplatz gearbeitet. Er spricht kaum Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht und bislang auch keine Deutschprüfung abgelegt. Mit seiner Ehegattin und seinen Kindern spricht er Englisch und Igbo. Er ist Mitglied einer afrikanischen Kirche, sonstige Vereins- oder Organisationsmitgliedschaften liegen nicht vor. Von seiner Frau und seinen Kindern abgesehen, verfügt er über keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet und führt er auch keine sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des XXXX vom 18.06.2020, Zl. XXXX wurde er wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 03.07.2020 vollzogen.Mit Urteil des römisch 40 vom 18.06.2020, Zl. römisch 40 wurde er wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 03.07.2020 vollzogen.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einer Reinheit von zumindest 20 %) und Heroin (Wirkstoff Diacethylmorphin mit einer Reinheit von zumindest 5 %) in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen abgepackt in Kugeln zu je netto 0,3 g gegen Entgelt überlassen hat, indem er mit den Nachgenannten Verkaufsgespräche führte, ihnen das Suchtgift vorzeigte und schließlich Zug um Zug gegen Übernahme des Kaufpreises übergab, eine unbekannte Menge Kokain sowie eine unbekannte Menge an Heroin mit mindestens 0,3 g Heroin und zwar
A.) am 05.03.2020 eine unbekannte Menge Kokain abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmern,
B.) im Zeitraum Jänner 2019 bis 05.03.2020 einem abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer eine unbekannte Menge Heroin und eine unbekannte Menge Kokain,
C.) im Zeitraum März 2019 bis 29.02.2020 einem abgesondert Verfolgten eine unbekannte Menge Kokain,
D.) einem abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer
1.) im Zeitraum von August 2016 bis Jänner 2017 eine unbekannte Menge Kokain,
2.) im Zeitraum von Anfang Februar 2020 bis Anfang März 2020 eine unbekannte Menge Kokain.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd. Erschwerend wurde die Faktenvielzahl berücksichtigt.
Mit Urteil des XXXX vom 16.09.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom 16.09.2024, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (darin enthalten zumindest 68,25 % Cocain), gewerbsmäßig anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen bzw. zu überlassen versucht, und zwar
I.) am 10.08.2024 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, und zwar im Bereich der Straßenbahnstationen E., öffentlich, wahrnehmbar für zumindest 15 Personen, indem er es Nachgenannten aus dem Mund heraus verkaufte, und zwarrömisch eins.) am 10.08.2024 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, und zwar im Bereich der Straßenbahnstationen E., öffentlich, wahrnehmbar für zumindest 15 Personen, indem er es Nachgenannten aus dem Mund heraus verkaufte, und zwar
1.) S.U. eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;
2.) L.K. eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;
3.) A.B. eine Kugel Kokain zu ca. 0,10 Gramm zum Preis von EUR 10,00;
4.) zwei weiteren, nicht mehr feststellbaren Abnehmern eine nicht mehr festzustellende Menge zu einem nicht mehr festzustellenden Preis;
5.) weiteren nicht feststellbaren Abnehmern weitere 93 Kugeln, wobei es beim Versuch blieb, weil er festgenommen wurde und die in seinem Mund befindlichen Kugeln schluckte;
II.) A.B. in mehreren, in ihrer Anzahl noch festzustellenden Angriffen vor dem 10.08.2024, indem er es zu einem nicht mehr feststellbaren Gesamtpreis verkaufte. römisch zwei.) A.B. in mehreren, in ihrer Anzahl noch festzustellenden Angriffen vor dem 10.08.2024, indem er es zu einem nicht mehr feststellbaren Gesamtpreis verkaufte.
Bei der Strafbemessung fiel die einschlägige Vorstrafe des BF erschwerend ins Gewicht. Sein reumütiges Geständnis wirkte sich mildernd aus. Er gestand im Rahmen der Hauptverhandlung seine Drogenabhängigkeit zu und führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten aus finanziellen Gründen begangen zu haben und eine Therapie machen zu wollen. Das Strafgericht hielt fest, dass der BF die Taten nicht vorwiegend deshalb verübte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 03.08.2026, Zl. XXXX wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 03.08.2026, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Er hat am 24.06.2026 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain), in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich einer S-Bahnstation, öffentlich, und zwar wahrnehmbar für einen größeren Personenkreis von zumindest 15 Personen, Nachgenannten gegen Entgelt überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vor allem deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar
A.) zwei Kugeln zu insgesamt 0,7 g brutto Insp. S.M. zum Preis von EUR 40,00,
B.) eine Kugel zu 0,3 g brutto R.D. zum Preis von EUR 14,00,
C.) eine nicht mehr feststellbare Menge an nicht mehr feststellbare Abnehmer zu einem nicht mehr feststellbaren Preis.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde sein reumütiges Geständnis als mildernd sowie seine einschlägigen Vorstrafen erschwerend berücksichtigt.
