Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
L518 2347366-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.08.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, ZI. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.08.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.08.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt“.römisch sieben. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt“.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 und Art. 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste 2017 zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und hat am 30.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste 2017 zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und hat am 30.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.12.2017 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde gemäß § 61 Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.12.2017 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig.
Diese Entscheidung erwuchs mit 13.12.2017 in Rechtskraft I. Instanz. Der BF wurde am 19.12.2017 nach Deutschland überstellt.Diese Entscheidung erwuchs mit 13.12.2017 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Der BF wurde am 19.12.2017 nach Deutschland überstellt.
I.2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 26.05.2026 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten lettischen Aufenthaltstitel aus. Zudem wurde festgestellt, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit überschritten hat. Der BF wurde zunächst einer Beschuldigteneinvernahme durch die LPD Wien unterzogen, bevor er gemäß Festnahmeauftrage gem. 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ-HG verbracht wurde.römisch eins.2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 26.05.2026 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten lettischen Aufenthaltstitel aus. Zudem wurde festgestellt, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit überschritten hat. Der BF wurde zunächst einer Beschuldigteneinvernahme durch die LPD Wien unterzogen, bevor er gemäß Festnahmeauftrage gem. 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ-HG verbracht wurde.
I.3. Der BF stellte am 26.05.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 27.05.2026 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes weigerte er sich, Angaben zu machen.römisch eins.3. Der BF stellte am 26.05.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 27.05.2026 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes weigerte er sich, Angaben zu machen.
I.4. Mit Mandatsbescheid vom 27.05.2026 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.römisch eins.4. Mit Mandatsbescheid vom 27.05.2026 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hat das BFA am 01.06.2026 ein Aufnahmeersuchen an Polen gerichtet, welches von den polnischen Behörden am 02.06.2026 abgelehnt wurde.
I.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.06.2026 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.römisch eins.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.06.2026 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2026, XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-VG statt und erklärte den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 02.06.2026, 17:20 Uhr, für rechtswidrig und stellte fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 nicht vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2026, römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG statt und erklärte den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 02.06.2026, 17:20 Uhr, für rechtswidrig und stellte fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, nicht vorliegen.
I.6. Der BF wurde am 09.06.2026 im PAZ Hernalser Gürtel zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. römisch eins.6. Der BF wurde am 09.06.2026 im PAZ Hernalser Gürtel zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Dabei gab er zu seiner Ausreisemotivation befragt bekannt, dass jeder bezeugen könne, dass in Georgien die Leute und Menschen nach politischer Orientierung und Meinung bewertet werden. Das heißt, diejenigen die die aktuelle Regierung nicht unterstützten, können keinen Fuß in Georgien fassen. Die aktuelle Regierung ist offen pro-russisch und anti-europäisch. Er als Pro-Europäer habe keine Zukunft in seiner Heimat und finde keine Arbeit. Zudem werde er beobachtet. Unter diesen Bedingungen sei das Leben einfach unerträglich, dass könne jeder bezeugen.
I.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Weiters wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VII.). römisch eins.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP römisch sechs.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sieben.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen die komplette Grundlage fehlt, aufgrund der Tatsache, dass der BF augenscheinlich gar nicht aus Abchasien stammt und demnach auch nicht von dort vertrieben wurde. Aus dem vorgelegten Reisepass sowie aus dem Führerschein ergibt sich, dass der BF in Chkhorotsku (kein Teil Abchasiens) geboren wurde, weswegen für das Bundesamt feststeht, dass der BF nicht aus Abchasien stammt. Hinzu kommt noch, dass der BF insgesamt nur sehr vage und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Zum anderen hat er mit keinem Wort behauptet, dass er in irgendeiner Form eine politisch exponierte Person wäre, sondern lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass in Georgien alle die gegen die derzeitige Regierung seien, Probleme hätten. Hinsichtlich behaupteter Drohungen und dass er beobachtet werde, teilte er nur allgemein mit, dass ihn zivile Polizisten beobachtet hätten und er anonyme Drohanrufe bekommen habe. Das Vorbringen vermochte nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr gemäß der GFK entsprechen. Eine asylrelevante Verfolgung in Georgien konnte nicht festgestellt werden.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde neben Wiederholungen ausgeführt, dass die Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Georgien größtenteils auf unvollständige Länderberichte stützt und seien die herangezogenen Länderberichte nur unvollständig auswertet. Hingewiesen wurde weiters auf die Lage von Vertriebenen und Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie mangelhaft zum Herkunftsort des BF ermittelt hat und keine Feststellungen zur Integration des BF traf. römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde neben Wiederholungen ausgeführt, dass die Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Georgien größtenteils auf unvollständige Länderberichte stützt und seien die herangezogenen Länderberichte nur unvollständig auswertet. Hingewiesen wurde weiters auf die Lage von Vertriebenen und Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie mangelhaft zum Herkunftsort des BF ermittelt hat und keine Feststellungen zur Integration des BF traf.
Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 13 StatusVO zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben und dem BF den Status subsidiären Schutzes gem. Art. 18 StatusVO zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. – VII. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gem. § 54a AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV.-VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem werde angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VII. ersatzlos zu beheben.Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft gem. Artikel 13, StatusVO zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. zu beheben und dem BF den Status subsidiären Schutzes gem. Artikel 18, StatusVO zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gem. Paragraph 54 a, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier.-VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem werde angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch sieben. ersatzlos zu beheben.
I.6. Der BF wurde mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026 wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß §§ 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht.römisch eins.6. Der BF wurde mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026 wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß Paragraphen 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht.
I.7. Am 18.08.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.7. Am 18.08.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
Daran anschließend wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Daran anschließend wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt: lnsoweit der BF vorbrachte von unbekannten Personen dahingehend bedroht worden zu sein, dass er ins Gefängnis komme, wenn er seine Einstellung gegenüber der Regierung nicht ändern würde, war der BF trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage die äußerst oberflächlichen und vagen Ausführungen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu konkretisieren. Der BF meinte lapidar, dass er in der Zeit von 2012 bis 2025 mehrmals, die genaue Anzahl konnte er nicht beziffern, bedroht worden sei. Darüber hinaus verstrickte sich der BF in Widersprüche, wenn er einerseits meinte wie oben angeführt bedroht worden zu sein, um über Nachfrage im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu vermeinen, dass ihm nahegelegt worden sei, zu verschwinden.
Abschließend wiederum führte der BF ins Treffen, dass niemand ihn verhaften würde. Auch hatte er weder bei der Ausreisekontrolle noch bei der 2O21 erfolgten Passausstellung Probleme. Auch erweist es sich bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens als völlig unplausibel, woher der anonyme Anrufer Kenntnisse über die politische Gesinnung des BF haben will. Ebenso wenig plausibel erklärte der BF, woher die anonymen Anrufer von seiner Rückkehr in das Heimatland erfahren haben.
lm Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer keine GFK relevanten Fluchtgründe glaubhaft machen.
I.8. Mit Eingabe vom 19.08.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 19.08.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführer:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Im Alter von zehn Jahren zog er mit seinen Eltern nach XXXX . Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte danach ein Wirtschaftsstudium. Beruflich tätig war er als Maler, Trockenbauer und LKW-Fahrer. Die Identität der BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Im Alter von zehn Jahren zog er mit seinen Eltern nach römisch 40 . Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte danach ein Wirtschaftsstudium. Beruflich tätig war er als Maler, Trockenbauer und LKW-Fahrer. Die Identität der BF steht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die BF hielt sich von 2014 bis 2019 in Deutschland, Niederlande, Belgien, Österreich, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz auf. In den angeführten Staaten stellte er Anträge auf internationalen Schutz, welche alle abgewiesen wurden. 2019 kehrte er wieder nach Georgien zurück.
In XXXX wohnen noch die Mutter im Haus des Cousins des Vaters des BF, sowie eine Schwester mit ihrer Familie in ihrem eigenem Haus, zwei weitere Schwestern leben in XXXX . Zudem halten sich noch ca. 50 weitere Verwandte in Georgien auf. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwestern sind als Hausfrau und Managerin eines Hotels, sowie Buchhalterin beruflich tätig. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch 40 wohnen noch die Mutter im Haus des Cousins des Vaters des BF, sowie eine Schwester mit ihrer Familie in ihrem eigenem Haus, zwei weitere Schwestern leben in römisch 40 . Zudem halten sich noch ca. 50 weitere Verwandte in Georgien auf. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwestern sind als Hausfrau und Managerin eines Hotels, sowie Buchhalterin beruflich tätig. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
Der BF reiste erstmals 2017 zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und brachte am 30.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Der BF wurde am 19.12.2017 nach Deutschland überstellt.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Der BF hält sich seit 26.09.2025 im Bundesgebiet auf. Er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF spricht gut Deutsch. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht, ebenso wenig eine Verpflichtungserklärung.
Im Bundesgebiet wurde er mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026 wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß §§ 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht. Im Bundesgebiet wurde er mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026 wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß Paragraphen 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht.
Eine vom BFA getätigte ECRIS-Anfrage ergab, dass der BF in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland zehn Mal wegen diverser Eigentumsdelikte verurteilt wurde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2026-02-23 10:28
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden", "Parlamentarier", "Präsident" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellte Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Georgien erklärte im Mai 1918 seine Unabhängigkeit als demokratische Republik mit einer Verfassung nach Schweizer Vorbild. Nach der Besetzung durch die Rote Armee im Jahr 1921 - unter dem Vorwand, ethnische Konflikte zwischen Osseten und Georgiern beenden zu wollen - wurde Georgien sowjetisiert, wobei Gebiete wie Abchasien und Adscharien abgetrennt wurden. Nach Aufständen im Jahr 1924 (LPB o.D.a) erlangte das Land erst im April 1991 erneut seine Unabhängigkeit zurück (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation Georgiens seit 1989 war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Der Transformationsprozess von der ehemaligen sowjetischen Unionsrepublik hin zu einer unabhängigen parlamentarischen Demokratie ist durch mehrere Verfassungsänderungen geprägt. Lange galt Georgien beim Aufbau demokratischer Strukturen als Vorreiter im postsowjetischen Raum, trotz häufiger Unregelmäßigkeiten bei Wahlen (LPB o.D.b).
Durch eine Verfassungsänderung am 17.11.2013 wandelte sich Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt, und es existiert eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss von Oligarchen auf politische Angelegenheiten aus, und Oppositionspolitiker sind körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Das Jahr 2024 war, wie schon viele Jahre zuvor, von politischer Polarisierung und einem radikalisierten politischen Diskurs geprägt. Das Machtmonopol der Regierungspartei und das Fehlen eines funktionierenden Systems gegenseitiger Kontrolle und Balance der Staatsgewalten bleiben zentrale Probleme (GIP 13.2.2025). Insbesondere in den vergangenen Jahren - und ganz besonders 2024 - hat sich die Autokratisierung deutlich verschärft. Die regierende Partei "Georgischer Traum" (GT) hat sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sehen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2025a).
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vgl. GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 54,; vergleiche FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 49,; vergleiche FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vergleiche GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vergleiche ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vergleiche FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).
Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vergleiche BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).
Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 37,; vergleiche FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).
Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vgl. BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vergleiche BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).
Die Kommunalwahlen vom 4.10.2025 fanden in einem Klima starker politischer Polarisierung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien statt. Durch den Boykott der meisten Oppositionsparteien, gesetzliche Änderungen zugunsten der Regierungspartei und die umfassende Unterdrückung abweichender Meinungen war ein fairer und wettbewerblicher Wahlprozess faktisch ausgeschlossen. Die verspätete Einladung internationaler Beobachter, das Fehlen inländischer Wahlbeobachtung sowie eine geringe Wahlbeteiligung untergruben zusätzlich die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Wahlen (EC 4.11.2025). Der GT erzielte über 81 % der Stimmen, während Parteien wie "Starkes Georgien" über 6 %, "Gacharia - Für Georgien" über 3 %, "Girchi - Mehr Freiheit" über 2 % erreichten (EAG 4.10.2025). NGOs machen den GT und insbesondere dessen Parteichef, die seit den international nicht anerkannten Wahlen 2024 das Parlament kontrollieren, politisch und rechtlich für die Repressionen verantwortlich (GYLA 3.2025).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vgl. ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vgl. ADA 5.2025, EP 4.2025).Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vergleiche ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 78,). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vergleiche HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vergleiche ADA 5.2025, EP 4.2025).
Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vgl. GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vergleiche GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).
Quellen
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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 21.8.2025
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? GovG - Government of Georgia [Georgien] (o.D.): Prime Minister of Georgia, https://www.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=202, Zugriff 5.8.2025
? GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
? LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg [Deutschland] (o.D.a): Geschichte Georgien, https://osteuropa.lpb-bw.de/georgien-geschichte, Zugriff 10.7.2025
? LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg [Deutschland] (o.D.b): Politisches System und aktuelle Politik in Georgien, https://osteuropa.lpb-bw.de/georgien-politisches-system, Zugriff 29.12.2025
? ORF - Österreichischer Rundfunk (2.2.2025): Georgische Polizei nimmt Oppositionsführer fest, https://orf.at/stories/3383682, Zugriff 3.2.2025
? ORF - Österreichischer Rundfunk (29.12.2024): Neuer Präsident in Georgien angelobt, https://orf.at/stories/3380224, Zugriff 5.8.2025
? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (20.12.2024): Georgia - Parliamentary Elections - 26 October 2024 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/6/584029_0.pdf, Zugriff 30.1.2025
? Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Abchasien und Südossetien
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Quelle: STDOK-OSIF 4.9.2025. Die Karte dient zur Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion verschärften sich die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 in einem Bürgerkrieg kulminierte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 griff Russland in den Konflikt zwischen Georgien und den südossetischen Separatisten ein. Trotz der Vereinbarung eines Sechspunkteplans zum Truppenabzug aus Abchasien und Südossetien blieb dessen Umsetzung aus, sodass diese Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. LA 12.5.2025a, Tagesschau 19.11.2024). Die Regierung in Tiflis übt keine Kontrolle über die Regionen aus (AA 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), welche eigene staatliche Strukturen wie Regierung, Parlament und Justiz besitzen. Sie werden von eigenen Streitkräften geschützt und durch russisches Militär unterstützt; die "Grenzen" sind für die einheimische Bevölkerung lediglich begrenzt passierbar (AA 7.2025). Seine Präsenz in Abchasien und Südossetien hat Russland vornehmlich durch Maßnahmen sicherheits- und wirtschaftspolitischer Art verstärkt (LA 12.5.2025b).Nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion verschärften sich die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 in einem Bürgerkrieg kulminierte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 griff Russland in den Konflikt zwischen Georgien und den südossetischen Separatisten ein. Trotz der Vereinbarung eines Sechspunkteplans zum Truppenabzug aus Abchasien und Südossetien blieb dessen Umsetzung aus, sodass diese Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vergleiche LA 12.5.2025a, Tagesschau 19.11.2024). Die Regierung in Tiflis übt keine Kontrolle über die Regionen aus (AA 7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), welche eigene staatliche Strukturen wie Regierung, Parlament und Justiz besitzen. Sie werden von eigenen Streitkräften geschützt und durch russisches Militär unterstützt; die "Grenzen" sind für die einheimische Bevölkerung lediglich begrenzt passierbar (AA 7.2025). Seine Präsenz in Abchasien und Südossetien hat Russland vornehmlich durch Maßnahmen sicherheits- und wirtschaftspolitischer Art verstärkt (LA 12.5.2025b).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Fall Georgien gegen Russland zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch Russland an den Verwaltungsgrenzen zu Abchasien und Südossetien fest, darunter Tote beim Grenzübertritt, willkürliche Festnahmen, unmenschliche Haftbedingungen sowie Einschränkungen bei Bewegungsfreiheit, Bildung und Eigentum. Diese Maßnahmen wurden als rechtswidrig und ohne legitimen Zweck bewertet. Für alle geprüften Konventionsartikel und Protokolle erkannte das Gericht einstimmig Verletzungen an (ECHR 9.4.2024).
Im Jahr 2024 blieb Georgiens Einfluss auf Abchasien und Südossetien stark begrenzt. In beiden Regionen kam es nahezu monatlich zu Festnahmen bzw. außergerichtlichen Entführungen georgischer Staatsbürger durch die dort stationierten Besatzungstruppen (GIP 13.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025): Gegenwärtig sind insgesamt neun georgische Staatsbürger in Haft (AA 7.2025). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach begehen russische und die De-facto-Behörden in beiden Regionen ungestraft Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Seit dem Krieg 2008 kam es zwar zu keinen Gefechten mehr, doch überwacht die EU-Mission weiterhin das Waffenstillstandsabkommen (AA 7.2025). Zugleich wurden im Jänner 2024 bei Zchinwali neue militärische Befestigungen errichtet. Die georgische Regierung konnte in diesen Gebieten weder die Durchführung russischer Präsidentschaftswahlen noch die Eröffnung entsprechender Wahllokale in eigenem Staatsgebiet verhindern (GIP 13.2.2025).Im Jahr 2024 blieb Georgiens Einfluss auf Abchasien und Südossetien stark begrenzt. In beiden Regionen kam es nahezu monatlich zu Festnahmen bzw. außergerichtlichen Entführungen georgischer Staatsbürger durch die dort stationierten Besatzungstruppen (GIP 13.2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025): Gegenwärtig sind insgesamt neun georgische Staatsbürger in Haft (AA 7.2025). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach begehen russische und die De-facto-Behörden in beiden Regionen ungestraft Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Seit dem Krieg 2008 kam es zwar zu keinen Gefechten mehr, doch überwacht die EU-Mission weiterhin das Waffenstillstandsabkommen (AA 7.2025). Zugleich wurden im Jänner 2024 bei Zchinwali neue militärische Befestigungen errichtet. Die georgische Regierung konnte in diesen Gebieten weder die Durchführung russischer Präsidentschaftswahlen noch die Eröffnung entsprechender Wahllokale in eigenem Staatsgebiet verhindern (GIP 13.2.2025).
Russland übt starke wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien und Südossetien aus (LA 12.5.2025b; vgl. Merkur 15.5.2024). In Abchasien entfallen rund 90?Prozent der Exporte und 99?Prozent der ausländischen Direktinvestitionen auf russische Unternehmen, die zudem zentrale Infrastrukturbereiche wie Flughäfen, Schienenverkehr und Energie kontrollieren. Moskau leistet Finanzhilfen, die etwa zwei Drittel des abchasischen Haushalts ausmachen. Für Südossetien beliefen sich russische Subventionen zwischen 2008 und 2015 auf rund 840?Millionen US-Dollar. Seit 2022 zeichnen sich jedoch Kürzungen ab; 2024 kündigte Russland an, seine Unterstützung für Abchasien einzustellen, da dort keine prorussischen Reformen umgesetzt wurden. Die Regierungspartei Georgischer Traum (GT) reagierte darauf nicht, sondern verabschiedete zudem Gesetze mit prorussischer Ausrichtung (LA 12.5.2025b).Russland übt starke wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien und Südossetien aus (LA 12.5.2025b; vergleiche Merkur 15.5.2024). In Abchasien entfallen rund 90?Prozent der Exporte und 99?Prozent der ausländischen Direktinvestitionen auf russische Unternehmen, die zudem zentrale Infrastrukturbereiche wie Flughäfen, Schienenverkehr und Energie kontrollieren. Moskau leistet Finanzhilfen, die etwa zwei Drittel des abchasischen Haushalts ausmachen. Für Südossetien beliefen sich russische Subventionen zwischen 2008 und 2015 auf rund 840?Millionen US-Dollar. Seit 2022 zeichnen sich jedoch Kürzungen ab; 2024 kündigte Russland an, seine Unterstützung für Abchasien einzustellen, da dort keine prorussischen Reformen umgesetzt wurden. Die Regierungspartei Georgischer Traum (GT) reagierte darauf nicht, sondern verabschiedete zudem Gesetze mit prorussischer Ausrichtung (LA 12.5.2025b).