Fest steht, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der BF befindet sich seit dem 24.06.2026 in einer Justizanstalt in Haft und hat bislang keine Therapie wegen seiner Drogenabhängigkeit absolviert. Bereits in den Zeiträumen 06.03.2020 - 03.07.2020, 10.08.2024 - 26.11.2024 sowie 26.11.2024 - 08.08.2025 hat er sich aufgrund seiner Straffälligkeit in unterschiedlichen Haftanstalten aufgehalten. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt und unterstützte seine Frau im Alltag.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde (sowohl zum gegenständlichen Verfahren als auch zu den Vorverfahren) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde (sowohl zum gegenständlichen Verfahren als auch zu den Vorverfahren) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund des von ihm im Original in Vorlage gebrachten und als Kopie im Akt erliegenden identitätsbezeugenden Dokumentes (nigerianischer Reisepass), fest.
Aus dem im Behördenakt erliegenden Strafurteil des XXXX vom 16.09.2024 ergibt sich, dass der BF seine Drogenabhängigkeit selbst einräumte. Vor dem erkennenden Richter erklärte er später, keine Drogen mehr zu nehmen und gab stringent an, gesund zu sein. Daraus abgeleitet war auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dass er sich wegen seiner Drogenabhängigkeit bislang nicht in Therapie begeben hat, führte er ebenso im Beschwerdeverfahren selbst ins Treffen und ist bis zum heutigen Tage nichts Gegenteiliges hervorgekommen.Aus dem im Behördenakt erliegenden Strafurteil des römisch 40 vom 16.09.2024 ergibt sich, dass der BF seine Drogenabhängigkeit selbst einräumte. Vor dem erkennenden Richter erklärte er später, keine Drogen mehr zu nehmen und gab stringent an, gesund zu sein. Daraus abgeleitet war auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dass er sich wegen seiner Drogenabhängigkeit bislang nicht in Therapie begeben hat, führte er ebenso im Beschwerdeverfahren selbst ins Treffen und ist bis zum heutigen Tage nichts Gegenteiliges hervorgekommen.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand sowie zu seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, fußen auf den in den Akten erliegenden, unbedenklichen Urkunden (u.a. Heiratsurkunde, Auszug aus dem Heiratseintrag, Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder, Personalausweis der Ehegattin). Dass auch die erwerbstätige Mutter seiner Frau in Österreich lebt, führte sowohl der BF als auch seine Gattin im Zuge der Beschwerdeverhandlungen gleichlautend an. Die Feststellungen zu seinen weiteren Personenmerkmalen (Geburtsort und Muttersprache, Schulausbildung und Berufserfahrung, familiäre Anbindungen an Nigeria und Kontakt zu den Angehörigen) konnten aufgrund der Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren sowie in den Vorverfahren getroffen werden und ist kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln. Dass er sich von September 2019 bis Februar 2020 sowie zuletzt Ende 2023 bis Anfang 2024 – dies gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern – zu Besuchszwecken bei seinen Angehörigen in Nigeria aufgehalten hat, bestätigte der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den vom BF gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und zum Ausgang der Verfahren, gründen auf der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage. Den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Die Bescheide vom 18.11.2013, 11.09.2017 und 17.02.2021 sowie die genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes liegen zudem im Akt auf. Auch das Erkenntnis des XXXX vom 16.12.2022 zur Zl. XXXX sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2026 zur Zl. Ra 2023/22/0035-7 betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sind aktenkundig. Die Feststellungen zu den vom BF gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und zum Ausgang der Verfahren, gründen auf der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage. Den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Die Bescheide vom 18.11.2013, 11.09.2017 und 17.02.2021 sowie die genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes liegen zudem im Akt auf. Auch das Erkenntnis des römisch 40 vom 16.12.2022 zur Zl. römisch 40 sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2026 zur Zl. Ra 2023/22/0035-7 betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sind aktenkundig.
Den bis 18.01.2023 gültigen Aufenthaltstitel für Spanien legte der BF in seinem Asylverfahren vor. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2025 erklärte er, dass ihm zuletzt im Jahr 2023 ein für zehn Jahre gültiger spanischer Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er nach wie vor über einen solchen verfügt. Darüber hinaus konnte aufgrund seiner Angaben und den übereinstimmenden Aussagen seiner Ehegattin sowohl der Aufenthalt in Spanien von September 2017 bis April 2018 gemeinsam mit seiner Frau sowie seine Erwerbstätigkeit ebendort auf einer Farm im Zeitraum 2018 bis Juni 2023 festgestellt werden. Vor dem erkennenden Richter gab der BF am 07.05.2025 an, dass er zwischendurch immer wieder zu Besuchszwecken nach Österreich zurückgekehrt sei und seine Familie auch finanziell unterstützt habe.
Die Feststellung zu der zumindest mehr als drei Monate andauernden Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin in Spanien, ergibt sich darüber hinaus aus den im Laufe der Verfahren im Wesentlichen stringenten und schlüssigen Angaben des BF und seiner Ehefrau. Es mag zwar sein, dass es sich entgegen ihrem Vorbringen nicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass tatsächlich keine Erwerbstätigkeit vorlag. Wie bereits das XXXX im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt hat, schließt das Vorliegen eines Gewerbescheines eine unselbstständige Tätigkeit nicht aus. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Fallbezogen erscheint es für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Aussagen des BF und seiner Ehefrau insgesamt glaubhaft, dass letztere in Spanien zumindest mehr als drei Monate – wenn auch nur unselbstständig – erwerbstätig war. Diese Einschätzung steht auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Einklang, zumal im dortigen Verfahren ausschließlich das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht wurde und das Verwaltungsgericht folglich auch lediglich das Vorliegen einer solchen zu beurteilen hatte. Dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorlag, wurde letztlich aber auch in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen.Die Feststellung zu der zumindest mehr als drei Monate andauernden Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin in Spanien, ergibt sich darüber hinaus aus den im Laufe der Verfahren im Wesentlichen stringenten und schlüssigen Angaben des BF und seiner Ehefrau. Es mag zwar sein, dass es sich entgegen ihrem Vorbringen nicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass tatsächlich keine Erwerbstätigkeit vorlag. Wie bereits das römisch 40 im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt hat, schließt das Vorliegen eines Gewerbescheines eine unselbstständige Tätigkeit nicht aus. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Fallbezogen erscheint es für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Aussagen des BF und seiner Ehefrau insgesamt glaubhaft, dass letztere in Spanien zumindest mehr als drei Monate – wenn auch nur unselbstständig – erwerbstätig war. Diese Einschätzung steht auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Einklang, zumal im dortigen Verfahren ausschließlich das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht wurde und das Verwaltungsgericht folglich auch lediglich das Vorliegen einer solchen zu beurteilen hatte. Dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorlag, wurde letztlich aber auch in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen.
Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen bzw. seinen Aufenthalten in unterschiedlichen Justizanstalten, fußen auf dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF vor seiner Inhaftierung mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, was mit seinen Angaben im Einklang steht. Dass er seine Frau im Alltag unterstützt hat, ist ebenso seinen Aussagen sowie jenen seiner Gattin zu entnehmen. Den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich bislang keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen ist und er über keinen Versicherungsschutz verfügt. Den Besuch eines Deutschkurses sowie die Ablegung einer Deutschprüfung hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2025 erklärte er, dass sein Deutsch „nicht gut“ sei, weshalb er mit seiner Frau und seinen Kindern Englisch und Igbo spreche. Die Feststellungen zum Verkauf einer Straßenzeitung vor seiner Inhaftierung, seiner gelegentlichen Arbeit auf einem Schrottplatz sowie zu seiner Mitgliedschaft in einer afrikanischen Kirche, gründen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Sonstige Vereins- oder Organisationsmitgliedschaften, weitere familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet oder das Vorhandensein von sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen wurden im Verfahren nicht geltend gemacht.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zu den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.
Dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wird im Folgenden unter Punkt 3.1. darzulegen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Betreffend die nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage sei angemerkt, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Betreffend die nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage sei angemerkt, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“.Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der BF ist seit dem XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die zwischen September 2017 und April 2018 zumindest mehr als drei Monate lang in Spanien erwerbstätig war, damit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und in der Folge wieder nach Österreich zurückkehrte. Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich kurzzeitig in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem BF die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu, womit er auch in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt.Der BF ist seit dem römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die zwischen September 2017 und April 2018 zumindest mehr als drei Monate lang in Spanien erwerbstätig war, damit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und in der Folge wieder nach Österreich zurückkehrte. Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich kurzzeitig in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem BF die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu, womit er auch in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt.
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Der Genuss des verstärkten Schutzes der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161). Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Der Genuss des verstärkten Schutzes der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen vergleiche etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).