Seit 2008 finden in Genf unter Vermittlung der UNO, der EU und der OSZE Gespräche zwischen Georgien, Russland und den USA über Sicherheit und Stabilität im Südkaukasus statt, woran Delegationen aus Abchasien und Südossetien als Teil der russischen Delegation teilnehmen (BBC 19.11.2024). Gleichzeitig verabschiedet der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in regelmäßigen Abständen Resolutionen, in denen auf die Situation der Menschenrechte in den Gebieten Abchasien und Südossetien eingegangen wird. Diese Resolutionen thematisieren insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rückkehrrechts für Geflüchtete sowie mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Fällen ethnisch begründeter Diskriminierung (AA 7.2025).
Abchasien
Abchasien hat nach verschiedenen Quellen zwischen 200.000 und 244.000 Einwohner (AA 7.2025; vgl. BBC 19.11.2024). Die Wirtschaft stützt sich vor allem auf russischen Tourismus. Bereits 2009 schloss Moskau mit Abchasien ein Fünfjahresabkommen über die Kontrolle der Grenze zu Georgien ab, woraufhin 2014 ein strategisches Partnerschaftsabkommen folgte (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien zudem ein Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024).Abchasien hat nach verschiedenen Quellen zwischen 200.000 und 244.000 Einwohner (AA 7.2025; vergleiche BBC 19.11.2024). Die Wirtschaft stützt sich vor allem auf russischen Tourismus. Bereits 2009 schloss Moskau mit Abchasien ein Fünfjahresabkommen über die Kontrolle der Grenze zu Georgien ab, woraufhin 2014 ein strategisches Partnerschaftsabkommen folgte (BBC 19.11.2024; vergleiche ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien zudem ein Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024).
Im Jahr 2024 kam es zu Widerständen gegen den Einfluss Moskaus: Abchasische Parlamentarier, Bürgerinitiativen und Demonstranten äußerten ihre Sorge um die lokale Autonomie. So verpflichtete ein neues Gesetz im Februar den Präsidenten, internationale Verträge vor Unterzeichnung dem Parlament vorzulegen. Im April lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der Strafen für Amtsbeleidigung und "falsche Informationen" vorsah (FH 2025b). Im November führte der Widerstand zu Massenprotesten gegen ein prorussisches Gesetz, das russische Investitionen und Landkäufe erleichtert hätte. Die Bevölkerung befürchtete dadurch steigende Preise und eine stärkere Abhängigkeit von Moskau. Die Proteste führten zum Sturz von Präsident Aslan Bschanias, der 2020 mit 59 % der Stimmen gewählt worden war, nun aber vorzeitig ausschied (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 9.12.2024).Im Jahr 2024 kam es zu Widerständen gegen den Einfluss Moskaus: Abchasische Parlamentarier, Bürgerinitiativen und Demonstranten äußerten ihre Sorge um die lokale Autonomie. So verpflichtete ein neues Gesetz im Februar den Präsidenten, internationale Verträge vor Unterzeichnung dem Parlament vorzulegen. Im April lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der Strafen für Amtsbeleidigung und "falsche Informationen" vorsah (FH 2025b). Im November führte der Widerstand zu Massenprotesten gegen ein prorussisches Gesetz, das russische Investitionen und Landkäufe erleichtert hätte. Die Bevölkerung befürchtete dadurch steigende Preise und eine stärkere Abhängigkeit von Moskau. Die Proteste führten zum Sturz von Präsident Aslan Bschanias, der 2020 mit 59 % der Stimmen gewählt worden war, nun aber vorzeitig ausschied (BBC 19.11.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024).
Sein Nachfolger Badra Gunba gewann am 1. März die Stichwahl. Nach seinem Amtsantritt reiste er nach Russland, worauf die zuvor verringerte kostenlose Stromversorgung der Region wiederhergestellt wurde (ICG 3.2025).
Abchasien befindet sich gänzlich außerhalb des georgischen Medienumfelds und ist stark von kremlnaher Presse geprägt. Georgischsprachige Medien sind kaum verfügbar. Zeitungen erscheinen auf Abchasisch und Russisch, schlagen jedoch selten kritische Töne an. Radio können die Bewohner auf Abchasisch, Russisch und Türkisch hören (BBC 19.11.2024).
Im Herbst setzte Russland die finanzielle Unterstützung aus und drängte auf weitere Maßnahmen, was Demonstrationen auslöste und schließlich zu Rücktritten von Präsident und Premierminister führte. Die unabhängigen Medien stehen unter Druck: Der einzige unabhängige Fernsehsender wurde von einem russischstämmigen Geschäftsmann aufgekauft, während oppositionelle Telegram-Kanäle weiterhin alternative Informationen verbreiten. Berichte über angebliche Kooperationen zwischen russischen und abchasischen Behörden zur Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft oppositioneller Abgeordneter sorgten zusätzlich für politische Spannungen (FH 2025b).
Die Rückkehr vertriebener Personen nach Abchasien wird von den De-facto-Behörden verweigert, obwohl schätzungsweise rund 50.000 Menschen zurückgekehrt sind. Insbesondere der Verwaltungskreis Gali ist weiterhin mehrheitlich von ethnischen Georgiern besiedelt, die vielfältigen Benachteiligungen unterliegen, etwa hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Arbeit, Bildung und medizinischer Versorgung. Nach Einschätzung von Experten des Europarates zielen die Maßnahmen der abchasischen Behörden darauf ab, die georgische Bevölkerung zu einem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit oder zur Aufgabe ihrer Heimat zu bewegen. Zudem kritisieren Nichtregierungsorganisationen den mangelnden Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen für Frauen und das fehlende Vorgehen der Behörden gegen Femizide und häusliche Gewalt (AA 7.2025).
Südossetien
Das Gebiet, das sowohl von Georgien als auch von internationalen Organisationen häufig informell als Region Zchinwali bezeichnet wird (BBC 25.10.2024), weist je nach Quelle eine Einwohnerzahl von zwischen 35.000 und 56.520 Personen auf (AA 7.2025; vgl. BBC 25.10.2024). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Osseten, und der Anteil ethnischer Georgier, der bis zum Zerfall der Sowjetunion etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachte, hat sich infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen stark verringert, da diese Bevölkerungsgruppe weitgehend aus der Region verdrängt wurde. Südossetien grenzt über den Kaukasus an Nordossetien in Russland (BBC 25.10.2024), welches einen entscheidenden Einfluss auf die südossetische Politik und Regierungsführung ausübt (FH 2025c).Das Gebiet, das sowohl von Georgien als auch von internationalen Organisationen häufig informell als Region Zchinwali bezeichnet wird (BBC 25.10.2024), weist je nach Quelle eine Einwohnerzahl von zwischen 35.000 und 56.520 Personen auf (AA 7.2025; vergleiche BBC 25.10.2024). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Osseten, und der Anteil ethnischer Georgier, der bis zum Zerfall der Sowjetunion etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachte, hat sich infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen stark verringert, da diese Bevölkerungsgruppe weitgehend aus der Region verdrängt wurde. Südossetien grenzt über den Kaukasus an Nordossetien in Russland (BBC 25.10.2024), welches einen entscheidenden Einfluss auf die südossetische Politik und Regierungsführung ausübt (FH 2025c).
Im April 2022 übernahm Alan Gaglojew das Präsidentenamt in Südossetien. Er setzte das geplante Referendum über einen Anschluss an Russland bis zu weiteren Konsultationen mit Moskau aus. Er kündigte an, die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu fördern und die außenpolitische Ausrichtung vorrangig auf enge Beziehungen zu Russland zu stützen (BBC 25.10.2024). Bei den Parlamentswahlen im Juni 2024 setzte sich die regierende Partei Nychas durch. Die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien erhob Betrugsvorwürfe, nahm ihre Mandate jedoch im Oktober an. Mehrere Parteien und Kandidaten wurden zuvor von der Wahlkommission ausgeschlossen, zudem bleibt der verbliebene georgische Bevölkerungsteil von der politischen Teilnahme ausgeschlossen (FH 2025c).
Die Medienlandschaft Südossetiens ist stark eingeschränkt: Neben dem staatlichen Rundfunk und der staatlichen Nachrichtenagentur existieren lediglich einige wenige, unregelmäßig erscheinende private Zeitungen, während russische Fernseh- und Radiosender weit verbreitet sind (BBC 25.10.2024).
??Im Gegensatz zu Abchasien haben internationale humanitäre Organisationen - mit Ausnahme des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz - keinen Zugang zu Südossetien. Die dortigen De-facto-Behörden verwehren häufig auch kranken und verletzten Personen medizinisch notwendige Transporte in Krankenhäuser im nahegelegenen Tiflis. Die Befestigung der Verwaltungsgrenze schreitet weiter voran, wodurch der Zugang für Personen zusätzlich erschwert wird. Nach Angaben des georgischen Staatssicherheitsdienstes wurden im Jahr 2023 durch russische Besatzungstruppen insgesamt 37 Personen an der Verwaltungsgrenze zu Südossetien festgenommen; im Jahr 2022 waren es 44 Personen. Im November 2023 kam es erstmals seit 2016 zu einem Todesfall, als ein georgischer Staatsbürger beim Versuch eines Kirchenbesuchs von russischen Grenzschützern erschossen wurde (AA 7.2025).
Quellen
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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 21.8.2025
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.12.2024): Europe and Central Asia Overview: November 2024, https://acleddata.com/update/europe-and-central-asia-overview-november-2024#graphic, Zugriff 28.8.2025
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2023): Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/knowledge-base/acled-methodology-and-coding-decisions-around-political-conflict-and-demonstrations-in-central-asia-and-the-caucasus, Zugriff 29.8.2024
? BBC - British Broadcasting Corporation (19.11.2024): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18175030, Zugriff 28.8.2025
? BBC - British Broadcasting Corporation (25.10.2024): South Ossetia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18269210, Zugriff 20.3.2025
? ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Georgia v. Russia (IV), https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["002-14297"]}, Zugriff 5.9.2025? ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Georgia v. Russia (römisch vier), https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["002-14297"]}, Zugriff 5.9.2025
? FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129363.html, Zugriff 29.8.2025
? FH - Freedom House (2025c): Freedom in the World 2025 - South Ossetia*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128158.html, Zugriff 4.9.2025
? GIP - Georgian Institute of Politics (13.2.2025): The Georgia Governance Index (GGI) 2024, https://gip.ge/wp-content/uploads/2025/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2024_Eng_Web.pdf, Zugriff 4.8.2025
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? ICG - International Crisis Group (3.2025): The political crisis persisted on a low simmer, Tbilisi’s strained relations with Washington showed tentative signs of thawing, and Russia’s preferred candidate won de facto elections in Abkhazia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_month=3&from_year=2025&to_month=3&to_year=2025, Zugriff 10.9.2025
? LA - Länder-Analysen (12.5.2025a): Georgien und Russland – »im selben Zug« mit der Besatzungsmacht, https://laender-analysen.de/russland-analysen/465/georgien-russland-einfluss-besetzt-abchasien, Zugriff 21.8.2025
? LA - Länder-Analysen (12.5.2025b): Die georgisch-russischen Beziehungen: Begibt sich Georgien in eine zu große Abhängigkeit von Russland?, https://laender-analysen.de/russland-analysen/465/georgien-russland-abhaengigkeit/, Zugriff 22.8.2025
? Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedossetien-abchasien-zr-93072095.html, Zugriff 29.8.2024
? STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (4.9.2025): Karte "Abtrünnige Regionen Georgiens" liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
? Tagesschau - Tagesschau (19.11.2024): Kreml-treuer Regionalpräsident von Abchasien tritt zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/abchasien-ruecktritt-praesident-100.html, Zugriff 28.1.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c). Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vergleiche EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c).
Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vgl. ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vgl. HRW 10.9.2025).Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vergleiche ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vergleiche HRW 10.9.2025).
Nach wie vor verstößt Russland gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 und unterhält eine bedeutende militärische Präsenz in Abchasien und Südossetien (LA 12.5.2025c). Diese beiden Regionen befinden sich außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung und weisen gegenwärtig eine relative Stabilität auf (AA 19.8.2025), und die Möglichkeit einer erneuten bewaffneten Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.5.2025). Der Verkehr in Grenznähe zu Südossetien und Abchasien ist uneingeschränkt möglich, während am [georgisch-orthodoxen] Klosterkomplex Dawit Garedscha an der georgisch-aserbaidschanischen Grenze eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte beobachtet wird (AA 19.8.2025). Die Sicherheitslage ist von fortgesetzten Grenzbefestigungsmaßnahmen wie dem Bau von Stacheldrahtzäunen, Überwachungseinrichtungen und künstlichen Barrieren geprägt, wobei insbesondere Grenzziehungsaktivitäten und Zwischenfälle zugenommen haben. Während tödliche Zwischenfälle in der Zeitspanne April - September 2025 ausblieben, blieb die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Festnahmen hoch; die Ergneti-IPRM-Treffen [IPRM: Incident Prevention and Response Mechanism] fanden regulär statt, hingegen blieb das Gali-IPRM-Treffen weiterhin ausgesetzt (CoE-SG 7.11.2025).
Nach georgischem Recht gelten sowohl die Autonome Republik Abchasien als auch die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Russland hat seine sicherheitspolitische Präsenz im Südkaukasus nicht nur durch die Truppenstationierungen und grenzsichernde Maßnahmen gegenüber Georgien ausgeweitet, sondern auch institutionell verankert: Mit Abchasien wurde am 24.11.2014 ein Abkommen über strategische Partnerschaft geschlossen, mit Südossetien am 18.3.2015 ein Bündnis- und Integrationsvertrag, die beide die Einbindung der De-facto-Entitäten in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum festschreiben (BS 19.3.2024). Die NATO fordert den Abzug russischer Truppen aus Georgien, die Beendigung der Militarisierung und gewaltsamen Abspaltung Abchasiens und Südossetiens sowie ein Ende dokumentierter Menschenrechtsverletzungen. Zugleich setzt der Sonderbeauftragte des NATO-Generalsekretärs für den Kaukasus und Zentralasien den Dialog mit regionalen Akteuren fort, unterstützt durch das NATO-Verbindungsbüro in Tiflis mit Zuständigkeit für den gesamten Südkaukasus (NATO 9.5.2025). Auch die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich in den laufenden Stabilisierungs- und Konfliktlösungsprozessen. Dabei kommt der EU-Beobachtermission (EUMM Georgia) als der einzigen internationalen Präsenz vor Ort eine zentrale Rolle für die Stabilisierung der Sicherheitslage zu (EEAS 8.8.2025).
Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vgl. TIG 22.5.2025).Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vergleiche TIG 22.5.2025).
Georgien rangiert im Global Peace Index 2025 auf Platz 109 und wird damit den mäßig friedlichen Staaten zugeordnet (IEP 6.2025), während es im Weltsicherheitsindex 2025 mit Rang 22 und einem Sicherheitswert von 74 (von maximal 86 zu vergebenden Punkten) als vergleichsweise sicheres Land eingestuft wird (Num 2025).
Quellen
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? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.9.2025): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 7.10.2025
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? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.5.2025): Reisehinweise für Georgien (gültig am 9.9.2025), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 9.9.2025
? EEAS - European Union / European External Action Service (8.8.2025): Georgia: Statement by the Spokesperson on the 17th anniversary of the 2008 war between Russia and Georgia, https://www.eeas.europa.eu/delegations/ukraine/georgia-statement-spokesperson-17th-anniversary-2008-war-between-russia-and-georgia_en, Zugriff 29.9.2025
? GBG GEOR - Gesetz über besetzte Gebiete [Georgien] (6.6.2018): Law of Georgia on Occupied Territories, https://matsne.gov.ge/en/document/view/19132?publication=6, Zugriff 10.9.2024
? GIS - Geopolitical Intelligence Services AG (25.8.2025): Georgia – a strategic outlier in Russia’s regional retreat, https://www.gisreportsonline.com/r/georgia-geopolitics, Zugriff 9.9.2025
? HRW - Human Rights Watch (10.9.2025): EU: Georgia’s Rights Crisis Needs Urgent Response, https://www.hrw.org/news/2025/09/10/eu-georgias-rights-crisis-needs-urgent-response, Zugriff 24.9.2025
? ICG - International Crisis Group (2025): Tracking Conflict Worldwide, Europe & Central Asia, Georgia [January - August 2025], https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_month=1&from_year=2025&to_month=12&to_year=2025, Zugriff 24.9.2025
? IEP - Institute for Economics and Peace (6.2025): Global Peace Index 2025: Identifying and Measuring the Factors that Drive Peace, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2025/06/GPI-2025-web.pdf, Zugriff 1.10.2025
? LA - Länder-Analysen (12.5.2025c): Die georgisch-russischen Beziehungen: Von der Beeinflussung zur ideologischen Konvergenz, https://laender-analysen.de/russland-analysen/465/georgien-russland-beeinflussung-ideologie/, Zugriff 30.9.2025
? NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.5.2025): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 29.9.2025
? NATO - North Atlantic Treaty Organization (24.4.2025): The Secretary General’s Annual Report 2024, https://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/2025/4/pdf/sgar24-en.pdf, Zugriff 30.9.2025
? Num - Numbeo (2025): Safety Index by Country 2025 Mid-Year, https://www.numbeo.com/crime/rankings_by_country.jsp?displayColumn=1, Zugriff 1.10.2025
? ÖB Tiflis - Österreichische Botschaft Tiflis [Österreich] (30.9.2025): Asylländerbericht 2025, Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130520/Asylländerbericht 2025 Georgien.pdf, Zugriff 1.10.2025 [Login erforderlich]
? OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023
? TIG - Transparency International Georgia (22.5.2025): Increasing Chinese Influence in Georgia, https://transparency.ge/en/post/increasing-chinese-influence-georgia, Zugriff 30.9.2025
? UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (11.2023): Caucasus Analytical Digest No. 135: Impact of the Russian War against Ukraine on Georgia, https://laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest135.pdf, Zugriff 21.8.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die georgische Verfassung garantiert grundlegende Rechtsprinzipien nach europäischem Vorbild (ÖB Tiflis 30.9.2025), und seit dem Beitritt zum Europarat 1999 ist Georgien an Demokratie-, Rechtsstaats- und Menschenrechtsverpflichtungen sowie an zahlreiche Abkommen und Kontrollmechanismen gebunden (CoE 6.3.2025). Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit sind voneinander getrennt. Erstere umfasst drei Instanzen: 25 Bezirks- und Stadtgerichte, zwei Berufungsgerichte sowie den Obersten Gerichtshof, zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht mehrstufig; das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wahlen und Amtshandlungen. Spezialisierte Gerichte wie Arbeits- oder Sozialgerichte bestehen nicht. Richterämter werden ausschließlich von Berufsrichtern ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane wie der Hohe Justizrat können dem Parlament seit 2021 Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vorschlagen. Da ihre Befugnisse stetig ausgeweitet wurden, warnen Beobachter vor politischem Einfluss (ÖB Tiflis 30.9.2025).
In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vgl. FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vergleiche FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vergleiche AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).
Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vgl. SWP 20.6.2025).Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vergleiche SWP 20.6.2025).
Seit dem Regierungsantritt der Partei Georgischer Traum (GT) im Jahr 2012 wird ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit konstatiert. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit werden zunehmend geschwächt, unter anderem durch die Ernennung regierungsnaher Richter und eine politisierte Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2022 wurde das Staatsinspektorat abgeschafft, und seine Aufgaben gingen teilweise auf ein politisch anfälliges Antikorruptionsbüro über (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem setzte die Regierungspartei eine Reihe von Gesetzesinitiativen durch, die die Menschenrechte einschränkten und sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen untergruben (AI 29.4.2025).