Bei Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Bei Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Der BF hat von 2018 bis Juni 2023 auf einer Farm in Spanien gearbeitet und sich in diesem Zeitraum immer nur kurzzeitig zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten. Es liegt damit kein ununterbrochener, kontinuierlicher Aufenthalt von zehn bzw. fünf Jahren vor und kommt dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung gelangt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der BF hat von 2018 bis Juni 2023 auf einer Farm in Spanien gearbeitet und sich in diesem Zeitraum immer nur kurzzeitig zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten. Es liegt damit kein ununterbrochener, kontinuierlicher Aufenthalt von zehn bzw. fünf Jahren vor und kommt dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung gelangt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der BF trat in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung und hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass sich der BF in allen drei Strafverfahren geständig zeigte und hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auch sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd zu werten waren. Hingegen fällt erschwerend die Faktenvielzahl (Urteil vom 18.06.2020) sowie die einschlägige(n) Vorstrafe(n) (Urteil vom 16.09.2024 und 03.08.2026) ins Gewicht.Der BF trat in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung und hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass sich der BF in allen drei Strafverfahren geständig zeigte und hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auch sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd zu werten waren. Hingegen fällt erschwerend die Faktenvielzahl (Urteil vom 18.06.2020) sowie die einschlägige(n) Vorstrafe(n) (Urteil vom 16.09.2024 und 03.08.2026) ins Gewicht.
Seiner ersten Verurteilung wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften liegen gleich mehrere, zeitlich zum Teil auseinanderliegende Angriffe zugrunde, wobei sich der BF während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst gesehen hat, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen. Er hat in den Zeiträumen von August 2016 bis Jänner 2017, Jänner 2019 bis 05.03.2020, März 2019 bis 29.02.2020, Anfang Februar 2020 bis Anfang März 2020 sowie am 05.03.2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen abgepackt in Kugeln gegen Entgelt überlassen, indem er mit ihnen Verkaufsgespräche führte, ihnen das Suchtgift vorzeigte und schließlich Zug um Zug gegen Übernahme des Kaufpreises übergab. Er handelte dabei gewerbsmäßig, laut den Ausführungen des Strafgerichts wollte der BF mehrere Wochen hindurch ein Einkommen von durchschnittlich mindestens EUR 400,00 erzielen. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dem Verhalten des BF liegt ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde, den auch der Gesetzgeber mit einem – im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gelangten – erhöhten Strafrahmen (vgl. § 27 Abs. 3 SMG) berücksichtigt hat. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie auch im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain und Heroin (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) bezieht. Es konnte letztlich zwar mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe (von einem Jahr wurden acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) das Auslangen gefunden werden. Dies vermochte den BF in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten.Seiner ersten Verurteilung wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften liegen gleich mehrere, zeitlich zum Teil auseinanderliegende Angriffe zugrunde, wobei sich der BF während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst gesehen hat, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen. Er hat in den Zeiträumen von August 2016 bis Jänner 2017, Jänner 2019 bis 05.03.2020, März 2019 bis 29.02.2020, Anfang Februar 2020 bis Anfang März 2020 sowie am 05.03.2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen abgepackt in Kugeln gegen Entgelt überlassen, indem er mit ihnen Verkaufsgespräche führte, ihnen das Suchtgift vorzeigte und schließlich Zug um Zug gegen Übernahme des Kaufpreises übergab. Er handelte dabei gewerbsmäßig, laut den Ausführungen des Strafgerichts wollte der BF mehrere Wochen hindurch ein Einkommen von durchschnittlich mindestens EUR 400,00 erzielen. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dem Verhalten des BF liegt ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde, den auch der Gesetzgeber mit einem – im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gelangten – erhöhten Strafrahmen vergleiche Paragraph 27, Absatz 3, SMG) berücksichtigt hat. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie auch im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain und Heroin vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) bezieht. Es konnte letztlich zwar mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe (von einem Jahr wurden acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) das Auslangen gefunden werden. Dies vermochte den BF in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten.
Infolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erließ das BFA mit Bescheid vom 17.02.2021 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2022 ersatzlos behoben wurde. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört, der BF wurde in weiterer Folge abermals einschlägig straffällig. So wurde er mit Urteil vom 16.09.2024 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten, einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat erneut mit der harten Droge Kokain gehandelt und diese abermals gewerbsmäßig anderen in mehreren Vorfällen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen bzw. zu überlassen versucht, nämlich dem A.B. in mehreren Angriffen vor dem 10.08.2024. Am 10.08.2024 hat er außerdem in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, und zwar im Bereich von Straßenbahnstationen, öffentlich, wahrnehmbar für zumindest 15 Personen das Suchtgift aus dem Mund heraus an S.U., L.K., A.B. sowie an zwei weitere nicht feststellbare Abnehmer verkauft. Zudem versuchte er weitere 93 Kugeln zu verkaufen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er festgenommen wurde und die in seinem Mund befindlichen Kugeln schluckte. Dabei hat zulasten des BF neben der Gewerbsmäßigkeit vor allem auch die Deliktsqualifikation nach § 27 Abs. 2a SMG Berücksichtigung zu finden, zumal der öffentlichen Tatbegehung ein besonderer sozialer Störwert innewohnt (vgl. Stempkowski in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3 § 27 SMG (Stand 1.9.2022, rdb.at), Rz 41ff). Der BF gestand im Rahmen der Hauptverhandlung zwar seine Drogenabhängigkeit zu und führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten aus finanziellen Gründen begangen zu haben und eine Therapie machen zu wollen. Das Strafgericht hielt aber jedenfalls fest, dass der BF die Taten nicht vorwiegend deshalb verübte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Die über ihn in diesem Zusammenhang unbedingt verhängte Freiheitsstrafe hielt den BF nicht davon ab, neuerlich einschlägig und noch während des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens zu delinquieren, wobei seiner jüngsten Verurteilung vom 03.08.2026 abermals eine öffentliche Tatbegehung sowie das Überlassen der harten Droge Kokain zugrunde liegt. Der BF hat am 24.06.2026 dem S.M. zwei Kugeln Kokain zu insgesamt 0,7 g brutto, dem R.D. eine Kugel zu 0,3 g brutto sowie eine nicht mehr feststellbare Menge an nicht mehr feststellbare Abnehmer zu einem nicht mehr feststellbaren Preis gegen Entgelt überlassen. Dies in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich einer S-Bahnstation, öffentlich, und zwar wahrnehmbar für einen größeren Personenkreis von zumindest 15 Personen. Der BF wusste und wollte im Tatzeitpunkt, dass er an Suchtgift gewöhnt ist und beging die Tat in der Absicht, sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mit diesem erst vor kurzem gesetzten Verhalten, welches in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten resultierte, hat der BF neuerlich seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.Infolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erließ das BFA mit Bescheid vom 17.02.2021 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2022 ersatzlos behoben wurde. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört, der BF wurde in weiterer Folge abermals einschlägig straffällig. So wurde er mit Urteil vom 16.09.2024 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer unbedingten, einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat erneut mit der harten Droge Kokain gehandelt und diese abermals gewerbsmäßig anderen in mehreren Vorfällen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen bzw. zu überlassen versucht, nämlich dem A.B. in mehreren Angriffen vor dem 10.08.2024. Am 10.08.2024 hat er außerdem in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, und zwar im Bereich von Straßenbahnstationen, öffentlich, wahrnehmbar für zumindest 15 Personen das Suchtgift aus dem Mund heraus an S.U., L.K., A.B. sowie an zwei weitere nicht feststellbare Abnehmer verkauft. Zudem versuchte er weitere 93 Kugeln zu verkaufen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er festgenommen wurde und die in seinem Mund befindlichen Kugeln schluckte. Dabei hat zulasten des BF neben der Gewerbsmäßigkeit vor allem auch die Deliktsqualifikation nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG Berücksichtigung zu finden, zumal der öffentlichen Tatbegehung ein besonderer sozialer Störwert innewohnt vergleiche Stempkowski in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3 Paragraph 27, SMG (Stand 1.9.2022, rdb.at), Rz 41ff). Der BF gestand im Rahmen der Hauptverhandlung zwar seine Drogenabhängigkeit zu und führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten aus finanziellen Gründen begangen zu haben und eine Therapie machen zu wollen. Das Strafgericht hielt aber jedenfalls fest, dass der BF die Taten nicht vorwiegend deshalb verübte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Die über ihn in diesem Zusammenhang unbedingt verhängte Freiheitsstrafe hielt den BF nicht davon ab, neuerlich einschlägig und noch während des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens zu delinquieren, wobei seiner jüngsten Verurteilung vom 03.08.2026 abermals eine öffentliche Tatbegehung sowie das Überlassen der harten Droge Kokain zugrunde liegt. Der BF hat am 24.06.2026 dem S.M. zwei Kugeln Kokain zu insgesamt 0,7 g brutto, dem R.D. eine Kugel zu 0,3 g brutto sowie eine nicht mehr feststellbare Menge an nicht mehr feststellbare Abnehmer zu einem nicht mehr feststellbaren Preis gegen Entgelt überlassen. Dies in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich einer S-Bahnstation, öffentlich, und zwar wahrnehmbar für einen größeren Personenkreis von zumindest 15 Personen. Der BF wusste und wollte im Tatzeitpunkt, dass er an Suchtgift gewöhnt ist und beging die Tat in der Absicht, sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mit diesem erst vor kurzem gesetzten Verhalten, welches in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten resultierte, hat der BF neuerlich seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.