Im Jahr 2023 übernahm der ehemalige Politiker Lewan Ioseliani das Amt der vom Parlament ernannten Ombudsperson mit rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros. Die Institution überwacht die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, prüft Gesetze und staatliche Praktiken auf internationale Standards und gibt Empfehlungen ab (ÖB Tiflis 30.9.2025; AA 7.2025). Ioseliani kritisierte mehrmals Gesetzesinitiativen des GT sowie polizeiliche Gewalt gegen Demonstrierende. Im Februar 2025 beanstandete er Festnahmen und den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden, Medien und Politikern, forderte Ermittlungen gegen Beamte sowie interne Überprüfungen von Beschimpfungen und unethischer Behandlung. Diese Forderungen ignorieren GT und Exekutive (AA 7.2025). Schon 2021 wurde die zulässige Dauer einer Festnahme ohne richterliche Anordnung auf bis zu 48 Stunden erweitert; während der Proteste ab Herbst 2024 kam es jedoch zu bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). Anfang 2025 wurden Strafen für Demonstrierende verschärft, Bußgelder bis 2.000 GEL bei Wiederholung eingeführt sowie Gründe für Fest- und Beschlagnahmen erweitert (AA 7.2025). Laut der Ombudsperson erfolgten Verfahren gegen über 400 festgenommene Demonstrierende nach dem veralteten Ordnungswidrigkeitengesetz von 1984, das keinen schnellen Rechtsbeistand garantiert; Gerichte verhängten laut Beobachtern häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen, und Richter zeigten mangelnde Unparteilichkeit (UNHRC 25.4.2025).
Seit Dezember 2024 ermöglicht das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst flexible Änderungen bei Positionen und Entlassungen, ohne Versetzungsanspruch und mit nur einmonatiger Kündigungsfrist. Bei Entlassung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern nur auf Entschädigung; Gerichtsüberprüfungen neuer Auswahlverfahren sind eingeschränkt. Anfang 2025 kam es infolge von "Umstrukturierungen", insbesondere bei Kritikern der GT-Politik, zu Entlassungen u. a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium (AA 7.2025).
Seit 2023 beschränkt die Regierungspartei zunehmend Grund- und Menschenrechte, insbesondere im Bereich Zivilgesellschaft, Justiz und staatlicher Institutionen (ÖB Tiflis 30.9.2025). NGOs zufolge schützt die Justiz grundlegende Menschenrechte nicht, sondern beteiligt sich vielmehr an den Repressionen, wodurch Protestierende praktisch keinen Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben (GYLA 3.2025). Unabhängige Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Bevölkerung zweifeln daher die Unabhängigkeit des Justizsystems an. NGOs äußerten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft (AA 7.2025).
Laut der Europäischen Kommission steht die Justizreform in Georgien noch aus, da strategische Dokumente und ein umfassender legislativer Rahmen fehlen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz gewährleisten sollen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen schwächen die Unabhängigkeit der Richter und des Hohen Justizrats (HCJ) durch unklare Disziplinarregelungen und eine Machtkonzentration. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Standards, was durch eine politisch beeinflusste Ernennung des Generalstaatsanwalts verschärft wird. Die Effizienz der Justiz leidet unter hoher Arbeitsbelastung, Verzögerungen und einem Mangel an digitalen Lösungen, obwohl die Anzahl der Richter gestiegen ist. Transparenz und Rechenschaftspflicht bleiben unzureichend, da Informationen über Entscheidungen und Sitzungen kaum zugänglich sind. Insgesamt besteht dringender Reformbedarf, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der Justiz zu verbessern und europäische Standards zu erfüllen (EC 4.11.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124726.html, Zugriff 7.10.2025
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? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025
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? ÖB Tiflis - Österreichische Botschaft Tiflis [Österreich] (30.9.2025): Asylländerbericht 2025, Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130520/Asylländerbericht 2025 Georgien.pdf, Zugriff 1.10.2025 [Login erforderlich]
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (20.6.2025): Georgia at a Crossroads, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2025C27, Zugriff 8.10.2025
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (25.4.2025): Cooperation with Georgia - Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://reliefweb.int/attachments/f0959df8-7fcf-4350-87c7-994c939c3b3d/g2506391.pdf, Zugriff 6.10.2025
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die nationale Sicherheitspolitik Georgiens dient dem Schutz der staatlichen Interessen durch die Erkennung, Bewertung und Abwehr von Bedrohungen und Risiken im Inland wie im Ausland. Sie umfasst Bereiche wie Verteidigung, äußere und innere Sicherheit, soziale, wirtschaftliche und Energiesicherheit, öffentliche Sicherheit, Informationssicherheit und Rechtsordnung, wobei der Verteidigungsbereich unter anderem die militärische Bedrohungsanalyse, die Sicherung der territorialen Integrität, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie die Vorbereitung von Infrastruktur, Wirtschaft und Bevölkerung auf den Verteidigungsfall einschließt (GPKNSP GEOR 26.6.2025).
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025).Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Artikel 2,). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025).
Das Innenministerium fusionierte 2019 im Rahmen eines System Update die Notrufzentrale 112 (Public Safety Command Center, PSCC), die für landesweite Notfallkoordination, Videoüberwachung, Kriminalitätsbekämpfung, Straßenverkehrssicherheit, häusliche Gewaltprävention, Krisenmanagement und die Kontrolle privater Sicherheitsdienste zuständig ist und über zwei Standorte in Tiflis und Rustawi verfügt (PSCC 112 o.D.). NGOs kritisieren, dass das PSCC 112 seine Videoanalyse zur Unterdrückung von Protesten missbraucht (GYLA 3.2025).
Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vgl. EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025).Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vergleiche EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025).
Die zweite Institution, die den früheren Staatsinspektoratsdienst ersetzt hat, ist der Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), dessen Aufgabe die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen sein soll (UNHRC 19.3.2024). Das Datenschutzgesetz wird seit März 2024 schrittweise eingeführt. Es wurde im Rahmen des EU-Assoziierungsabkommens verabschiedet, stärkt die Rechte von Einzelpersonen, verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz und harmonisiert die nationale Gesetzgebung mit EU-Standards, um Datensicherheit, Kinderschutz und digitale Innovation zu fördern (EU4D 13.3.2024).
Die Polizeireform, die auf die funktionale Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sowie zwischen operativen und investigativen Aufgaben der Polizeikräfte abzielte, zugleich aber eine bürgerorientierte und nachrichtendienstlich gestützte Polizeiarbeit fördern, die zentralisierte Analysekapazität ausbauen und die internationale Zusammenarbeit vertiefen sollte (CoE 3.9.2024), hat zwar an Dynamik gewonnen, doch bleiben die bisher erzielten Ergebnisse begrenzt (EC 30.10.2024). Nach Darstellung des Premierministers zählt die Umgestaltung der Polizei zu den erfolgreichsten Reformvorhaben, die der Institution zugleich öffentliche Anerkennung eingebracht haben soll (GovG 31.5.2025). Am 13. Dezember 2024 traten Änderungen des Polizeigesetzes in Kraft: Die Einstellung in den Polizeidienst erfolgt nunmehr ohne Auswahlverfahren. Einstellungsbedingungen werden durch einen Ministererlass bestimmt (AA 7.2025). Im Juli 2025 wurde in der Zentralen Kriminalpolizeiabteilung des Innenministeriums eine Abteilung zur Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen eingerichtet. Strafverfolgungsbehörden (Polizeiermittler und Staatsanwälte) gehen "doppelgleisig" vor, indem sie strafrechtliche und finanzrechtliche Ermittlungen parallel durchführen (EC 4.11.2025).
Laut der Europäischen Kommission müssen die Kapazitäten zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität in Georgien verbessert werden. Es besteht weiterer Anpassungsbedarf bei Gesetzen zu Menschenhandel, Vermögensabschöpfung, Abhörmaßnahmen und Finanzkriminalität. Die Trennung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden fehlt. Das Personalmanagement in der Polizei soll transparenter und leistungsorientierter werden; der Frauenanteil liegt bei 14,7 %. Eine umfassende, auf Nachrichtendienstinformationen basierende Strategie für 2025 - 2028 zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wurde verabschiedet. Georgien muss eine effektive Vermögensrückgewinnungsstelle einrichten und die erweiterte Beschlagnahme als Standard einführen. Ein nationaler Aktionsplan gegen Online-Kindersexualmissbrauch fehlt. Die Gesetzgebung zum Menschenhandel soll weiter EU-konform angepasst werden (EC 4.11.2025).
Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vgl. EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vgl. AI 24.4.2024).Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vergleiche EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vergleiche AI 24.4.2024).
Quellen
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 9,). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025).
Laut einer Untersuchung der World Organisation Against Torture (OMCT) wurden die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner richtete, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstrierende und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorliegen (OMCT 12.2024). Anfang 2025 forderten unabhängige Menschenrechtsexperten die Regierung auf, Maßnahmen gegen Gewalt zu ergreifen und Vorwürfe übermäßiger Polizeigewalt, Folter, Misshandlung und willkürliche Festnahmen während der Proteste im November und Dezember 2024 zu untersuchen (UNHCHR 28.1.2025).
Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vgl. EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025).Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vergleiche FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vergleiche EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025).
Derzeit stehen 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vollstreckung aus. Die Urteile betreffen substanzielle und prozessuale Verletzungen der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (EC 4.11.2025).
Quellen
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Korruption
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Trotz gewisser Vorbereitungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung kommt es in Georgien zu Rückschritten, da zentrale Empfehlungen der Venedig-Kommission hinsichtlich der Unabhängigkeit, politischen Neutralität und Ermittlungsbefugnisse des Antikorruptionsbüros (ACB) bei Korruption auf hoher Ebene nicht umgesetzt werden. Das Mandat des ACB ist erheblich ausgeweitet, wodurch diesem nun eine Rolle bei der Durchsetzung repressiver Gesetze gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien zukommt, anstatt Korruptionsbekämpfung unabhängig und effektiv zu verfolgen. Ein umfassender strategischer Rahmen sowie gezielte Risikoanalysen und Maßnahmen in besonders anfälligen Sektoren sind erforderlich, um Korruption auf allen Ebenen systematisch zu bekämpfen. Fortschritte im Bereich der De-Oligarchisierung bleiben aus (EC 4.11.2025).
Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025).Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025).
Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll. Das Büro nahm am 1.9.2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023). Der Venedig-Kommission nach verfügt das Anti-Korruptionsbüro über einen zu großen Ermessensspielraum und es mangelt an ausreichenden Garantien für seine Unabhängigkeit (CoE 15.10.2025). Das Anti-Korruptionsbüro ist eine präventive Einrichtung, die Befugnisse zur Kontrolle von Vermögens- und Interessenserklärungen sowie zur Parteienfinanzierung hat, jedoch keine Ermittlungsbefugnisse besitzt. Daneben existiert ein Interinstitutioneller Antikorruptionsrat mit beratender Funktion. Für Ermittlungen und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten gibt es keine eigene Behörde; diese Aufgaben teilen sich die Staatsanwaltschaft und der Staatssicherheitsdienst (CoE 18.12.2023).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Bahrain und Polen (TI 2025).
Quellen
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? CoE - Council of Europe (18.12.2023): Provisions of the Law on the Fight against Corruption concerning the Anti-Corruption Bureau, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2023)046-e, Zugriff 22.10.2025
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? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 21.10.2025
? TIG - Transparency International Georgia (1.8.2025): Alleged Cases of the High-Level Corruption — A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruption-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYozBtOZ_iPms, Zugriff 22.10.2025
? TIG - Transparency International Georgia (15.5.2025): Annual Report 2024, https://www.transparency.ge/sites/default/files/annual-report-2024-en-compressed.pdf, Zugriff 22.10.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft ist nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder solchen Vereinigungen beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vgl. CoE 10.3.2025, FH 2025a).Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vergleiche CoE 10.3.2025, FH 2025a).
Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vgl. AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a).Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vergleiche FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vergleiche AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a).
Die Partei Georgischer Traum nimmt kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Sie unterstellt den NGOs wiederholt, Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt zu sein. Es besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Die obligatorische Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen an politischen Prozessen und Entscheidungsfindungen ist abgeschafft worden (EC 4.11.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
? CoE - Council of Europe (10.3.2025): Memorandum on the human rights situation in Georgia [CommHR(2025)9], https://www.ecoi.net/en/file/local/2123810/CommHR(2025)9_Memorandum on the human rights situation in Georgia_EN.pdf, Zugriff 23.10.2025
? CoE - Council of Europe (24.1.2025): Georgia: Protect freedom of assembly and expression, ensure accountability for human rights violations and end stigmatisation of NGOs and LGBTI people, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121361.html, Zugriff 23.10.2025
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-02-23 12:34
Die Verfassung verankert die universell anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten als oberste und unveränderliche Werte und verpflichtet staatliche wie gesellschaftliche Akteure, diese als unmittelbar geltendes Recht zu achten. Sie schließt zugleich nicht ausdrücklich genannte, jedoch aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Rechte mit ein (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4). In den einschlägigen Verfassungsartikeln werden wesentliche bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte garantiert, die den Schutz individueller Autonomie, gesellschaftlicher Teilhabe sowie rechtlicher und sozialer Sicherheit sichern. Damit bildet die Verfassung den normativen Rahmen zur Gewährleistung der Menschenwürde und zur Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips in Georgien (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 14-34).Die Verfassung verankert die universell anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten als oberste und unveränderliche Werte und verpflichtet staatliche wie gesellschaftliche Akteure, diese als unmittelbar geltendes Recht zu achten. Sie schließt zugleich nicht ausdrücklich genannte, jedoch aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Rechte mit ein (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 4,). In den einschlägigen Verfassungsartikeln werden wesentliche bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte garantiert, die den Schutz individueller Autonomie, gesellschaftlicher Teilhabe sowie rechtlicher und sozialer Sicherheit sichern. Damit bildet die Verfassung den normativen Rahmen zur Gewährleistung der Menschenwürde und zur Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips in Georgien (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 14 -, 34,).
Georgien hat zentrale Menschenrechtsverträge ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter (CAT, 1994) und dessen Fakultativprotokoll (2005) sowie die beiden Pakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICCPR, CESCR, 1994). Zudem ist das Land Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zur Abschaffung der Todesstrafe (1999) sowie der Übereinkommen zur Beseitigung ethnischer (CERD, 1999) und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (CEDAW, 1994). Nicht beigetreten ist das Land hingegen dem Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (CED) und dem Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien (CMW) (OHCHR o.D.).
Georgien erlebte 2024 deutliche Rückschritte im Bereich der Menschenrechte, da mehrere neue repressive Gesetze die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergruben (HRW 16.1.2025; vgl. TIG 4.4.2025, EC 4.11.2025). Zahlreiche Staaten äußern Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und fordern Georgien auf, einen inklusiven Dialog mit den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft sowie den OSZE-Institutionen aufzunehmen (GOV.UK 11.4.2025). Die am 6.2.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch verschärfen die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich. Sie sehen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Artikel 21 des ICCPR und Artikel 11 der EMRK (OSCE/ODIHR 6.3.2025). Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben werden (EC 4.11.2025).Georgien erlebte 2024 deutliche Rückschritte im Bereich der Menschenrechte, da mehrere neue repressive Gesetze die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergruben (HRW 16.1.2025; vergleiche TIG 4.4.2025, EC 4.11.2025). Zahlreiche Staaten äußern Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und fordern Georgien auf, einen inklusiven Dialog mit den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft sowie den OSZE-Institutionen aufzunehmen (GOV.UK 11.4.2025). Die am 6.2.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch verschärfen die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich. Sie sehen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Artikel 21 des ICCPR und Artikel 11 der EMRK (OSCE/ODIHR 6.3.2025). Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben werden (EC 4.11.2025).
Georgien verfügt über eine vom Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson, die mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land beobachtet und Vergehen aufklären soll. Die Ombudsperson analysiert Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staats auf die Vereinbarkeit mit internationalen Standards, kann entsprechende Empfehlungen abgeben (AA 7.2025) und berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Basierend auf dem Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung von Gesetzen zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7.3.2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 7.2025). Das Amt der Ombudsperson bleibt eine zentrale Institution zur Überwachung des Schutzes und der Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen Georgiens und erfüllt sein Mandat zufriedenstellend, wenn auch in selektiver Weise (EC 4.11.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 12.11.2025
? GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (11.4.2025): Deteriorating Human Rights situation in Georgia: Joint Statement to the OSCE, April 2025., https://www.gov.uk/government/speeches/deteriorating-human-rights-situation-in-georgia-joint-statement-to-the-osce-april-2025, Zugriff 12.11.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025
? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (6.3.2025): Urgent Opinion on the Amendments to the Law on Assemblies and Demonstrations, the Code of Administrative Offences and the Criminal Code of Georgia (as Adopted on 6 Februar 2025), Georgia, https://www.osce.org/files/f/documents/d/2/587466.pdf, Zugriff 12.11.2025
? TIG - Transparency International Georgia (4.4.2025): The Path to Dictatorship: Review of Georgian Dream’s Recent Repressive Legislative Initiatives, https://transparency.ge/en/post/path-dictatorship-review-georgian-dreams-recent-repressive-legislative-initiatives, Zugriff 13.11.2025
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch äußern Journalisten, NGOs und internationale Beobachter erhebliche Bedenken hinsichtlich der Achtung dieser Rechte durch die Regierung. Kritisiert werden insbesondere die sich verschlechternden Rahmenbedingungen für Medienpluralismus, Gewalt und Drohungen gegen Journalisten sowie der restriktive Charakter des Gesetzes über die "ausländische Einflussnahme", das zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien mit über 20 % Auslandsfinanzierung zur Registrierung als "Objekte ausländischen Einflusses" verpflichtet. Zudem bestehen Einschränkungen beim Informationszugang, und Ermittlungsverfahren zu illegaler staatlicher Überwachung von Journalisten bleiben anhängig (USDOS 12.8.2025).
Die Meinungsfreiheit ist zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 wurden zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet, die sich gegen regierungsnahe Gesetze aussprachen; zudem schränkten neue Gesetze über „ausländische Agenten“ und gegen LGBT+-Rechte den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor waren weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher fanden (FH 2025a). Seit dem 29.11.2024 und dem 4.6.2025 wurden über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, blieb bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt (EC 4.11.2025).
Die Bereitstellung von Internetdiensten erfolgt im Allgemeinen ohne unangemessene Beschränkungen (EC 4.11.2025).
Die öffentliche Debattenkultur ist oft politisch gefärbt und stark polarisiert (AA 7.2025; vgl. EC 4.11.2025). In der vielfältigen Medienlandschaft spiegelt sich diese Polarisierung deutlich wider: Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen manifestieren sich Manipulation, Hassrede und Desinformation vor allem durch die zentrale Rolle des Fernsehens. Sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Medien sind erheblicher politischer Einflussnahme ausgesetzt, während lokale und regionale Radiosender vor finanzielle Herausforderungen gestellt sind. Printmedien verzeichnen einen stetigen Rückgang der Leserschaft, während digitale Medien an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnen (RSF o.D.).Die öffentliche Debattenkultur ist oft politisch gefärbt und stark polarisiert (AA 7.2025; vergleiche EC 4.11.2025). In der vielfältigen Medienlandschaft spiegelt sich diese Polarisierung deutlich wider: Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen manifestieren sich Manipulation, Hassrede und Desinformation vor allem durch die zentrale Rolle des Fernsehens. Sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Medien sind erheblicher politischer Einflussnahme ausgesetzt, während lokale und regionale Radiosender vor finanzielle Herausforderungen gestellt sind. Printmedien verzeichnen einen stetigen Rückgang der Leserschaft, während digitale Medien an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnen (RSF o.D.).