Insgesamt verdeutlicht die Art und Weise der Begehung der Delikte (u.a. gewerbsmäßige und öffentliche Tatbegehung, Handel mit harten Drogen und Faktenvielzahl bzw. das Vorliegen mehrerer Angriffe) die beim BF offensichtlich vorhandene kriminelle Energie sowie sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Es zeigt sich darin eine bei ihm vorhandene schädliche Neigung und hat er mit seinem Verhalten eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen bewusst in Kauf genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Insgesamt verdeutlicht die Art und Weise der Begehung der Delikte (u.a. gewerbsmäßige und öffentliche Tatbegehung, Handel mit harten Drogen und Faktenvielzahl bzw. das Vorliegen mehrerer Angriffe) die beim BF offensichtlich vorhandene kriminelle Energie sowie sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Es zeigt sich darin eine bei ihm vorhandene schädliche Neigung und hat er mit seinem Verhalten eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen bewusst in Kauf genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass aufgrund des vom BF begangenen „Drogenkleinhandels“ nicht auf eine von ihm ausgehende Gefahr geschlossen werden könne und er lediglich aus Verzweiflung auf die schiefe Bahn geraten sei und sich auch der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlungen reuig zeigte und erklärte, dass seine Kinder Vorrang hätten und er einen großen Fehler begangen habe, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich seit dem 24.06.2026 erneut in einer Justizanstalt in Haft, weswegen ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen kann. Er wird den Wegfall der durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass ihn auch seine Vorverurteilungen, die ihm in Zusammenhang mit seiner ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht sowie das Verspüren des Haftübels und das gegen ihn im Jahr 2021 erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot, welches vom Bundesverwaltungsgericht letztlich wieder behoben wurde, nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten zu bewegen und von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten vermochte. Der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention, nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten, zeigte im Falle des BF somit bereits wiederholt keine Wirkung und ist fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Dies umso mehr, als der BF noch im Mai 2025 vor dem erkennenden Richter vermeinte, dass er nie wieder etwas mit Drogen zu tun haben werde, er aber dennoch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens neuerlich einschlägig delinquierte. Er hat auch nach wie vor keine Therapie wegen seiner Drogenabhängigkeit absolviert, ganz abgesehen davon, dass es im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie ohnehin noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Es stellt nicht zuletzt auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und sind die Beteuerungen des BF insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass aufgrund des vom BF begangenen „Drogenkleinhandels“ nicht auf eine von ihm ausgehende Gefahr geschlossen werden könne und er lediglich aus Verzweiflung auf die schiefe Bahn geraten sei und sich auch der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlungen reuig zeigte und erklärte, dass seine Kinder Vorrang hätten und er einen großen Fehler begangen habe, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich seit dem 24.06.2026 erneut in einer Justizanstalt in Haft, weswegen ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen kann. Er wird den Wegfall der durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass ihn auch seine Vorverurteilungen, die ihm in Zusammenhang mit seiner ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht sowie das Verspüren des Haftübels und das gegen ihn im Jahr 2021 erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot, welches vom Bundesverwaltungsgericht letztlich wieder behoben wurde, nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten zu bewegen und von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten vermochte. Der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention, nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten, zeigte im Falle des BF somit bereits wiederholt keine Wirkung und ist fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Dies umso mehr, als der BF noch im Mai 2025 vor dem erkennenden Richter vermeinte, dass er nie wieder etwas mit Drogen zu tun haben werde, er aber dennoch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens neuerlich einschlägig delinquierte. Er hat auch nach wie vor keine Therapie wegen seiner Drogenabhängigkeit absolviert, ganz abgesehen davon, dass es im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie ohnehin noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Es stellt nicht zuletzt auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und sind die Beteuerungen des BF insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem der BF bereits wiederholt zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Sein besonders verpöntes Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall anzuwendende einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist. Das vom BF gesetzte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem der BF bereits wiederholt zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Sein besonders verpöntes Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall anzuwendende einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist. Das vom BF gesetzte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der BF begab sich nach seiner Überstellung nach Ungarn im Juli 2014 bereits im Jänner 2015 wieder nach Österreich und stellte seinen zweiten Asylantrag. Er verblieb in weiterer Folge aber nicht durchgehend im Bundesgebiet, vielmehr arbeitete er von 2018 bis Juni 2023 auf einer Farm in Spanien und hielt sich in diesem Zeitraum nur gelegentlich zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sein Inlandsaufenthalt war damit für mehrere Jahre unterbrochen und ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Der BF ist in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keinen Versicherungsschutz. Vor seiner Inhaftierung hat er eine Straßenzeitung verkauft und gelegentlich unangemeldet auf einem Schrottplatz gearbeitet, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Der BF spricht zudem kaum Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht und bislang auch keine Deutschprüfung abgelegt. Mit seiner Ehegattin und seinen Kindern spricht er Englisch und Igbo. Er ist Mitglied einer afrikanischen Kirche, sonstige Vereins- oder Organisationsmitgliedschaften liegen nicht vor. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht sind somit insgesamt nicht hervorgekommen.Der BF begab sich nach seiner Überstellung nach Ungarn im Juli 2014 bereits im Jänner 2015 wieder nach Österreich und stellte seinen zweiten Asylantrag. Er verblieb in weiterer Folge aber nicht durchgehend im Bundesgebiet, vielmehr arbeitete er von 2018 bis Juni 2023 auf einer Farm in Spanien und hielt sich in diesem Zeitraum nur gelegentlich zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sein Inlandsaufenthalt war damit für mehrere Jahre unterbrochen und ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Der BF ist in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keinen Versicherungsschutz. Vor seiner Inhaftierung hat er eine Straßenzeitung verkauft und gelegentlich unangemeldet auf einem Schrottplatz gearbeitet, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Der BF spricht zudem kaum Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht und bislang auch keine Deutschprüfung abgelegt. Mit seiner Ehegattin und seinen Kindern spricht er Englisch und Igbo. Er ist Mitglied einer afrikanischen Kirche, sonstige Vereins- oder Organisationsmitgliedschaften liegen nicht vor. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht sind somit insgesamt nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zu verweisen, dem der BF wiederholt zuwidergehandelt hat. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zu verweisen, dem der BF wiederholt zuwidergehandelt hat.