Im Jahr 2024 häuften sich Angriffe auf Medienvertreter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden besonders stark (HRC 29.1.2025). Anfang 2025 kündigte der Georgische Traum die Ausarbeitung eines neuen Mediengesetzes an, das direkte und indirekte Finanzierung von Medien regulieren sowie ethische Standards in der Berichterstattung etablieren soll (AA 7.2025).
Seit den umstrittenen Parlamentswahlen im Oktober 2024 hat sich die Lage für Journalisten in Georgien deutlich verschärft. Es kommt vermehrt zu willkürlichen Ausweisungen ausländischer Medienschaffender, während Proteste zunehmend mit Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten unterdrückt werden. Neue restriktive Gesetze verschärfen die Einschränkung der Pressefreiheit. Im aktuellen Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen ist Georgien um 11 Plätze auf Rang 114 von 180 abgerutscht (RSF 23.5.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
? RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/laender/134/georgien, Zugriff 13.11.2025
? RSF - Reporter ohne Grenzen (23.5.2025): Between harassment and expulsion, Georgia is bent on silencing British journalist Will Neal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2125701.html, Zugriff 16.6.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in Georgien formal durch die Verfassung und gesetzliche Regelungen garantiert (AA 7.2025). Gleichwohl erweisen sich die bestehenden gesetzlichen Garantien als unzureichend, da die Vorschriften zur Durchführung von Versammlungen restriktiv ausgestaltet sind (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die das Versammlungsgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Strafgesetzbuch betreffen und weitreichende Eingriffe in Demonstrationsrechte vorsehen. Diese Änderungen erweitern die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, schaffen neue Haftgründe und verschärfen unverhältnismäßig die Sanktionen, darunter auch Freiheitsentzug (EC 4.11.2025).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in Georgien formal durch die Verfassung und gesetzliche Regelungen garantiert (AA 7.2025). Gleichwohl erweisen sich die bestehenden gesetzlichen Garantien als unzureichend, da die Vorschriften zur Durchführung von Versammlungen restriktiv ausgestaltet sind (EC 4.11.2025; vergleiche FH 2025a). Insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die das Versammlungsgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Strafgesetzbuch betreffen und weitreichende Eingriffe in Demonstrationsrechte vorsehen. Diese Änderungen erweitern die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, schaffen neue Haftgründe und verschärfen unverhältnismäßig die Sanktionen, darunter auch Freiheitsentzug (EC 4.11.2025).
Während des oben genannten Zeitraums reagierten die Sicherheitskräfte auf friedliche Proteste häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung. Dies manifestierte sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen. Trotz teilweise eindeutig belegter Fälle mutmaßlicher Folter oder erniedrigender Behandlung durch Sicherheitskräfte wurden bislang keine substanziellen Fortschritte bei Ermittlungen oder Strafverfolgungen bekannt, da die Verfahren meist lediglich wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet werden (HRC 29.1.2025). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen, etwa Ungehorsams, ist auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückzuführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, bleibt weiterhin bestehen (HRW 11.1.2024).
Im Jahr 2024 kam es zu unrechtmäßigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, zum unverhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln sowie zu Misshandlungen, Gewalt und willkürlichen Festnahmen bei mehreren Protesten. Während der Massenproteste gegen das Gesetz über ausländische Agenten im Frühjahr 2024 sowie bei proeuropäischen Demonstrationen im Herbst 2024 wurden Polizeigewalt, Festnahmen, Bußgelder und Drohungen gegenüber Staatsbediensteten dokumentiert. Zum Jahresende verschärfte das Parlament die rechtlichen Einschränkungen für öffentliche Versammlungen weiter und führte ein umfassendes Verbot von Veranstaltungen ein, die als Förderung von Transidentität oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelten. Dies führte zu einer weiteren Beschneidung der Versammlungsfreiheit von sexuellen Minderheiten (FH 2025a; vgl. HRW 16.1.2025).Im Jahr 2024 kam es zu unrechtmäßigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, zum unverhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln sowie zu Misshandlungen, Gewalt und willkürlichen Festnahmen bei mehreren Protesten. Während der Massenproteste gegen das Gesetz über ausländische Agenten im Frühjahr 2024 sowie bei proeuropäischen Demonstrationen im Herbst 2024 wurden Polizeigewalt, Festnahmen, Bußgelder und Drohungen gegenüber Staatsbediensteten dokumentiert. Zum Jahresende verschärfte das Parlament die rechtlichen Einschränkungen für öffentliche Versammlungen weiter und führte ein umfassendes Verbot von Veranstaltungen ein, die als Förderung von Transidentität oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelten. Dies führte zu einer weiteren Beschneidung der Versammlungsfreiheit von sexuellen Minderheiten (FH 2025a; vergleiche HRW 16.1.2025).
Die Vereinigungsfreiheit wurde darüber hinaus durch eine Reihe restriktiver Gesetze, gezielte Desinformation und Angriffe auf die Ressourcen zivilgesellschaftlicher Organisationen erheblich eingeschränkt (EC 4.11.2025). Georgische NGOs beschreiben die ab November 2024 einsetzenden Repressionen als eine systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte, die politisch motiviert ist. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchen, die anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (GYLA 3.2025).
Im Bereich der Arbeitswelt garantiert das Arbeitsrecht zwar Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, jedoch wird diese Garantie unzureichend umgesetzt. Arbeitgeber verhandeln nicht immer auf ehrliche Art und Weise, und Sanktionen bei Verstößen gegen gewerkschaftliche Rechte werden selten verhängt. Gewerkschaften kritisieren die mangelhafte Durchsetzung der Gesetze, unzureichende Rechtsmittel bei Entlassungen sowie strukturelle Strategien von Arbeitgebern, um von Gerichten beschlossene Wiedereinstellungen nicht umsetzen zu müssen (USDOS 12.8.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025
? HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
? HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 20.11.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
Opposition
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
In Georgien sind die politischen Freiheiten verfassungsrechtlich verankert, wodurch die Ausübung politischer Oppositionstätigkeiten möglich ist. Dennoch ist die Oppositionslandschaft stark zersplittert: Für die Parlamentswahlen im Oktober 2024 gelang es den Oppositionsparteien nicht, sich zu vereinen, sodass sie einzeln oder in mehreren Blöcken antraten. Die vier im Parlament vertretenen Oppositionslisten bemühen sich seit der Wahl um eine Koordination, wobei Salome Surabischwili, die 2018 vom Georgischen Traum vorgeschlagene und später zur Staatspräsidentin gewählte Kandidatin, zunehmend als gemeinsame Vertreterin des regierungskritischen Lagers anerkannt wird (AA 7.2025).
Der politische Lernprozess in Georgien wird seit der Unabhängigkeit durch die tiefe Spaltung erschwert (BS 19.3.2024). Die geringe Erfahrung vieler Abgeordneter sowie traditionelle hierarchische und klientelistische Strukturen behindern die Festigung demokratischer Institutionen, obwohl Recht und Institutionen seit 2012 schrittweise an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Das Fehlen glaubwürdiger politischer Perspektiven und funktionsfähiger Oppositionsstrukturen bremst den gesellschaftlichen Transformationsprozess (CEPA 7.8.2025). Straßenproteste dauern an, sind aber weniger organisiert und zahlenmäßig schwächer als Ende 2024, was auf eine Erschöpfung der Opposition hindeutet. Diese leidet unter der Inhaftierung wichtiger Führungspersonen und dem Mangel an einigenden Persönlichkeiten, sodass der Wahlboykott das öffentliche Vertrauen weiter zu untergraben droht (CEPA 8.10.2025).
Die georgischen Behörden haben repressive Maßnahmen gegen Oppositionsführer ergriffen: Acht Oppositionsvertreter wurden zu Haftstrafen von sieben bis acht Monaten verurteilt und für zwei Jahre von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Sechs befinden sich derzeit in Haft, zwei wurden vom Präsidenten begnadigt. Gegen einen weiteren Oppositionellen läuft eine strafrechtliche Untersuchung, und eine Verurteilung könnte bis zu 15 Jahren Haft führen. Das Fehlen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle hat zu einer Zunahme der Macht der Exekutive geführt (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern sind Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (OCM 6.11.2025; vgl. RFE/RL 6.11.2025). Im Frühjahr 2025 wurden Oppositionelle unter anderem wegen Beleidigung von Strafverfolgungsbeamten und der Weigerung, vor einer Untersuchungskommission des Parlaments auszusagen, festgenommen. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen der nicht befolgten Vorladung zu einer parlamentarischen Untersuchungskommission droht ihnen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Die Opposition interpretiert diese Vorgänge als Teil des repressiven Vorgehens der Regierung seit den umstrittenen Wahlen im Oktober 2024 (BAMF 2.6.2025).Die georgischen Behörden haben repressive Maßnahmen gegen Oppositionsführer ergriffen: Acht Oppositionsvertreter wurden zu Haftstrafen von sieben bis acht Monaten verurteilt und für zwei Jahre von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Sechs befinden sich derzeit in Haft, zwei wurden vom Präsidenten begnadigt. Gegen einen weiteren Oppositionellen läuft eine strafrechtliche Untersuchung, und eine Verurteilung könnte bis zu 15 Jahren Haft führen. Das Fehlen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle hat zu einer Zunahme der Macht der Exekutive geführt (EC 4.11.2025; vergleiche FH 2025a). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern sind Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (OCM 6.11.2025; vergleiche RFE/RL 6.11.2025). Im Frühjahr 2025 wurden Oppositionelle unter anderem wegen Beleidigung von Strafverfolgungsbeamten und der Weigerung, vor einer Untersuchungskommission des Parlaments auszusagen, festgenommen. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen der nicht befolgten Vorladung zu einer parlamentarischen Untersuchungskommission droht ihnen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Die Opposition interpretiert diese Vorgänge als Teil des repressiven Vorgehens der Regierung seit den umstrittenen Wahlen im Oktober 2024 (BAMF 2.6.2025).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv und behindert den Staatsaufbau sowie die Stärkung demokratischer Institutionen. Öffentliche Debatten werden oft von politischen Konflikten dominiert. Obwohl es kurzfristige Annäherungsversuche gab, wie das Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Akteure rasch zu einer Blockadesituation zurück, die die politische Entwicklung lähmt (BS 19.3.2024). Trotz eines dynamischen Mehrparteiensystems sehen sich Oppositionsparteien erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter rechtliche Schikanen, willkürliche Festnahmen, Einschüchterungen und körperliche Angriffe. Vor den Wahlen 2024 kündigte der Georgische Traum an, die wichtigsten Oppositionsparteien verbieten zu wollen (FH 2025a).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 20.11.2025 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.6.2025): Briefing Notes (KW23/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw23-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.6.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
? CEPA - The Center for European Policy Analysis (8.10.2025): Georgian Election Boycott Gives Ruling Party a Free Ride, https://cepa.org/article/georgian-election-boycott-gives-ruling-party-a-free-ride, Zugriff 20.11.2025
? CEPA - The Center for European Policy Analysis (7.8.2025): Hope Endures for Georgia’s Democratic Opposition, https://cepa.org/article/hope-endures-for-georgias-democratic-opposition, Zugriff 20.11.2025
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? OCM - Open Caucasus Media (6.11.2025): Georgia brings charges of sabotage against main opposition leaders, https://oc-media.org/georgia-brings-new-charges-against-main-opposition-leaders, Zugriff 20.11.2025
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.11.2025): Saakashvili, Several Other Georgian Opposition Figures Face Criminal Charges, https://www.ecoi.net/de/dokument/2132562.html, Zugriff 20.11.2025
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen haben sich infolge grundlegender Reformen im Strafrecht und Strafvollzug deutlich verbessert (AA 7.2025). Dennoch bestehen weiterhin schwerwiegende Probleme, insbesondere im Hinblick auf Gewalt und harte Haftbedingungen (FH 2025a). Während die allgemeinen Lebensbedingungen in den Haftanstalten als adäquat bewertet werden können, weisen einige ältere Einrichtungen erhebliche Mängel hinsichtlich Belüftung, natürlichen Lichts, Platzangebot und Gesundheitsversorgung auf. Ein anhaltendes Problem stellt zudem die Langzeitisolation von Gefangenen sowie die Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen dar, was mit einer erhöhten Gewalt zwischen Insassen einhergeht (USDOS 23.4.2024).
Obwohl gesetzliche Regelungen Alternativen zur Haft vorsehen, wird deren Anwendung durch die Justiz als unzureichend kritisiert. Zudem fehlt es an einem Monitoring-Mechanismus für Angeklagte, die nicht in Haft sind (USDOS 23.4.2024). Besonders problematisch waren die Haftbedingungen während der Winterproteste 2024: Festgenommene Demonstrierende wurden zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten, bevor sie für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt wurden. Diese Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene berichteten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck. Opfer von Gewalt erhalten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (GYLA 29.5.2025).
Das Nationale Präventionsmechanismus-Team (NPM) der Ombudsstelle führte im Jahr 2025 114 Inspektionsbesuche in 93 Einrichtungen durch, darunter Gefängnisse, Polizeistationen, psychiatrische Kliniken und Militärstützpunkte. Dabei wurden chronische Überbelegung, insbesondere in der Strafanstalt Nr.?8 in Gldani (Tbilisi) - die größte Anstalt des Systems - sowie mangelhafte Qualität der Verpflegung als zentrale Probleme identifiziert (DFW 20.11.2025).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen durch internationale Organisationen, wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), sowie durch mehrere lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.9.2025 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.445, wovon 23,7 % sich in Untersuchungshaft befanden. 4,7 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,9 % sind minderjährig. Insgesamt existieren 14 Haftanstalten mit einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 12.332 Plätzen, was einer Auslastung von ca. 85 % entspricht (WPB o.D.).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? DFW - Democracy & Freedom Watch (20.11.2025): Ombudsman warns of overcrowding in Georgia’s largest jail, https://dfwatch.net/ombudsman-warns-of-overcrowding-in-georgias-largest-jail-65297, Zugriff 21.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (29.5.2025): Repression and torture in the context of protests in Georgia, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/Joint Submission UPR Georgia GCRT-GYLA-IRCT-OMCT-OMEGA (1).pdf, Zugriff 21.11.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025
? WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 21.11.2025
Todesstrafe
Letzte Änderung 2026-02-23 13:43
Im Jahr 1997 wurde die Todesstrafe in Georgien für sämtliche Straftaten abgeschafft (AA 7.2025; vgl. AI 4.2025). Dieses Verbot ist zudem in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Im März 1999 ratifizierte Georgien das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht (OHCHR o.D.).Im Jahr 1997 wurde die Todesstrafe in Georgien für sämtliche Straftaten abgeschafft (AA 7.2025; vergleiche AI 4.2025). Dieses Verbot ist zudem in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Im März 1999 ratifizierte Georgien das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht (OHCHR o.D.).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2123778/ACT5089762025ENGLISH.pdf, Zugriff 16.9.2025
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die ethnische Zusammensetzung Georgiens weist einen Minderheitenanteil von etwa 13 % auf, basierend auf der Volkszählung von 2014 (FH 2025a). Die größten ethnischen Minderheiten sind Aserbaidschaner (6,3 %), Armenier (4,5 %) und Russen (0,7 %). Daneben existieren kleinere Gruppen wie Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Juden, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 17.9.2025, BAMF 10.2020).Die ethnische Zusammensetzung Georgiens weist einen Minderheitenanteil von etwa 13 % auf, basierend auf der Volkszählung von 2014 (FH 2025a). Die größten ethnischen Minderheiten sind Aserbaidschaner (6,3 %), Armenier (4,5 %) und Russen (0,7 %). Daneben existieren kleinere Gruppen wie Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Juden, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vergleiche CIA 17.9.2025, BAMF 10.2020).
Obwohl gesetzliche Regelungen Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten nicht von politischer Teilhabe ausschließen, ist deren tatsächliche Repräsentation im Parlament gering. Zudem sind Wähler aus Minderheitengruppen häufig ökonomischem Druck oder Einschüchterungen ausgesetzt und tendieren historisch dazu, die Regierungspartei zu unterstützen (FH 2025a; vgl. EC 4.11.2025). Staatliche Diskriminierung findet nicht statt; dennoch bestehen Defizite hinsichtlich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Integration dieser Gruppen. Besonders die aserische und armenische Bevölkerung ist in staatlichen Einrichtungen unterrepräsentiert (AA 7.2025).Obwohl gesetzliche Regelungen Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten nicht von politischer Teilhabe ausschließen, ist deren tatsächliche Repräsentation im Parlament gering. Zudem sind Wähler aus Minderheitengruppen häufig ökonomischem Druck oder Einschüchterungen ausgesetzt und tendieren historisch dazu, die Regierungspartei zu unterstützen (FH 2025a; vergleiche EC 4.11.2025). Staatliche Diskriminierung findet nicht statt; dennoch bestehen Defizite hinsichtlich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Integration dieser Gruppen. Besonders die aserische und armenische Bevölkerung ist in staatlichen Einrichtungen unterrepräsentiert (AA 7.2025).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hebt Fortschritte seit 2015 im Kampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung hervor, beispielsweise verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen und verstärkte Unterstützung für ethnische Minderheiten (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights Center Georgien sehen sich nationale Minderheiten weiterhin mit erheblichen Barrieren bei gesellschaftlicher Integration, Zugang zu Bildung und politischer Partizipation konfrontiert - oft beherrschen sie die Staatssprache nicht (HRC 29.1.2025).
Die georgische Regierung verfolgt Maßnahmen zur Integration ethnischer Minderheiten, insbesondere der im Süden Georgiens konzentrierten Armenier und Aserbaidschaner. Dazu zählen georgischer Sprachunterricht und Minderheitensprachsendungen im Fernsehen, um die Integration zu fördern und den Einfluss russischer Medien zu reduzieren (AA 7.2025). Die Ombudsperson unterstützt die Ausweitung offizieller Sprachprogramme, auch mit angepassten Lehrmethoden für ältere Minderheitenangehörige (PDG 24.5.2024).
Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig, was zusätzliche Diskriminierungserfahrungen begünstigen kann (BAMF 10.2020). Der rechtliche und institutionelle Schutz ist unvollständig, was sich in eingeschränktem Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung, öffentlichen Dienstleistungen sowie zu Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen und im zivilgesellschaftlichen Bereich manifestiert. Sprachliche und informationelle Barrieren behindern insbesondere die politische Partizipation. So machten Minderheiten 2024 lediglich 5 % der Kandidierenden bei den Wahlen aus, obwohl sie 13 % der Bevölkerung stellen. Das Fehlen regelmäßiger beratender Gremien auf nationaler und lokaler Ebene verstärkt diese politische Marginalisierung. Zudem bestehen erhebliche Defizite im strategischen Rahmen, etwa in der Nationalen Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2022 - 2030 und der Staatsstrategie für bürgerliche Gleichheit und Integration 2021 - 2030. Aktuelle Änderungen im Rundfunkgesetz könnten den Zugang von Minderheitenmedien zu Fördermitteln weiter einschränken (EC 4.11.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 21.11.2025
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.9.2025): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 7.10.2025
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.6.2023): ECRI Report on Georgia (Sixth Monitoring Cycle), https://rm.coe.int/sixth-report-on-georgia/1680ab9e64, Zugriff 24.11.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
? MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities & Indigenous Peoples, https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (24.5.2024): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 24.11.2025
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Georgische Staatsbürger genießen weitgehend Freizügigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes, Beschäftigung und Bildung. Einschränkungen bestehen jedoch insbesondere für Reisen in die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien. Dort kommt es durch Sicherheitskräfte zu Entführungen und Gewaltakten (FH 2025a). Zudem ist es nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 27.6.2025; vgl. FCDO o.D.).Georgische Staatsbürger genießen weitgehend Freizügigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes, Beschäftigung und Bildung. Einschränkungen bestehen jedoch insbesondere für Reisen in die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien. Dort kommt es durch Sicherheitskräfte zu Entführungen und Gewaltakten (FH 2025a). Zudem ist es nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 27.6.2025; vergleiche FCDO o.D.).
Internationale Reisen werden manchmal ohne rechtliche Befugnis eingeschränkt, auch für Georgier, die Zeugen oder Angeklagte in Strafverfahren sein könnten (FH 2025a).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgen Pass- und Identitätskontrollen durch ein EDV-basiertes zuverlässiges System, das die Personalien mit einer Datenbank gesuchter Personen abgleicht und die Echtheit der Reisedokumente überprüft. Seit dem 1.1.2021 gelten verschärfte Vorschriften insbesondere bezüglich Passerteilung für in der EU straffällig gewordene oder zur Fahndung/Einreiseverweigerung ausgeschriebene Personen. Dokumente werden vor allem bei Visapflichtigen intensiv geprüft (AA 7.2025).
Das gesetzliche und strategische Rahmenwerk für die Verwaltung der Außengrenzen Georgiens ist teilweise an die EU-Standards angeglichen, und das Grenzmanagement funktioniert insgesamt zufriedenstellend. Die Umsetzung der Integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management, IBM) orientiert sich an EU-Standards, wird jedoch durch institutionelle Zersplitterung, mangelnde Koordination und begrenzte Ressourcen erschwert. Seit März 2017 können georgische Staatsbürger visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Allerdings forderte die EU-Kommission im Dezember 2024 Georgien auf, dringende Maßnahmen zu grundlegenden Rechten, Antidiskriminierung und Korruptionsbekämpfung zu ergreifen. Infolge demokratischer Rückschritte suspendierte der Rat am 27.1.2025 die visafreie Einreise für Inhaber diplomatischer und dienstlicher Pässe. Die Zusammenarbeit mit Frontex wurde reduziert, bleibt aber insbesondere bei Rückführungen wirksam (EC 4.11.2025). Für Reisen nach Europa ist für Georgier eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) erforderlich (EU 8.2025).
Für die lokale Bevölkerung und die aus den besetzten Gebieten Vertriebenen stellt die unangekündigte und willkürliche Schließung sogenannter Checkpoints durch die De-facto-Behörden ein zentrales Problem dar. Beispielsweise ist der Übergang in Achalgori (Südossetien) nur an zehn Tagen im Monat geöffnet, während Kontrollpunkte wie etwa auf der Enguri-Brücke insbesondere zu politischen Anlässen wie Parlamentswahlen vollständig geschlossen werden. Der Zugang zu den besetzten Gebieten wird ferner durch restriktive Dokumentationspflichten, die Abhängigkeit von durch De-facto-Behörden ausgestellten Pässen oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie durch Einschränkungen von Eigentums- und politischen Rechten stark reglementiert (PDG 22.5.2025).
In Georgien existiert kein zentrales Melderegister, da keine Meldepflicht besteht. Allerdings gibt es ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, das jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zuweist (AA 7.2025; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien existiert kein zentrales Melderegister, da keine Meldepflicht besteht. Allerdings gibt es ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, das jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zuweist (AA 7.2025; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (27.6.2025): Georgia (current at: 9.12.2025), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 9.12.2025
? EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
? EU - Europäische Union (8.2025): ETIAS Info Pack, Public Version, August 2025, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/Info_Pack_August_2025_-_Public_nbf_20250811.pdf, Zugriff 9.12.2025
? FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 9.12.2025
? FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025
? VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2026-02-24 07:26
Ende 2024 gab es in Georgien nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) etwa 299.000 intern Vertriebene (Internally Displaced People, IDPs) (IDMC 2025; vgl. "295.172" laut UNGA 2.5.2025), eine Zahl, die sich bis September 2025 leicht auf 299.847 erhöht hat (CoE-SG 7.11.2025). Im Zeitraum von April bis September 2025 wurden keine nennenswerten Fortschritte hinsichtlich ihrer freiwilligen, sicheren, würdigen und ungehinderten Rückkehr verzeichnet (CoE-SG 7.11.2025).Ende 2024 gab es in Georgien nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) etwa 299.000 intern Vertriebene (Internally Displaced People, IDPs) (IDMC 2025; vergleiche "295.172" laut UNGA 2.5.2025), eine Zahl, die sich bis September 2025 leicht auf 299.847 erhöht hat (CoE-SG 7.11.2025). Im Zeitraum von April bis September 2025 wurden keine nennenswerten Fortschritte hinsichtlich ihrer freiwilligen, sicheren, würdigen und ungehinderten Rückkehr verzeichnet (CoE-SG 7.11.2025).
Die Binnenvertriebenen konzentrieren sich insbesondere auf Tiflis sowie Sugdidi/Samegrelo. Ein Anstieg der registrierten Binnenvertriebenen um 25.407 Personen zwischen 2016 und 2024 ist vor allem auf natürliche Bevölkerungszunahme innerhalb der betroffenen Familien zurückzuführen (UNGA 2.5.2025). Die georgische Regierung verfolgt das Ziel, dauerhafte Alternativlösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Dies beinhaltet Programme zur Bereitstellung von Eigentumswohnungen, den Neubau von Wohnungen in fünf Regionen sowie Maßnahmen zur Privatisierung und Mietsubventionierung. Bis zum Jahr 2025 wurden auf diesem Wege 621 Familien Eigentumsrechte übertragen, 1.665 Wohnungen erworben und 1.135 Personen zeitweilig durch Mietzuschüsse unterstützt. Die Regierung strebt an, bis 2026 alle verbleibenden Binnenvertriebenen unterzubringen und die bestehenden kollektiven Zentren zu schließen (CoE-SG 7.11.2025).
Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Maßnahmen liegt bei der Agentur für Binnenvertriebene, Ökomigranten und Lebensunterhalt. Ein neuer Aktionsplan für 2025 - 2026 befindet sich in Vorbereitung, lag im August 2025 jedoch noch nicht vor (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem haben zwischen 45.000 und 60.000 IDPs eine Rückkehr nach Abchasien, vor allem in die Bezirke Gali, Tqwartscheli und Otschamtschire, vollzogen. Die De-facto-Behörden in Abchasien verwehren allerdings eine Rückkehr in andere Bezirke und entziehen ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992 - 1993 verlassen haben, ihre Eigentumsansprüche (USDOS 23.4.2024).
Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt neben Binnenvertriebenen auch staatenlose Personen und Geflüchtete aus der Ukraine. Dabei arbeitet sie eng mit der georgischen Regierung und internationalen Partnern zusammen, koordiniert die Flüchtlingshilfe im Zusammenhang mit der Ukraine und begleitet die Umsetzung der Migrationsstrategie 2021 - 2030 sowie die Verpflichtungen aus dem Global Refugee Forum (GRF). Schutz- und Existenzsicherungsmaßnahmen für Binnenvertriebene in Abchasien werden ebenfalls gefördert (UNHCR 30.9.2024). Dennoch erfahren Flüchtlinge nach Einschätzungen von IOM und UNHCR vermehrt Fremdenfeindlichkeit, was eine Integration in die georgische Gesellschaft erschwert. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge stammen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten, insbesondere IOM und UNHCR (AA 7.2025).
Quellen
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? CoE-SG - Council of Europe - Secretary General (7.11.2025): Consolidated report on the conflict in Georgia (April – September 2025) [SG/Inf(2025)37], https://www.ecoi.net/en/file/local/2133030/SG_Inf(2025)37.pdf, Zugriff 10.12.2025
? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2025): 2025 Global Report on Internal Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/idmc-grid-2025-global-report-on-internal-displacement.pdf?_gl=1*1l49bl7*_ga*MTU2MjMzMTcyNC4xNzU2MjcxMjcy*_ga_PKVS5L6N8V*czE3NTYyNzEyNzEkbzEkZzEkdDE3NTYyNzEyODIkajQ5JGwwJGgw, Zugriff 27.8.2025
? ÖB Tiflis - Österreichische Botschaft Tiflis [Österreich] (30.9.2025): Asylländerbericht 2025, Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130520/Asylländerbericht 2025 Georgien.pdf, Zugriff 1.10.2025 [Login erforderlich]
? UNGA - United Nations General Assembly (2.5.2025): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia - Report of the Secretary-General (A/79/892) [EN/AR/RU/ZH] - Georgia, https://reliefweb.int/report/georgia/status-internally-displaced-persons-and-refugees-abkhazia-georgia-and-tskhinvali-regionsouth-ossetia-georgia-report-secretary-general-a79892-enarruzh, Zugriff 10.12.2025
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.9.2024): Georgia Fact Sheet, September 2024, https://reliefweb.int/report/georgia/georgia-fact-sheet-september-2024, Zugriff 10.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Nach der Krisenphase der 1990er-Jahre führte die Regierung Saakaschwili nach der Rosenrevolution 2003 eine Reihe liberaler, marktorientierter Reformen durch, darunter Deregulierung, Privatisierungen in Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorgung sowie umfassende Verwaltungs- und Rechtsreformen zur Korruptionsbekämpfung, Steuer-, Zoll- und Arbeitsrechtsanpassungen, die ausländische Investitionen anzogen und zu einem Wirtschaftsaufschwung in den Bereichen Finanzen, Immobilien, Transport und Bau führten, bevor der Krieg mit Russland 2008 und die globale Finanzkrise erneut negative Folgen hatten (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 verzeichnete die georgische Wirtschaft ein Wachstum von 9,4 %. Die wichtigsten Wachstumstreiber waren 2025 insbesondere Dienstleistungsexporte, die zunehmende Erhöhung des privaten Konsums und die steigende Nachfrage nach georgischen Rohstoffen in Russland und Europa. Es zeichnet sich ab, dass Investitionen vermehrt aus den Nachbarländern wie der Türkei und Russland sowie Saudi-Arabien kommen (WKO 10.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, wobei die Qualität der einheimischen Produkte im Vergleich zu europäischen Standards als zufriedenstellend bewertet wird (AA 7.2025). Dennoch wird ein Großteil der Lebensmittel importiert (ADA 5.2025).
Im dritten Quartal 2025 lag die Arbeitslosenquote bei 13,3 % (Geo Stat 19.11.2025), während sie im Jahr 2024 bei 14,2 % lag. Insbesondere die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind von Armut betroffen (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 lebten 11,9 % der ländlichen und 7,8 % der städtischen Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze (Geo Stat 29.5.2025). Misst man den Konsum am nationalen Median, galten 2024 rund 19 % der Georgier als armuts- oder ausgrenzungsgefährdet. Dies deutet darauf hin, dass trotz sinkender extremer Not ein erheblicher Teil der Bevölkerung weiterhin in finanziell prekären Verhältnissen lebt (Georgia Today 28.11.2025). Die daraus resultierenden sozialen Folgen manifestieren sich in Landflucht und Emigration. Auch intern Vertriebene, ältere Menschen sowie alleinerziehende Personen in den Städten sind stark armutsgefährdet (ADA 5.2025). Die staatliche Sozialhilfe beträgt bis zu GEL 220 [ca. EUR 70] pro Monat, wobei die soziale Absicherung in aller Regel durch den Familienverband erfolgt. Eine bedeutende Rolle spielen zudem Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 7.2025).
Die Mehrheit der Erwerbstätigen ist in den Sektoren Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen sowie Haushaltswaren, Bildung und Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht jedoch im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind im Alter zwischen 25 und 60 Jahren (IOM 12.2025). Das nominale monatliche Durchschnittseinkommen der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2025 bei Männern bei etwa GEL 2.340,7 [ca. EUR 745] und bei Frauen bei GEL 1.591,6 [ca. EUR 507] (Geo Stat o.D.a).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2025 7,4 % (Geo Stat o.D.b). Zusätzlich erhöht der Zustrom russischer Zuwanderer die BIP-Ausgaben um ca. 1,8 %. Der Tourismussektor trug mit einem Anstieg internationaler Besucher um 5,4 % (vor allem aus Russland und der Türkei) sowie einer Steigerung der Tourismuseinnahmen um 10,3 % maßgeblich zum hohen Wachstum bei (ADA 5.2025).
Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 2.2025). Die Landeswährung, der georgische Lari (GEL), blieb stabil. Im Jahr 2024 führte eine unerwartete Abschwächung der Inflation infolge sinkender Wohn- und Nebenkosten zu einer Inflationsrate von 1,1 %. Infolgedessen wurde die Geldpolitik durch eine Senkung des Leitzinses von 11 % auf 8 % gelockert (WKO 10.2025).
Im ersten Halbjahr 2025 verzeichnete Georgien einen Zuwachs des Außenhandelsvolumens um 10,3 %, wobei die Exporte um 9 % und die Importe um 10,8 % stiegen. Die Exporte konzentrierten sich insbesondere auf Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen. Die Hauptabsatzmärkte verlagerten sich zunehmend in die GUS-Staaten, die 70,1 % des Gesamtexports ausmachten. Während die Exporte in die EU deutlich zurückgingen (Anteil von 11,2 %), stiegen die EU-Importe um 24,8 % auf 2,6 Mrd.?US-Dollar, womit die EU zum wichtigsten Lieferanten Georgiens avancierte (WKO 10.2025).
Trotz Fortschritten steht Georgien weiterhin vor großen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Dazu zählen insbesondere Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Schaffung und Sicherung von Einkommensmöglichkeiten sowie Erhöhung der Kaufkraft. Die zunehmende Entfremdung Georgiens von der EU und dem Westen seit 2024 infolge demokratischer und menschenrechtlicher Rückschritte führte zu einer deutlichen Reduktion und Neuausrichtung internationaler Unterstützung. Geber haben ihre Kooperation mit staatlichen Institutionen zugunsten der Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und unabhängiger Medien erheblich eingeschränkt (ADA 5.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (5.2025): Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Georgien_2025.pdf, Zugriff 13.8.2025
? Georgia Today - Georgia Today (28.11.2025): Why Georgia Has More Welfare Recipients than “Poor” People — and What’s Really Behind It, https://georgiatoday.ge/why-georgia-has-more-welfare-recipients-than-poor-people-and-whats-really-behind-it, Zugriff 1.12.2025? Georgia Today - Georgia Today (28.11.2025): Why Georgia Has More Welfare Recipients than “Poor” People — and What’s Really Behind römisch eins t, https://georgiatoday.ge/why-georgia-has-more-welfare-recipients-than-poor-people-and-whats-really-behind-it, Zugriff 1.12.2025
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 10.12.2025
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP) - National Statistics Office of Georgia, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 10.12.2025
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (19.11.2025): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2025, III Quarter, https://www.geostat.ge/media/75135/Indicators-of-the-Labour-Force---III-Quarter,-2025-year.pdf, Zugriff 10.12.2025? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (19.11.2025): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2025, römisch drei Quarter, https://www.geostat.ge/media/75135/Indicators-of-the-Labour-Force---III-Quarter,-2025-year.pdf, Zugriff 10.12.2025
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (29.5.2025): Indicator of Poverty and Gini Coefficients 2024, https://www.geostat.ge/media/70766/Indicator-of-Poverty-and-Gini-Coefficients---2024.pdf, Zugriff 10.12.2025
? HF - Heritage Foundation, The (2.2025): 2025 Index of Economic Freedom (Updated February 2025): Georgia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/georgia, Zugriff 10.12.2025
? IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Georgien Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2025
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Ausgestaltung und Umsetzung noch stark vom institutionellen Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die Verfassung definiert Georgien als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit und grundlegende Sozialleistungen sicherstellen muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sozialhilfe in Verbindung mit der Regierungsresolution Nr. 145 (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfesystem ist von Komplexität gekennzeichnet, da die relevanten Regelungen nicht in einem einheitlichen Rechtsakt gebündelt sind, sondern sich fragmentarisch über zahlreiche Gesetze, Regierungsverordnungen und ministerielle Anordnungen verteilen. Dies beeinträchtigt sowohl die Verständlichkeit als auch die Systemkohärenz erheblich (SJC 2024).Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Ausgestaltung und Umsetzung noch stark vom institutionellen Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die Verfassung definiert Georgien als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit und grundlegende Sozialleistungen sicherstellen muss (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 5,). Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sozialhilfe in Verbindung mit der Regierungsresolution Nr. 145 (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfesystem ist von Komplexität gekennzeichnet, da die relevanten Regelungen nicht in einem einheitlichen Rechtsakt gebündelt sind, sondern sich fragmentarisch über zahlreiche Gesetze, Regierungsverordnungen und ministerielle Anordnungen verteilen. Dies beeinträchtigt sowohl die Verständlichkeit als auch die Systemkohärenz erheblich (SJC 2024).
Das Sozialhilfegesetz strebt ein faires und effektives Unterstützungssystem an, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden definiert und unterschiedliche Leistungsformen festlegt. Sozialhilfe umfasst Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nichtmonetäre Sozialhilfe sowie ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritisiert wird, dass das nationale Sozialhilfegesetz die Ressourcen primär gezielt besonders bedürftigen Personen, extrem armen Familien und Obdachlosen zuweist, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu garantieren (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).Das Sozialhilfegesetz strebt ein faires und effektives Unterstützungssystem an, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden definiert und unterschiedliche Leistungsformen festlegt. Sozialhilfe umfasst Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nichtmonetäre Sozialhilfe sowie ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Artikel eins -, 121,; vergleiche CoE 28.12.2023). Kritisiert wird, dass das nationale Sozialhilfegesetz die Ressourcen primär gezielt besonders bedürftigen Personen, extrem armen Familien und Obdachlosen zuweist, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu garantieren (SJC 20.7.2023; vergleiche UN Georgia 14.2.2024).
Das Sozialschutzsystem umfasst eine Vielzahl von Programmen, die neben Geldtransfers auch Sachleistungen - etwa Lebensmittelgutscheine und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen - sowie spezifische Dienstleistungen für verschiedene Zielgruppen vorsehen (ACT 6.8.2025). Seit 2006 wird das gezielte Sozialhilfeprogramm Targeted Social Assistance (TSA) (ACT 6.8.2025) zentralstaatlich von der Sozialdienstbehörde Social Service Agency (SSA) verwaltet (SJC 2024). Es gewährt berechtigten Haushalten Leistungen basierend auf Punktzahlen, die mittels eines Proxy Means Test (PMT) [Anm.: eine in der Sozialpolitik genutzte Methode zur Bedürftigkeitsprüfung] ermittelt werden, welcher die Haushaltssituation strukturiert bewertet. 2015 wurde das gezielte Sozialhilfeprogramm um Kindergeldleistungen erweitert. Eine einheitliche Datenbank sozial benachteiligter Familien wurde eingerichtet, in der die PMT-Punkteanzahl den Grad der Benachteiligung widerspiegelt: Je niedriger die Punktzahl, desto höher die bewertete Benachteiligung. Die Methodik wurde im Zeitverlauf grundlegend reformiert und besser auf Familien mit Kindern zugeschnitten, bleibt jedoch hinsichtlich Genauigkeit und Inklusivität umstritten. Dennoch ist die Bewertung weiterhin die zentrale Grundlage für den Zugang zu zahlreichen Sozialschutzprogrammen auf nationaler und kommunaler Ebene (ACT 6.8.2025; vgl. PDG 22.5.2025, SJC 20.7.2023).Das Sozialschutzsystem umfasst eine Vielzahl von Programmen, die neben Geldtransfers auch Sachleistungen - etwa Lebensmittelgutscheine und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen - sowie spezifische Dienstleistungen für verschiedene Zielgruppen vorsehen (ACT 6.8.2025). Seit 2006 wird das gezielte Sozialhilfeprogramm Targeted Social Assistance (TSA) (ACT 6.8.2025) zentralstaatlich von der Sozialdienstbehörde Social Service Agency (SSA) verwaltet (SJC 2024). Es gewährt berechtigten Haushalten Leistungen basierend auf Punktzahlen, die mittels eines Proxy Means Test (PMT) [Anm.: eine in der Sozialpolitik genutzte Methode zur Bedürftigkeitsprüfung] ermittelt werden, welcher die Haushaltssituation strukturiert bewertet. 2015 wurde das gezielte Sozialhilfeprogramm um Kindergeldleistungen erweitert. Eine einheitliche Datenbank sozial benachteiligter Familien wurde eingerichtet, in der die PMT-Punkteanzahl den Grad der Benachteiligung widerspiegelt: Je niedriger die Punktzahl, desto höher die bewertete Benachteiligung. Die Methodik wurde im Zeitverlauf grundlegend reformiert und besser auf Familien mit Kindern zugeschnitten, bleibt jedoch hinsichtlich Genauigkeit und Inklusivität umstritten. Dennoch ist die Bewertung weiterhin die zentrale Grundlage für den Zugang zu zahlreichen Sozialschutzprogrammen auf nationaler und kommunaler Ebene (ACT 6.8.2025; vergleiche PDG 22.5.2025, SJC 20.7.2023).