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,).
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem BF und seinen drei noch minderjährigen, im Jahr XXXX , XXXX und XXXX geborenen Kindern, die – wie auch seine Ehegattin – über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties").Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem BF und seinen drei noch minderjährigen, im Jahr römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geborenen Kindern, die – wie auch seine Ehegattin – über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties").
Der BF befindet sich seit dem 24.06.2026 neuerlich in Strafhaft und lebt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Er ist demnach nicht in die Alltagsgestaltung seiner minderjährigen Kinder miteingebunden und nimmt nicht am Familienleben teil, ein Abhängigkeitsverhältnis vom BF ist nicht ersichtlich. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung seiner Söhne ist durch die obsorgeberechtigte Kindsmutter sichergestellt. Der BF hat sich auch bereits in den Zeiträumen 06.03.2020 - 03.07.2020, 10.08.2024 - 26.11.2024 sowie 26.11.2024 - 08.08.2025 aufgrund seiner Straffälligkeiten in unterschiedlichen Haftanstalten aufgehalten, arbeitete bis Juni 2023 auf einer Farm in Spanien und hielt sich bis dahin lediglich zu Besuchszwecken in Österreich auf, wobei es seiner Gattin auch in diesem Zusammenhang möglich war, sich um die Kinderbetreuung zu kümmern. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte. Nicht zuletzt ist auch die erwerbstätige Mutter seiner Frau in Österreich wohnhaft und bestehen daher zusätzlich auch Unterstützungsmöglichkeiten für die Kindsmutter. Was den Unterhalt der Kinder bzw. seiner Familie anbelangt, steht es dem BF überdies offen, diese auch außerhalb von Österreich aus weiterhin finanziell zu unterstützen und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Der BF unterstützte seine Familie auch während seines Aufenthaltes in Spanien finanziell.
Im Hinblick auf etwaige psychische Folgen einer Trennung der minderjährigen Kinder vom BF gilt festzuhalten, dass der Kontakt zwischen dem BF und diesen aufgrund seiner Inhaftierung ohnehin nur mehr eingeschränkt stattfindet und kann die Ausreise desselben letztlich auch geplant werden, weshalb dessen Abwesenheit vorbereitet und sie bei Notwendigkeit sofort entsprechenden therapeutischen Maßnahmen zugeführt werden können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es zu einer Traumatisierung seiner Kinder kommen wird bzw. kann eine solche hintangehalten werden. Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet (vgl. dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ein Eingriff in das Familienleben jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.Im Hinblick auf etwaige psychische Folgen einer Trennung der minderjährigen Kinder vom BF gilt festzuhalten, dass der Kontakt zwischen dem BF und diesen aufgrund seiner Inhaftierung ohnehin nur mehr eingeschränkt stattfindet und kann die Ausreise desselben letztlich auch geplant werden, weshalb dessen Abwesenheit vorbereitet und sie bei Notwendigkeit sofort entsprechenden therapeutischen Maßnahmen zugeführt werden können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es zu einer Traumatisierung seiner Kinder kommen wird bzw. kann eine solche hintangehalten werden. Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet vergleiche dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ein Eingriff in das Familienleben jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) hat, wobei der Verfassungsgerichtshof die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, als lebensfremd erachtet (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes vor allem zwischen dem BF und seinem im Jahr XXXX geborenen Sohn auf elektronischem Wege nur eingeschränkt zu bewerkstelligen sein wird. Allerdings stehen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb von Österreich keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Bei seinen XXXX und XXXX geborenen Söhnen handelt es sich im Übrigen um keine Kleinkinder mehr. Es erscheint ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des BF zu seinen Söhnen sowie zu seiner Ehefrau in Form derartiger Treffen sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden, eine nachhaltige Entfremdung der Kinder vom BF kann somit grundsätzlich hintangehalten werden. Bei seinem letzten Aufenthalt in Nigeria Ende 2023 bis März 2024 waren im Übrigen auch bereits seine in Nigeria geborene Ehefrau sowie zwei seiner Söhne anwesend.Nicht unberücksichtigt bleibt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) hat, wobei der Verfassungsgerichtshof die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, als lebensfremd erachtet vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes vor allem zwischen dem BF und seinem im Jahr römisch 40 geborenen Sohn auf elektronischem Wege nur eingeschränkt zu bewerkstelligen sein wird. Allerdings stehen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb von Österreich keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Bei seinen römisch 40 und römisch 40 geborenen Söhnen handelt es sich im Übrigen um keine Kleinkinder mehr. Es erscheint ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des BF zu seinen Söhnen sowie zu seiner Ehefrau in Form derartiger Treffen sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden, eine nachhaltige Entfremdung der Kinder vom BF kann somit grundsätzlich hintangehalten werden. Bei seinem letzten Aufenthalt in Nigeria Ende 2023 bis März 2024 waren im Übrigen auch bereits seine in Nigeria geborene Ehefrau sowie zwei seiner Söhne anwesend.