Die TSA kommt extrem armen Familien zugute, die durch das sozioökonomische Bewertungssystem identifiziert werden, wobei verschiedene Aspekte wie unter anderem Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).Die TSA kommt extrem armen Familien zugute, die durch das sozioökonomische Bewertungssystem identifiziert werden, wobei verschiedene Aspekte wie unter anderem Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vergleiche UN Georgia 14.2.2024).
Laut der Ombudsperson bleibt die Registrierung sozial vulnerabler Familien in der einheitlichen Datenbank vor dem Hintergrund einer aktualisierten Methodik problematisch (PDG 22.5.2025), da sie sowohl Ein- als auch Ausschlussfehler aufweist und seit ihrer Regierungszulassung am 31.12.2014 mehrfach - insgesamt zwölfmal - technisch und inhaltlich überarbeitet wurde (SJC 2024). Die Ombudsstelle bemängelt insbesondere ineffiziente Verwaltungsverfahren und Verzögerungen von bis zu drei Monaten bei der Zuteilung der Leistungen (PDG 22.5.2025).
Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:
UN Georgia 14.2.2024
Konkret gilt für Haushalte, in denen alle Mitglieder über 16 Jahre alt sind, als Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ein Bewertungspunktestand von 65.000 oder weniger, während Haushalte mit Mitgliedern unter 16 Jahren einen Punktestand von 120.000 oder weniger aufweisen müssen. In diesen Fällen erhalten Familien zwischen GEL 30 - 60 [ca. EUR 9 - 18] pro Monat für jedes Mitglied über 16 Jahren und GEL 200 [ca. EUR 63] für jedes Mitglied unter 16 Jahren (SJC 2024; vgl. IOM 12.2025).Konkret gilt für Haushalte, in denen alle Mitglieder über 16 Jahre alt sind, als Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ein Bewertungspunktestand von 65.000 oder weniger, während Haushalte mit Mitgliedern unter 16 Jahren einen Punktestand von 120.000 oder weniger aufweisen müssen. In diesen Fällen erhalten Familien zwischen GEL 30 - 60 [ca. EUR 9 - 18] pro Monat für jedes Mitglied über 16 Jahren und GEL 200 [ca. EUR 63] für jedes Mitglied unter 16 Jahren (SJC 2024; vergleiche IOM 12.2025).
Voraussetzung für die Teilnahme am System ist, dass der Haushalt eine unterhalb der gesetzlich festgelegten Schwelle liegende Bewertungspunktzahl aufweist; die Ermittlung und Gewährung der Leistung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, das die Antragstellung beim territorialen Amt der Sozialdienstbehörde, eine binnen eines Monats durchzuführende Hausbesuchsbewertung der sozioökonomischen Lage, die Dateneingabe in ein spezielles Programm sowie die automatische Berechnung der Wohlfahrtpunktezahl umfasst, wobei die Sozialdienstbehörde gemäß Gesetz verpflichtet ist, die Lebensbedingungen der Haushalte regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, zu überprüfen (SJC 2024).
Im November 2025 erhielten 459.067 Personen (SSAG 11.2025a) - 202.483 Männer und 256.584 Frauen (SSAG 11.2025b) -, etwa 12 % der Bevölkerung eine Sozialhilfeleistung, während insgesamt 1.308.015 Menschen (SSAG 11.2025c) (etwa 34 %) in der Datenbank sozial schwacher Personen registriert waren [Anm.: Statistik der Sozialdienstbehörde]. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger lässt sich vor allem durch die größere Anzahl von Frauen mit universeller Alterspension erklären (UN Georgia 14.2.2024). Neben der TSA existieren weitere gezielte Programme (ACT 6.8.2025), etwa ein staatliches Beschäftigungsprogramm, das sozial benachteiligten Personen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtert, ihnen jedoch für bis zu vier Jahre den Status sozial Vulnerabler mit den entsprechenden Leistungen sichert (Georgia Today 28.11.2025). Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenversicherung sind im georgischen Sozialschutzsystem nicht vorgesehen (ACT 6.8.2025; vgl. UN Georgia 14.2.2024, IOM 12.2025).Im November 2025 erhielten 459.067 Personen (SSAG 11.2025a) - 202.483 Männer und 256.584 Frauen (SSAG 11.2025b) -, etwa 12 % der Bevölkerung eine Sozialhilfeleistung, während insgesamt 1.308.015 Menschen (SSAG 11.2025c) (etwa 34 %) in der Datenbank sozial schwacher Personen registriert waren [Anm.: Statistik der Sozialdienstbehörde]. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger lässt sich vor allem durch die größere Anzahl von Frauen mit universeller Alterspension erklären (UN Georgia 14.2.2024). Neben der TSA existieren weitere gezielte Programme (ACT 6.8.2025), etwa ein staatliches Beschäftigungsprogramm, das sozial benachteiligten Personen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtert, ihnen jedoch für bis zu vier Jahre den Status sozial Vulnerabler mit den entsprechenden Leistungen sichert (Georgia Today 28.11.2025). Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenversicherung sind im georgischen Sozialschutzsystem nicht vorgesehen (ACT 6.8.2025; vergleiche UN Georgia 14.2.2024, IOM 12.2025).
Ein weiteres staatliches Förderprogramm zur Verbesserung der demografischen Situation in Hochlandregionen sieht Geldzuschüsse von GEL 100 [ca. EUR 31] für das erste und zweite Kind (jeweils für ein Jahr) sowie GEL 200 [ca. EUR 63] für das dritte und weitere Kinder (für zwei Jahre) vor. In Regionen mit negativem Bevölkerungswachstum beträgt die Unterstützung GEL 150 [ca. EUR 47] bzw. GEL 200 [ca. EUR 63] in Hochlandgebieten für das dritte und weitere Kind, bis dieses zwei Jahre alt ist. Menschen mit besonderen Bedürfnissen erhalten je nach Vulnerabilitätsgrad monatliche Sozialleistungen zwischen GEL 135 - 750 [ca. EUR 42 - 237] (IOM 12.2025).
Das georgische Pensionssystem umfasst eine öffentliche Grundpension für Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren sowie seit 2019 ein beitragsbasiertes Kapitalpensionsmodell, das für selbstständig und/oder unselbständig Beschäftigte über 40 freiwillig sowie für jüngere Staatsbürger und dauerhaft aufenthaltsberechtigte Fremde verpflichtend ist. Beiträge von jeweils 2 % des Einkommens werden von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat geleistet und auf individuellen Konten angespart. Die monatliche Alterspension beträgt seit 2025 GEL 350?[ca. EUR 111] bzw. GEL 420?[ca. EUR 133] in Bergregionen bis zum Alter von 70?Jahren und GEL 450?[ca. EUR 142] bzw. GEL 540?[ca. EUR 171] für ältere Personen; die Anspruchsberechtigung unterliegt keinen besonderen Einschränkungen, abgesehen von der Erfüllung der Altersvoraussetzung. Der Antrag ist bei den Sozialdiensten einzureichen. Der Bezug einer ausländischen Pension schließt den Anspruch auf die georgische staatliche Pension aus (IOM 12.2025). Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Geldleistungen im Rahmen des TSA-Programms, jedoch ist die Absicherung für behinderte Personen im Pensionsalter begrenzt, da diese beim Pensionseintritt in der Regel aufgrund der etwas höheren Beträge in die Alterspensionseistungen überwechseln (UN Georgia 9.10.2025).
Ein altersgruppenspezifisches Sozialschutzprogramm stellt der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dar (ACT 6.8.2025), der 126 Kalendertage (bzw. 143 Tage bei Komplikationen oder Mehrlingsgeburten) umfasst (AGB GEOR 17.9.2024) und ausschließlich formal Beschäftigten zusteht. Die staatliche Einmalzahlung beträgt bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 632] (UN Georgia 14.2.2024). Alleinerziehende werden im Zivilgesetzbuch definiert und durch spezielle Schutzregelungen abgesichert; das Verfahren zur Statusfeststellung wird durch eine gemeinsame Anordnung mehrerer Ministerien angestoßen (ZGB GEOR 13.12.2024, Art. 1191).Ein altersgruppenspezifisches Sozialschutzprogramm stellt der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dar (ACT 6.8.2025), der 126 Kalendertage (bzw. 143 Tage bei Komplikationen oder Mehrlingsgeburten) umfasst (AGB GEOR 17.9.2024) und ausschließlich formal Beschäftigten zusteht. Die staatliche Einmalzahlung beträgt bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 632] (UN Georgia 14.2.2024). Alleinerziehende werden im Zivilgesetzbuch definiert und durch spezielle Schutzregelungen abgesichert; das Verfahren zur Statusfeststellung wird durch eine gemeinsame Anordnung mehrerer Ministerien angestoßen (ZGB GEOR 13.12.2024, Artikel 1191,).
Der Staatshaushalt 2026 sieht eine Erhöhung der Mittel um über GEL 800 Millionen [ca. EUR 253 Mio] zur Finanzierung von Gesundheits- und Sozialschutzprogrammen vor. Pensionen für Personen ab 70 Jahren steigen auf GEL 495 [ca. EUR 156] bzw. GEL 594 [ca. EUR 188] in Bergregionen, für Jüngere auf GEL 370 [ca. EUR 117] bzw. GEL 444 [ca. EUR 140]. Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen werden insbesondere für Minderjährige um GEL 45 [ca. EUR 14] monatlich erhöht. Insgesamt sind rund GEL 7 Mrd [ca. EUR 2,2 Mrd] für Sozialprogramme vorgesehen, darunter über GEL 2,1 Mrd [ca. EUR 664 Mio] für das Gesundheitswesen sowie GEL 240 Mio [ca. EUR 76 Mio] für Wohnprogramme für Binnenvertriebene (GPB 30.9.2025; vgl. GBC 1.10.2025).Der Staatshaushalt 2026 sieht eine Erhöhung der Mittel um über GEL 800 Millionen [ca. EUR 253 Mio] zur Finanzierung von Gesundheits- und Sozialschutzprogrammen vor. Pensionen für Personen ab 70 Jahren steigen auf GEL 495 [ca. EUR 156] bzw. GEL 594 [ca. EUR 188] in Bergregionen, für Jüngere auf GEL 370 [ca. EUR 117] bzw. GEL 444 [ca. EUR 140]. Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen werden insbesondere für Minderjährige um GEL 45 [ca. EUR 14] monatlich erhöht. Insgesamt sind rund GEL 7 Mrd [ca. EUR 2,2 Mrd] für Sozialprogramme vorgesehen, darunter über GEL 2,1 Mrd [ca. EUR 664 Mio] für das Gesundheitswesen sowie GEL 240 Mio [ca. EUR 76 Mio] für Wohnprogramme für Binnenvertriebene (GPB 30.9.2025; vergleiche GBC 1.10.2025).
Quellen
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-24 08:02
Die staatliche Gesundheitspolitik Georgiens basiert auf dem Prinzip der universellen und gleichberechtigten Zugänglichkeit medizinischer Versorgung im Rahmen staatlicher Gesundheitsprogramme. Dabei haben sowohl georgische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit entsprechendem Status Anspruch auf die vorgesehene medizinische Betreuung, die von rechtlich anerkannten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, unabhängig von deren Eigentums- oder Rechtsform. Die Umsetzung dieser Politik wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten sichergestellt, das auch die entsprechenden Rechtsakte erlässt (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15; vgl. AA 7.2025). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass keine Beschränkungen für Bürger bestehen, die längere Zeit nicht in Georgien ansässig waren (EUAA MedCOI 9.5.2023).Die staatliche Gesundheitspolitik Georgiens basiert auf dem Prinzip der universellen und gleichberechtigten Zugänglichkeit medizinischer Versorgung im Rahmen staatlicher Gesundheitsprogramme. Dabei haben sowohl georgische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit entsprechendem Status Anspruch auf die vorgesehene medizinische Betreuung, die von rechtlich anerkannten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, unabhängig von deren Eigentums- oder Rechtsform. Die Umsetzung dieser Politik wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten sichergestellt, das auch die entsprechenden Rechtsakte erlässt (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,; vergleiche AA 7.2025). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass keine Beschränkungen für Bürger bestehen, die längere Zeit nicht in Georgien ansässig waren (EUAA MedCOI 9.5.2023).
Mit der Einführung des Universellen Gesundheitsversorgungsprogramms Universal Health Care Program (UHCP) im Jahr 2013 wurde ein einheitlicher öffentlicher Einkäufer etabliert. Seitdem wird der Versicherungsschutz auf alle rechtmäßig aufhältigen Einwohner Georgiens ausgeweitet, wobei der Leistungsumfang abhängig von Einkommen, Alter und weiteren Faktoren ist. Die Nationale Gesundheitsbehörde National Health Agency (NHA) mit zehn Regionalabteilungen fungiert als alleiniger Leistungseinkäufer im UHCP sowie in den meisten staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen. Die Budgetzuweisungen werden jährlich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverhandlungen festgelegt (EOHSP 2025; vgl. WBG 3.2022). Das Health Benefits Package (HBP) gewährleistet die Leistungs- und Finanzierungsabdeckung verschiedener Bevölkerungsgruppen, darunter registrierte Haushalte unterhalb der Armutsgrenze, versicherte Veteranen, einkommensschwache Personen sowie Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren, aber auch Personen mit höheren Einkommen (WBG 3.2022).Mit der Einführung des Universellen Gesundheitsversorgungsprogramms Universal Health Care Program (UHCP) im Jahr 2013 wurde ein einheitlicher öffentlicher Einkäufer etabliert. Seitdem wird der Versicherungsschutz auf alle rechtmäßig aufhältigen Einwohner Georgiens ausgeweitet, wobei der Leistungsumfang abhängig von Einkommen, Alter und weiteren Faktoren ist. Die Nationale Gesundheitsbehörde National Health Agency (NHA) mit zehn Regionalabteilungen fungiert als alleiniger Leistungseinkäufer im UHCP sowie in den meisten staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen. Die Budgetzuweisungen werden jährlich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverhandlungen festgelegt (EOHSP 2025; vergleiche WBG 3.2022). Das Health Benefits Package (HBP) gewährleistet die Leistungs- und Finanzierungsabdeckung verschiedener Bevölkerungsgruppen, darunter registrierte Haushalte unterhalb der Armutsgrenze, versicherte Veteranen, einkommensschwache Personen sowie Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren, aber auch Personen mit höheren Einkommen (WBG 3.2022).
Finanziert wird die NHA zentral aus allgemeinen Steuereinnahmen, während die Erbringung der Gesundheitsleistungen dezentral organisiert und überwiegend von privaten Anbietern dominiert wird. Das Versorgungssystem ist dreistufig aufgebaut: Die primäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch Landärzte und Pflegekräfte und städtische Ambulanzen; die sekundäre Versorgung durch medizinische Zentren auf kommunaler Ebene; und die tertiäre Versorgung durch regionale und nationale öffentliche sowie private Krankenhäuser. Ärzte und Pflegepersonal in ländlichen Gebieten sind bei der Georgia Medical Holding, einer dem Gesundheitsministerium unterstellten Organisation, öffentlich angestellt. Im Gegensatz dazu sind die meisten medizinischen Zentren auf kommunaler Ebene und Krankenhäuser der Tertiärversorgung privat. Obwohl die Zuständigkeiten regionaler und kommunaler Gesundheitsbehörden begrenzt sind, existieren in wohlhabenderen Gebieten wie Tiflis und Adscharien lokal finanzierte Programme, die erweiterte Gesundheitsleistungen bieten, beispielsweise Therapien für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen oder die Finanzierung von Lebertransplantationen. Berichten zufolge gibt es erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere auf der Primärversorgungsebene sowie für Landbewohner, ethnische und sexuelle Minderheiten (EUAA MedCOI 3.2025).
Das UHCP gewährte seit Februar 2013 zuvor nicht versicherten Personen nach Registrierung bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl Anspruch auf ein Mindestleistungspaket, das im Juli 2013 um elektive Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie sowie Entbindungen erweitert wurde. Dieses Basispaket stand allen rechtmäßig im Land lebenden Personen zur Verfügung, die über keinerlei Krankenversicherung verfügten. Im Jahr 2017 wurden jedoch die Leistungen für die einkommensstärksten Haushalte, abgesehen von der Behandlung infektiöser Krankheiten und Geburtshilfe, gestrichen; bis 2023 betraf dies 1,4 % der Bevölkerung. Seit November 2023 umfasst das Leistungspaket für Krebsbehandlungen sämtliche Bevölkerungsgruppen, unabhängig vom Einkommen oder Versicherungsstatus. Darüber hinaus wurde bereits 2017 das Programm um eine begrenzte Liste von Arzneimitteln für häufige Krankheiten erweitert, die einkommensschwachen Haushalten zur Verfügung standen. 2019 erfolgte eine Ausweitung der Medikamentenversorgung auf Pensionisten und Menschen mit Behinderungen. Für besonders vulnerable Gruppen erfolgte eine vollständige Kostenübernahme ohne Zuzahlung, allerdings innerhalb jährlicher Höchstgrenzen pro Erkrankung. Medikamente zur Behandlung von Epilepsie und Parkinson wurden unabhängig vom Versicherungsstatus flächendeckend erstattet. 2024 kamen Arzneimittel zur Behandlung von Glaukom hinzu, und die jährlichen Erstattungsobergrenzen wurden aufgehoben. Parallel wurden Preisregulierungsmechanismen für essenzielle Medikamente eingeführt, die den Einzelhandelspreis von über 7.000 Präparaten begrenzen. Ziel dieser gezielten Erweiterungen und Preismaßnahmen ist es, die Eigenbeteiligung der Patienten (Out-of-Pocket-Spending) an Arzneimittelkosten zu reduzieren, da diese als Hauptursache für hohe Gesundheitsausgaben gilt (EOHSP 2025).
Das UHCP stellt je nach Einkommen entweder ein Basis- oder Vollpaket bereit, wobei das Vollpaket ausschließlich sozial besonders vulnerablen Gruppen zusteht (IOM 12.2025). Zu den Anspruchsberechtigten zählen sozial vulnerable Personen mit einem Proxy-Means-Testing-Wert (PMT) unter 70.000 [Anmerkung: Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, das auf Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung basiert und der Bestimmung dient, ob eine Person als sozialökonomisch vulnerabel gilt und somit Anspruch auf (bestimmte Sozialleistungen sowie) das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022)], Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, Frauen ab 60 und Männer ab 65 Jahren, Studierende sowie Minderjährige und Erwachsene mit Behinderungen. Für diese Gruppen werden die im Standardpaket festgelegten Leistungen, einschließlich der primären Gesundheitsversorgung, vollständig (zu 100 %) vom Staat übernommen. Dies umfasst auch diagnostische Untersuchungen wie Röntgen-, Mammografie- und Ultraschalluntersuchungen. Ärztliche Fachkonsultationen sind für diese Personengruppen kostenfrei, sofern eine Überweisung durch einen Haus-, Dorf- oder Bezirksarzt vorliegt (EUAA MedCOI 3.2025).
Die medizinische Versorgung erfolgt über das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzliche staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder wie Diabetes, Hepatitis C oder Tuberkulose. Je nach sozialer Lage sind diese Leistungen entweder kostenfrei oder mit Zuzahlungen verbunden. Private Krankenversicherungen ermöglichen eine beitragsabhängige Erweiterung der Leistungsübernahme (AA 7.2025). In dringenden Fällen können UHCP-Teilnehmer jede beliebige medizinische Einrichtung des UHCP aufsuchen. Für eine geplante stationäre Behandlung ist eine Kontaktaufnahme mit der Sozialdienstbehörde über ein Formular der medizinischen Einrichtung erforderlich (MIdpLHSA o.D.). Die Aufnahme in medizinische Einrichtungen erfolgt meist durch telefonische Terminvereinbarung, wobei UHCP-Versicherte zunächst ihren wohnortzuständigen Hausarzt konsultieren müssen, der sie bei Bedarf an entsprechende Fachärzte überweist (IOM 12.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Kosten, die von Patienten selbst getragen werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums erstattet werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab (VB Tiflis 30.8.2022).Die medizinische Versorgung erfolgt über das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzliche staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder wie Diabetes, Hepatitis C oder Tuberkulose. Je nach sozialer Lage sind diese Leistungen entweder kostenfrei oder mit Zuzahlungen verbunden. Private Krankenversicherungen ermöglichen eine beitragsabhängige Erweiterung der Leistungsübernahme (AA 7.2025). In dringenden Fällen können UHCP-Teilnehmer jede beliebige medizinische Einrichtung des UHCP aufsuchen. Für eine geplante stationäre Behandlung ist eine Kontaktaufnahme mit der Sozialdienstbehörde über ein Formular der medizinischen Einrichtung erforderlich (MIdpLHSA o.D.). Die Aufnahme in medizinische Einrichtungen erfolgt meist durch telefonische Terminvereinbarung, wobei UHCP-Versicherte zunächst ihren wohnortzuständigen Hausarzt konsultieren müssen, der sie bei Bedarf an entsprechende Fachärzte überweist (IOM 12.2025; vergleiche B132 GEOR 30.4.2025). Kosten, die von Patienten selbst getragen werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums erstattet werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab (VB Tiflis 30.8.2022).
Das Standardpaket der staatlichen universellen Krankenversicherung enthält eine umfassende "positive" Liste geplanter ambulanter Gesundheitsleistungen. Familienarzt- und Pflegedienste werden vollständig abgedeckt, Facharztkonsultationen - etwa bei Endokrinologen, Kardiologen oder Gynäkologen - zu 70 %. Prophylaktische Impfungen sind ebenfalls vollständig in die Deckung eingeschlossen. Diagnostische Bildgebungen wie Elektrokardiogramme werden zu 100 %, Abdomensonografien und Thoraxröntgen zu 70 % übernommen. Laboruntersuchungen wie Blutbild, Blutzucker-, Cholesterin-, Kreatinin-, Urin- und Gerinnungstests sind vollständig abgedeckt, während Leberfunktionstests und TSH-Analysen [Analysen zum Schilddrüsen stimulierenden Hormon] nur zu 70 % erstattet werden. Geplante chirurgische Eingriffe einschließlich prä-, intra- und postoperativer Untersuchungen werden zu 70 % mit einer Jahresobergrenze von GEL 15.000? [ca. ?EUR 4.728] finanziert. Nichtchirurgische Behandlungen onkologischer Erkrankungen (u.?a. Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie) sind vollständig gedeckt, jedoch auf GEL 25.000 [ca. EUR 7.878] pro Jahr begrenzt. Entbindungen werden zu 100 % finanziert, mit einer jährlichen Obergrenze von GEL 1.222?[ca. EUR 385] (EUAA MedCOI 3.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu fünf Jahren sind teilweise abhängig von der Art der Erkrankung gedeckt (IOM 12.2025).Das Standardpaket der staatlichen universellen Krankenversicherung enthält eine umfassende "positive" Liste geplanter ambulanter Gesundheitsleistungen. Familienarzt- und Pflegedienste werden vollständig abgedeckt, Facharztkonsultationen - etwa bei Endokrinologen, Kardiologen oder Gynäkologen - zu 70 %. Prophylaktische Impfungen sind ebenfalls vollständig in die Deckung eingeschlossen. Diagnostische Bildgebungen wie Elektrokardiogramme werden zu 100 %, Abdomensonografien und Thoraxröntgen zu 70 % übernommen. Laboruntersuchungen wie Blutbild, Blutzucker-, Cholesterin-, Kreatinin-, Urin- und Gerinnungstests sind vollständig abgedeckt, während Leberfunktionstests und TSH-Analysen [Analysen zum Schilddrüsen stimulierenden Hormon] nur zu 70 % erstattet werden. Geplante chirurgische Eingriffe einschließlich prä-, intra- und postoperativer Untersuchungen werden zu 70 % mit einer Jahresobergrenze von GEL 15.000? [ca. ?EUR 4.728] finanziert. Nichtchirurgische Behandlungen onkologischer Erkrankungen (u.?a. Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie) sind vollständig gedeckt, jedoch auf GEL 25.000 [ca. EUR 7.878] pro Jahr begrenzt. Entbindungen werden zu 100 % finanziert, mit einer jährlichen Obergrenze von GEL 1.222?[ca. EUR 385] (EUAA MedCOI 3.2025; vergleiche B132 GEOR 30.4.2025). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu fünf Jahren sind teilweise abhängig von der Art der Erkrankung gedeckt (IOM 12.2025).
Obgleich das Leistungspaket umfassend ist, weist es eine hohe Komplexität auf und erfordert erhebliche Zuzahlungen, die nach Prioritätsgruppen unter Berücksichtigung von Einkommen, Alter und weiteren Kriterien gestaffelt sind (EOHSP 2025; vgl.EOHSP 12.9.2022). Nur sozial vulnerable Gruppen erhalten das vollständige Leistungspaket, während Erwerbstätige mit einem Bruttogehalt über GEL 1.000 [ca. EUR 315], aber einem Jahreseinkommen unter GEL 40.000 [ca. EUR 12.609] lediglich ein eingeschränktes universelles Gesundheitsprogramm erhalten. Viele Gesundheitsleistungen sind nicht durch die staatliche Versicherung abgedeckt, weshalb einige Personen private Zusatzversicherungen abschließen. Die Notfallversorgung wird im Rahmen des universellen Programms zu 70 - 100 % übernommen (IOM 12.2025). Insgesamt existieren 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung bei bestimmten Krankheiten oder Behandlungen abdecken und unterschiedliche Zuzahlungen zur Kostendeckung vorsehen (EOHSP 12.9.2022).
Kostenfreie Behandlungen werden für HIV, Hepatitis?C, Tuberkulose, Insulintherapie und Dialyse bereitgestellt. Das Methadonprogramm ist staatlich finanziert und ebenfalls unentgeltlich, lediglich eine Anmeldegebühr von GEL 70 [ca. EUR 22] ist zu entrichten. Darüber hinaus existieren staatliche Gesundheitsprogramme, die verschiedene Behandlungen psychischer Erkrankungen sowie die Bereitstellung spezieller Medikamente für bestimmte Krankheitsbilder - darunter Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom - abdecken. Ferner umfassen diese Programme die Versorgung mit Arzneimitteln gegen Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse- und Nierentransplantationsleistungen, palliative Betreuung sowie Notfallversorgung einschließlich medizinischen Transports (IOM 12.2025; vgl. MIdpLHSA o.D.). Im Juli 2024 startete ein staatliches Programm zur Bekämpfung von Hepatitis?B mit kostenfreien Behandlungen. Dialysedienste wurden in unterversorgten Regionen ausgebaut, um den Zugang für Patienten in abgelegenen Gebieten zu verbessern (GIP 13.2.2025).Kostenfreie Behandlungen werden für HIV, Hepatitis?C, Tuberkulose, Insulintherapie und Dialyse bereitgestellt. Das Methadonprogramm ist staatlich finanziert und ebenfalls unentgeltlich, lediglich eine Anmeldegebühr von GEL 70 [ca. EUR 22] ist zu entrichten. Darüber hinaus existieren staatliche Gesundheitsprogramme, die verschiedene Behandlungen psychischer Erkrankungen sowie die Bereitstellung spezieller Medikamente für bestimmte Krankheitsbilder - darunter Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom - abdecken. Ferner umfassen diese Programme die Versorgung mit Arzneimitteln gegen Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse- und Nierentransplantationsleistungen, palliative Betreuung sowie Notfallversorgung einschließlich medizinischen Transports (IOM 12.2025; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Im Juli 2024 startete ein staatliches Programm zur Bekämpfung von Hepatitis?B mit kostenfreien Behandlungen. Dialysedienste wurden in unterversorgten Regionen ausgebaut, um den Zugang für Patienten in abgelegenen Gebieten zu verbessern (GIP 13.2.2025).
Die Apothekenlandschaft bietet eine Vielzahl von Medikamenten an, deren Verfügbarkeit online oder telefonisch überprüft werden kann. Da die meisten Arzneimittel nicht von staatlichen Programmen abgedeckt sind, müssen Patienten die Kosten in der Regel selbst tragen und benötigen für verschreibungspflichtige Präparate ein ärztliches Rezept (IOM 12.2025). Georgien hat den Zugang zu grundlegenden Diensten insbesondere für Infektionskrankheiten wie HIV, Tuberkulose und Hepatitis C verbessert. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Maßnahmen gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).
Medizinische Einrichtungen sind landesweit vorhanden, jedoch mit stark variierender Qualität (AA 7.2025). Insbesondere außerhalb der Hauptstadt Tiflis ist die medizinische Versorgung unzureichend und häufig nicht gewährleistet (AA 19.8.2025). Manche überlebensnotwendige Eingriffe sind ausschließlich in Tiflis möglich. Medikamente werden überwiegend importiert, vor allem aus der Türkei, Russland und EU-Ländern (AA 7.2025). Öffentliche Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt entsprechen nicht dem europäischen Standard, während in Tiflis, Batumi und Kutaissi einige private Einrichtungen mit moderner technischer und fachlicher Ausstattung bestehen (BMEIA 30.12.2025; vgl. AA 19.8.2025).Medizinische Einrichtungen sind landesweit vorhanden, jedoch mit stark variierender Qualität (AA 7.2025). Insbesondere außerhalb der Hauptstadt Tiflis ist die medizinische Versorgung unzureichend und häufig nicht gewährleistet (AA 19.8.2025). Manche überlebensnotwendige Eingriffe sind ausschließlich in Tiflis möglich. Medikamente werden überwiegend importiert, vor allem aus der Türkei, Russland und EU-Ländern (AA 7.2025). Öffentliche Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt entsprechen nicht dem europäischen Standard, während in Tiflis, Batumi und Kutaissi einige private Einrichtungen mit moderner technischer und fachlicher Ausstattung bestehen (BMEIA 30.12.2025; vergleiche AA 19.8.2025).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren der Diagnosis Related Groups (DRG) im Gesundheitswesen eingeführt, um die Sätze für medizinische Leistungen zu überprüfen, Budgetbeträge zu übertragen, Leistungen zu klassifizieren und gemeinsame Tarife zu erstellen. Krankenhäuser, die die Vorgaben nicht einhalten, können vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise verbesserten zwar den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung, brachten jedoch auch Risiken einer Qualitätsverschlechterung bei Dienstleistungen und Medikamenten mit sich (GIP 5.3.2024). Die langsame Einführung des DRG-Finanzierungssystems führte 2024 zu breiter Unzufriedenheit unter Krankenhäusern und Pharmaunternehmen. Zusammen mit ungelösten Problemen in der Primärversorgung und verzögerten Reformen beim Zugang zu wichtigen Medikamenten bleibt das Gesundheitssystem in vielen Bereichen unterentwickelt und kann die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht vollständig befriedigen (GIP 13.2.2025).
Quellen
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? B132 GEOR - Beschluss Nr. 132 [Georgien] (30.4.2025): „?????????? ?????????? ????????? ?????? ??????????? ??????? ???????????? ???????“ ??????????? ????????? 2013 ???? 21 ????????? ?36 ????????????? ????????? ??????? ??????? [Beschluss Nr. 132: Über Änderungen des Dekrets der Regierung Georgiens Nr. 36 vom 21. Februar 2013 über bestimmte Maßnahmen, die für den Übergang zur allgemeinen Gesundheitsversorgung zu ergreifen sind], https://matsne.gov.ge/ka/document/view/6486937?publication=0, Zugriff 18.12.2025
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (30.12.2025): Georgien: Gesundheit, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 7.1.2026
? EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (2025): Health Systems in Action; Georgia, 2024 Edition, https://www.ecoi.net/en/file/local/2121525/9789289059770-eng.pdf, Zugriff 15.12.2025
? EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
? EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.2025): Georgia: Provision of Healthcare, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122965/2025_03_EUAA_MedCOI_Report_Georgia_Provision_of_Healthcare.pdf, Zugriff 15.12.2025
? EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question & Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 30.12.2025 [Login erforderlich]
? EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 16.12.2025 [Login erforderlich]
? GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 15.12.2025
? GIP - Georgian Institute of Politics (13.2.2025): The Georgia Governance Index (GGI) 2024, https://gip.ge/wp-content/uploads/2025/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2024_Eng_Web.pdf, Zugriff 4.8.2025
? GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
? GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024
? IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025
? MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023
? VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail
? WBG - World Bank Group (3.2022): Knowledge Brief, Georgia: Health Sector Organization and Strategic Purchasing, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099802505242216398/pdf/IDU07bfac40d035c20431a0bc1b0755ced4057df.pdf, Zugriff 15.12.2025
? WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-02-24 08:06
Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, um deren Reintegration in Georgien zu erleichtern. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit, sowie bei Bedarf auch Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt. Förderfähig sind Personen, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten haben, einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach Rückkehr für die Förderung bewerben (AA 7.2025; vgl. GDA o.D.).Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, um deren Reintegration in Georgien zu erleichtern. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit, sowie bei Bedarf auch Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt. Förderfähig sind Personen, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten haben, einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach Rückkehr für die Förderung bewerben (AA 7.2025; vergleiche GDA o.D.).
Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt, und die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland beeinflusst die Behandlung durch staatliche Stellen nicht. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der Europäischen Union sowie weiteren europäischen Ländern geschlossen, wobei die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr als effektiv und reibungslos gilt (AA 7.2025).
IOM bietet im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Unterstützung für Rückkehrer an. Das Programm stellt einen zentralen Bestandteil eines umfassenden Migrationsmanagements dar, indem es für Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung sowie bei Bedarf Sachleistungen zur Reintegration bereitstellt. In Georgien umfasst das durch IOM koordinierte Angebot Beratungsleistungen vor der Ausreise, medizinische und soziale Unterstützung, Unterkunft, berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Einkommenssicherung, die in fünf Regionalbüros bereitgestellt werden (IOM o.D.).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
? GDA - Außenministerium Georgiens / Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): ???????????? ?????????? ????????? ?????????????? ?????????? ?????????? ???????? [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024
? IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 29.12.2025
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
? ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und seinem georgischen Reisepass. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und seinem georgischen Reisepass.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Dr BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Dr BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.2.6. Der BF teilte in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit, dass er keine Angaben machen werde und verweigerte auch jegliche Unterschrift. römisch zwei.2.6. Der BF teilte in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit, dass er keine Angaben machen werde und verweigerte auch jegliche Unterschrift.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zum Ausreisegrund befragt, teilte der BF mit, dass jeder bezeugen könne, dass in Georgien die Leute und Menschen nach politischer Orientierung und Meinung bewertet werden. Das heißt, diejenigen die die aktuelle Regierung nicht unterstützten, können keinen Fuß in Georgien fassen. Die aktuelle Regierung ist offen Pro-russisch und anti-europäisch. Er als Pro-Europäer habe keine Zukunft in seiner Heimat und finde keine Arbeit. Zudem werde er beobachtet. Unter diesen Bedingungen sei das Leben einfach unerträglich, dass könne jeder bezeugen.
Aufgrund der inhaltslosen Angaben des BF zum Ausreisegrund wurden ihm in weiterer Folge explizite Fragen gestellt. Hinsichtlich seinen Angaben, beobachtet zu werden gab er an, dass er nicht nur beobachtet, sondern auch bedroht werde. Weiters gab er an, dass er von Polizisten in Zivil bedroht werde. Der BF wurde aufgefordert die Drohungen zu beschreiben. Dazu führte er aus, dass es sich um anonyme Drohungen handelte, er wäre auf dem Handy angerufen worden. So hätte man ihm gedroht, dass er in das Gefängnis kommen würde, wenn er seine Einstellung gegenüber der Regierung nicht ändern werde.
Nochmals konkret zu seinen Gründen befragt führte er aus, dass es jetzt keinen Vorfall gab, er habe alles geduldet. Er habe, wie er wieder nach Georgien zurückkehrte gesehen, dass es sich nicht zum besseren wendet und er keine Zukunft im Land hätte. Er sei Flüchtling im eigenen Land, weil er aus einer von den Russen besetzten Region stamme. Für einen Flüchtling sei das Leben in Georgien doppelt so schwer, darum habe er auch kein Eigentum.
Der BF wurde neuerlich aufgefordert, konkrete Angaben hinsichtlich der behaupteten Benachteiligungen zu tätigen, woraufhin er abermals vage und inhaltslos bekannt gab, dass seine Rechte als Flüchtling in Georgien verletzt worden wären, indem er keine Unterkunft bekommen habe und absolut keine Aussichten auf einen Job habe.
Die Frage, ob das alle seine Fluchtgründe sind, beantwortete der BF mit „Ja, keine Wohnung, kein Job und telefonische Drohungen. Das ist alles“.
Hinsichtlich der zehn Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten in Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 teilte der BF mit, dass es sich um Ladendiebstähle gehandelt hat. Es ging nur um Lebensmittel, wie er beschönigend hinzufügte.
In der mündlichen Verhandlung wurde der BF dazu befragt, warum er am 27.05.2026 im Rahmen der Erstbefragung jegliche Angaben und die Unterschrift verweigerte. Dazu führte der BF ausweichend aus, dass er gemeinsam mit einem weiteren Georgier von der Polizei aufgegriffen und festgenommen wurde. Weil er glaubte, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgte, habe er die Unterschrift verweigert. Nachdem der BF auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, teilte er mit, dass er im Stress gewesen wäre und der Dolmetscher keinen guten Eindruck auf ihn gemacht hätte.