Es wird keineswegs verkannt, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Söhnen und seiner Gattin eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten – die er nach seiner Heirat sowie mitunter auch nach der Geburt seiner Söhne begangen hat – eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.Es wird keineswegs verkannt, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Söhnen und seiner Gattin eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten – die er nach seiner Heirat sowie mitunter auch nach der Geburt seiner Söhne begangen hat – eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder und Ehegattin, insbesondere in Anbetracht der zum Entscheidungszeitpunkt bereits aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung des BF eingeschränkten Kontaktes und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der BF über einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel für Spanien verfügt; ebendort war auch seine Ehefrau bereits erwerbstätig und könnte das Familienleben allenfalls auch dort weitergeführt werden. Über weitere relevante familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder und Ehegattin, insbesondere in Anbetracht der zum Entscheidungszeitpunkt bereits aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung des BF eingeschränkten Kontaktes und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der BF über einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel für Spanien verfügt; ebendort war auch seine Ehefrau bereits erwerbstätig und könnte das Familienleben allenfalls auch dort weitergeführt werden. Über weitere relevante familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht.
Dem BF ist es nach Ansicht des erkennenden Richters auch jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Nigeria niederzulassen. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, nicht lebensbedrohlich erkrankt, spricht Englisch und Igbo und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, Berufserfahrung und enge familiäre Anbindungen an Nigeria. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Davon abgesehen steht auch einer Rückkehr nach Spanien nichts entgegen. Er verfügt nach wie vor über einen aktuell gültigen, spanischen Aufenthaltstitel und war ebendort bereits mehrere Jahre lang erwerbstätig. Ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Dem BF ist es nach Ansicht des erkennenden Richters auch jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Nigeria niederzulassen. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, nicht lebensbedrohlich erkrankt, spricht Englisch und Igbo und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, Berufserfahrung und enge familiäre Anbindungen an Nigeria. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Davon abgesehen steht auch einer Rückkehr nach Spanien nichts entgegen. Er verfügt nach wie vor über einen aktuell gültigen, spanischen Aufenthaltstitel und war ebendort bereits mehrere Jahre lang erwerbstätig. Ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN).
Angesichts des aufgezeigten, besonders verpönten Fehlverhaltens ist in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.Angesichts des aufgezeigten, besonders verpönten Fehlverhaltens ist in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.
Auch die vom BFA verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts der Art und Schwere seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens, der Tatsache, dass ihn weder das im Jahr 2021 erlassene, letztlich aber wieder behobene Aufenthaltsverbot, seine Vorverurteilungen, die zunächst teilbedingte gewährte Strafnachsicht, das Verspüren des Haftübels und seine Ehefrau sowie seine Söhne von der Begehung weiterer, einschlägiger Straftaten abzuhalten vermochte, seines daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als angemessen dar, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Dabei gilt vor allem auch zu betonen, dass der BF zwischenzeitig eine weitere Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität aufweist, die zur Verhängung einer unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe führte. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit fallbezogen im Ergebnis nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand der von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Handlungen zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann aufgrund des daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes sowie vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass er bislang keine Suchtgifttherapie absolviert hat, nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße im Bereich der Suchtgiftkriminalität begeht. Es ist unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, weshalb dem BFA beizupflichten ist, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist.
Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde im Übrigen bereits mit Teilerkenntnis vom 05.08.2025, Zl. I415 2171743-3/19Z abgesprochen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde im Übrigen bereits mit Teilerkenntnis vom 05.08.2025, Zl. I415 2171743-3/19Z abgesprochen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2171743.3.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026