Weiters gab er bekannt, dass er zwischen 2014 und 2017 in Deutschland, den Niederlanden, in Belgien und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er brachte dabei die gleichen Gründe, wie jene zum gegenständlichen Antrag, vor. Einen Satz später teilte er dessen ungeachtet mit, dass er es nicht genau angeben könne, es wären aber nicht die gleichen Gründe wie beim jetzigen Antrag gewesen. Vor dem BFA teilte er hierüber noch mit, dass er in allen Ländern und bei sämtlichen Anträgen die gleichen Gründe anführte. Der BF wurde vom Richter deswegen aufgefordert bekanntzugeben, welche Gründe er dann in den genannten Ländern vorbrachte. Dazu führte er lachend aus, er wollte sich integrieren und arbeiten. Sämtliche in den genannten Ländern gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden abgelehnt. Zudem verschwieg er vorerst auch, dass er 2017 in Österreich, 2018 in Frankreich und 2019 in Luxemburg ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz einbrachte.
Zum Fluchtgrund befragt teilte er nun mit, dass alles damit begann, dass seine Familie Abchasien bei Kriegsausbruch verlassen habe. Angemerkt werden muss dabei, dass der BF mit seiner Familie bereits 1992 seinen Lebensmittelpunkt nach Georgien verlegte. Abermals dazu befragt, was 2025 der Grund für die Ausreise war gab er an, dass dies wegen der politischen Ansichten erfolgte. Die Probleme hätten 2012 angefangen, als es in Georgien zu einem Machtwechsel kam. Erneut wurde er aufgefordert, die fluchtkausalen Gründe bekannt zu geben, woraufhin der BF mitteilte, dass er mit der pro-russisch orientierten Regierung in Georgien nicht auskomme, weil die Russen Abchasien annektierten. Auch die vierte diesbezügliche Frage des erkennenden Richters brachte keine konkrete und für das Verfahren relevante Antwort, indem der BF belanglos mitteilte, dass die Probleme 2012 angefangen hätten.
Bezüglich den vagen und allgemein vor der belangten Behörde vorgebrachten Drohungen führte er nun aus, dass er nach dem Machtwechsel im Jahr 2012 anonyme Anrufe erhalten hätte, welche eine mögliche Festnahme und Inhaftierung in Aussicht gestellt hätten. Es wären auch alle anderen Familienmitglieder bedroht worden, wie er weiter bekannt gab. Konkret wäre er mit den Worten „Verlasse das Land, verschwinde“ bedroht worden. Dazu bleibt festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Aufforderung, bzw. eine Anweisung und um keine Drohung handelt, fehlt doch jene Konsequenz, welche bei Nichtbeachtung der „Drohung“ folgen würde. Der BF konnte weiters nicht bekannt geben, wie oft er bedroht worden sei, es wären mehrere Anrufe gewesen, wie er sichtlich emotionslos ausführte. Die anonymen Droher hätten deswegen über seine politische Gesinnung Kenntnis erlangt, weil er die alte Regierung aktiv unterstützt hätte, der neuen Regierung sei dies bekannt. Weil der BF erstmals im Verfahren eine aktiv politische Unterstützung anführte, wurde er befragt, was und wie er aktive Unterstützung leistete. Diese Frage beantwortete er damit, dass seine Verwandten bei Wahlen aktiv unterstütz hätten. Abermals nach konkreter Unterstützung befragt teilte er mit, dass er und seine Geschwister Menschen angesprochen und Werbung für die alte Regierung gemacht hätten. Sie hätten Menschen versammelt und – nochmals erwähnt – Werbung für die alte Regierung gemacht. Auch bei Wahrheitsgehalt dieses an sich fragwürdigen und oberflächlichen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der BF dadurch keineswegs in den Blickwinkel staatlicher Behörden oder Gerichte kam. So war ihm auch 2025 die legale Ausreise mit seinem Reisepass, der ebenfalls problemlos ausgestellt wurde, möglich. Zudem teilte er an anderer Stelle der Einvernahme mit, dass er sich seit seiner Rückkehr nach Georgien im Jahr 2021 bis 2025 ohnehin nicht mehr politisch engagierte und seine politischen Tätigkeiten vor dem Jahr 2014 stattgefunden haben und sohin keinen Konnex mehr zur Ausreise im Jahr 2025 darstellen.
Der BF teilte auf diesbezügliche Anfrage des erkennenden Richters noch mit, dass er nach seiner Rückkehr im Jahr 2021 bei seiner Mutter in XXXX , in einer Mietwohnung in XXXX , sowie einer Mietwohnung in XXXX , lebte. Den Unterhalt bestritt er aus Gelegenheitsarbeiten. Der BF teilte auf diesbezügliche Anfrage des erkennenden Richters noch mit, dass er nach seiner Rückkehr im Jahr 2021 bei seiner Mutter in römisch 40 , in einer Mietwohnung in römisch 40 , sowie einer Mietwohnung in römisch 40 , lebte. Den Unterhalt bestritt er aus Gelegenheitsarbeiten.
Zu Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, dass niemand hinter ihm herlaufen und er nicht verhaftet werden wird. Er hätte jedoch keine Möglichkeit, seine Meinung offen zu äußern. Wegen solchen Äußerungen könne man vielleicht in Georgien verhaftet werden.
Zum Privatleben im Bundesgebiet befragt gab der BF bekannt, dass er in Vorarlberg ukrainische Damen und einen Mann mit dem Namen Macho kennen würde. Dieser sei Georgier, den Familiennamen und das Geburtsdatum könne er jedoch nicht angeben. Auch den Namen der Gattin von Macho weiß er nicht. Die ukrainischen Damen habe er in XXXX und XXXX kennengelernt, wie er grinsend bekannt gab. Zu den Namen befragt führte er aus, dass es sich um Viktoria, Swetlana und Lena handelt. Er kenne aber auch Männer, diese hätten die Namen Denis, Klaus und Vasily. Nachgefragt teilte er – abermals grinsend – mit, dass Tanja Verkäuferin in einem Kleidergeschäft und Viktoria Verkäuferin auf einem Markt ist. Swetlana arbeitet im Kleidergeschäft XXXX , Lena ist arbeitslos. Klaus ist Haustechniker in dem Haus, wo er gewohnt hat, Vasily und Denis machen Trockenbau. Weil der BF vor dem BFA angab, dass er mit einer in Vorarlberg lebenden Dame aus der Ukraine befreundet sei, wurde er aufgefordert, nähere Daten bekannt zu geben. Dazu teilte er ausweichend mit, dass er mehrere intime Verbindungen zu mehreren Frauen unterhalte, er jedoch nicht darüber reden möchte. Dazu ist abermals auf die widersprüchlichen Angaben des BF hinzuweisen, führte er vor der belangten Behörde diesbezüglich noch aus “Ich bin kein Schürzenjäger. Eine Beziehung habe ich nur zu einer einzigen Frau“.Zum Privatleben im Bundesgebiet befragt gab der BF bekannt, dass er in Vorarlberg ukrainische Damen und einen Mann mit dem Namen Macho kennen würde. Dieser sei Georgier, den Familiennamen und das Geburtsdatum könne er jedoch nicht angeben. Auch den Namen der Gattin von Macho weiß er nicht. Die ukrainischen Damen habe er in römisch 40 und römisch 40 kennengelernt, wie er grinsend bekannt gab. Zu den Namen befragt führte er aus, dass es sich um Viktoria, Swetlana und Lena handelt. Er kenne aber auch Männer, diese hätten die Namen Denis, Klaus und Vasily. Nachgefragt teilte er – abermals grinsend – mit, dass Tanja Verkäuferin in einem Kleidergeschäft und Viktoria Verkäuferin auf einem Markt ist. Swetlana arbeitet im Kleidergeschäft römisch 40 , Lena ist arbeitslos. Klaus ist Haustechniker in dem Haus, wo er gewohnt hat, Vasily und Denis machen Trockenbau. Weil der BF vor dem BFA angab, dass er mit einer in Vorarlberg lebenden Dame aus der Ukraine befreundet sei, wurde er aufgefordert, nähere Daten bekannt zu geben. Dazu teilte er ausweichend mit, dass er mehrere intime Verbindungen zu mehreren Frauen unterhalte, er jedoch nicht darüber reden möchte. Dazu ist abermals auf die widersprüchlichen Angaben des BF hinzuweisen, führte er vor der belangten Behörde diesbezüglich noch aus “Ich bin kein Schürzenjäger. Eine Beziehung habe ich nur zu einer einzigen Frau“.
Das Bundesverwaltungsgericht kann hinsichtlich des äußerst vagen und allgemein gehaltenen Vorbringens jedenfalls keine begründete Verfolgung oder Bedrohung aus den in der GFK genannten Gründen erkennen. Der BF kam vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich.
So brachte der BF vor, dass seine Rechte als abchasischer Flüchtling in Georgien verletzt worden wären, da er absichtlich keine Unterkunft bekommen habe. Zudem habe er keinerlei Aussichten auf einen Job gehabt. Ebenso brachte der BF vor, dass er von anonymen Anrufern bedroht worden sei. Der BF teilte dessen ungeachtet in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung mit, dass er sehr wohl von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt finanziert und in einer Unterkunft gewohnt hat. So teilte er vor dem BFA bereits mit, dass ihm im Falle der Rückkehr bestenfalls Obdachlosigkeit erwarte und er bislang mit seiner Mutter in einem leerstehenden Haus von Verwandten gelebt habe. Zwar meinte der BF noch, dass der Besitzer von Russland wieder zurückgekehrt sei, jedoch lebe seine Mutter nach wie vor in diesem Haus.
lnsoweit der BF vorbrachte von unbekannten Personen dahingehend bedroht worden zu sein, dass er ins Gefängnis komme, wenn er seine Einstellung gegenüber der Regierung nicht ändern würde, war der BF trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage die äußerst oberflächlichen und vagen Ausführungen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu konkretisieren. Der BF meinte lapidar, dass er in der Zeit von 2012 bis 2025 mehrmals, die genaue Anzahl konnte er nicht beziffern, bedroht worden sei.
Darüber hinaus verstrickte sich der BF in Widersprüche, wenn er einerseits meinte - wie oben angeführt - bedroht worden zu sein, um über Nachfrage im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu vermeinen, dass ihm nahegelegt worden sei, zu verschwinden. Abschließend wiederum führte der BF ins Treffen, dass niemand ihn verhaften würde.
Zudem erweist sich bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens als völlig unplausibel, woher der anonyme Anrufer Kenntnisse über die politische Gesinnung des BF haben sollte. Ebenso wenig plausibel erklärte der BF, woher die anonymen Anrufer von seiner Rückkehr in das Heimatland erfahren haben.
An dieser Stelle ist auch noch darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle ist auch noch darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Bezüglich der Monierung der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der BF als Vertriebener von Abchasien gefährdet sei bleibt festzuhalten, dass der BF bereits im Alter von zehn Jahren (1992) mit seiner Familie nach Georgien zog. Weiters ist den Länderinformationen (auszugsweise) zu entnehmen Die georgische Regierung verfolgt das Ziel, dauerhafte Alternativlösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Dies beinhaltet Programme zur Bereitstellung von Eigentumswohnungen, den Neubau von Wohnungen in fünf Regionen sowie Maßnahmen zur Privatisierung und Mietsubventionierung. Bis zum Jahr 2025 wurden auf diesem Wege 621 Familien Eigentumsrechte übertragen, 1.665 Wohnungen erworben und 1.135 Personen zeitweilig durch Mietzuschüsse unterstützt. Die Regierung strebt an, bis 2026 alle verbleibenden Binnenvertriebenen unterzubringen und die bestehenden kollektiven Zentren zu schließen (CoE-SG 7.11.2025).
Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Maßnahmen liegt bei der Agentur für Binnenvertriebene, Ökomigranten und Lebensunterhalt. Ein neuer Aktionsplan für 2025 - 2026 befindet sich in Vorbereitung, lag im August 2025 jedoch noch nicht vor (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem haben zwischen 45.000 und 60.000 IDPs eine Rückkehr nach Abchasien, vor allem in die Bezirke Gali, Tqwartscheli und Otschamtschire, vollzogen.
Schutz- und Existenzsicherungsmaßnahmen für Binnenvertriebene in Abchasien werden ebenfalls gefördert (UNHCR 30.9.2024).
Abschließend ist noch anzuführen, dass der BF am 26.05.2026 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei mittels eines gefälschten lettischen Aufenthaltstitels ausgewiesen hat. Weiters wurde festgestellt, dass die sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit überschritten wurde. Der BF wurde deswegen mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026, wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß §§ 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht.Abschließend ist noch anzuführen, dass der BF am 26.05.2026 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei mittels eines gefälschten lettischen Aufenthaltstitels ausgewiesen hat. Weiters wurde festgestellt, dass die sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit überschritten wurde. Der BF wurde deswegen mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026, wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß Paragraphen 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht.
II.2.7. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und Freunden, sowie deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben des BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, hält sich in XXXX noch die Mutter im Haus des Cousins des Vaters des BF auf. Weiters wohnt eine Schwester mit ihrer Familie in ihrem eigenem Haus in XXXX , zwei weitere Schwestern leben mit ihren Familien in XXXX . Zudem halten sich noch ca. 50 weitere Verwandte in Georgien auf. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwestern sind als Hausfrau, sowie Managerin eines Hotels und Buchhalterin beruflich tätig. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Es kann angenommen werden, dass der BF von der Verwandtschaft in Georgien unterstützt wird, so wie bereits vor der Ausreise. römisch zwei.2.7. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und Freunden, sowie deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben des BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, hält sich in römisch 40 noch die Mutter im Haus des Cousins des Vaters des BF auf. Weiters wohnt eine Schwester mit ihrer Familie in ihrem eigenem Haus in römisch 40 , zwei weitere Schwestern leben mit ihren Familien in römisch 40 . Zudem halten sich noch ca. 50 weitere Verwandte in Georgien auf. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwestern sind als Hausfrau, sowie Managerin eines Hotels und Buchhalterin beruflich tätig. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Es kann angenommen werden, dass der BF von der Verwandtschaft in Georgien unterstützt wird, so wie bereits vor der Ausreise.
Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat er in Georgien verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Anschluss und steht ihm die Rückkehr in seinen Familienverband unverändert offen. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:
Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).
Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:
- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
- Finanzierung einkommensschaffender Projekte
- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten
- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.
In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretene BF im Rahmen der ihm bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung seines Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten in Georgien vorlegte.
Auch aufgrund des ergänzendem Ermittlungsverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde.
Der BF verfügt über ein verwandtschaftliches und soziales Netz, welches ihn bei der Existenzsicherung unterstützen kann. Der BF steht zudem in Kontakt zu den Verwandten und Freunden in Georgien. Neben der staatlichen Sozialhilfe kann auch vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an.
Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass der BF einzig aus rein wirtschaftlichen Motiven heraus sein Heimatland verlassen hat. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht ansatzweise erkennbar waren. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen.
II.2.9. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen des BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat. römisch zwei.2.9. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen des BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat.
Jede Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem eine Einzelfallentscheidung mit Prüfung des konkreten Sachverhalts dar, sodass keine Bindungswirkungen zu anderen Entscheidungen bestehen. Genauso würden auch Ausführungen zu abgeschobenen Personen, welch eine Verschlechterung des Zustandes in Georgien erfahren hätten, keine Relevanz entfalten. Derartige Umstände wären weder belegt, noch auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen.
Der BF verließ Georgien aus rein wirtschaftlichen Gründen, ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).
II.2.11. Der BF ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).römisch zwei.2.11. Der BF ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.2.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in Georgien aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
So brachte der BF vor, dass seine Rechte als abchasischer Flüchtling in Georgien verletzt worden wären, da er absichtlich keine Unterkunft bekommen habe. Zudem habe er keinerlei Aussichten auf einen Job gehabt. Ebenso brachte der BF vor, dass er von anonymen Anrufern bedroht worden sei. Der BF teilte dessen ungeachtet in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung mit, dass er sehr wohl von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt finanziert und in einer Unterkunft gewohnt hat. So teilte er vor dem BFA bereits mit, dass ihm im Falle der Rückkehr bestenfalls Obdachlosigkeit erwarte und er bislang mit seiner Mutter in einem leerstehenden Haus von Verwandten gelebt habe. Zwar meinte der BF noch, dass der Besitzer von Russland wieder zurückgekehrt sei, jedoch lebe seine Mutter nach wie vor in diesem Haus.
lnsoweit der BF vorbrachte von unbekannten Personen dahingehend bedroht worden zu sein, dass er ins Gefängnis komme, wenn er seine Einstellung gegenüber der Regierung nicht ändern würde, war der BF trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage die äußerst oberflächlichen und vagen Ausführungen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu konkretisieren. Der BF meinte lapidar, dass er in der Zeit von 2012 bis 2025 mehrmals, die genaue Anzahl konnte er nicht beziffern, bedroht worden sei.
Darüber hinaus verstrickte sich der BF in Widersprüche, wenn er einerseits meinte wie oben angeführt bedroht worden zu sein, um über Nachfrage im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu vermeinen, dass ihm nahegelegt worden sei, zu verschwinden. Abschließend wiederum führte der BF ins Treffen, dass niemand ihn verhaften würde.
Zudem erweist sich bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens als völlig unplausibel, woher der anonyme Anrufer Kenntnisse über die politische Gesinnung des BF haben sollte. Ebenso wenig plausibel erklärte der BF, woher die anonymen Anrufer von seiner Rückkehr in das Heimatland erfahren haben.
An dieser Stelle ist auch noch darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle ist auch noch darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung umfangreich dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen zwar durch Unterlagen und Beweismittel belegen, dessen ungeachtet konnte keine, in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, erkannt werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
3.3.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.3.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).
Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Georgien lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Georgien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. So kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und erwerbsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung und absolvierte ein Wirtschaftsstudium. Zudem war er jahrelang als Maler, Trockenbauer und LKW-Fahrer beruflich tätig. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus Georgien in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Aufenthaltes von Familienmitgliedern in Georgien (in XXXX wohnt noch die Mutter im Haus des Cousins des Vaters des BF, sowie eine Schwester mit ihrer Familie in ihrem eigenen Haus, zwei weitere Schwestern leben in XXXX . Zudem halten sich noch ca. 50 weitere Verwandte in Georgien auf) nicht erkennen, weshalb gerade der Beschwerdeführer dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Der BF hat zudem regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Georgien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. So kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und erwerbsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung und absolvierte ein Wirtschaftsstudium. Zudem war er jahrelang als Maler, Trockenbauer und LKW-Fahrer beruflich tätig. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus Georgien in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Aufenthaltes von Familienmitgliedern in Georgien (in römisch 40 wohnt noch die Mutter im Haus des Cousins des Vaters des BF, sowie eine Schwester mit ihrer Familie in ihrem eigenen Haus, zwei weitere Schwestern leben in römisch 40 . Zudem halten sich noch ca. 50 weitere Verwandte in Georgien auf) nicht erkennen, weshalb gerade der Beschwerdeführer dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Der BF hat zudem regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
3.3.2. Durch eine Rückführung nach Georgien würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht in Georgien durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.2. Durch eine Rückführung nach Georgien würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht in Georgien durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.3.3. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. 3.3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.5.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.5.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.5.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.5.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche –in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte –Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche –in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte –Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.5.3. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.3.5.3. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet halten sich keine Verwandten auf. Ein schützenswertes Familienleben kann folgerichtig ausgeschlossen werden.
3.5.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).3.5.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Wie der Verwaltungsgerichtshof, unter Berufung auf seine bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049), nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).Wie der Verwaltungsgerichtshof, unter Berufung auf seine bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049), nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).
Der BF reiste erstmals 2017 zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und brachte am 30.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Der BF wurde am 19.12.2017 nach Deutschland überstellt. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist demnach seit 26.09.2025 als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des einjährig dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist bereits dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er wurde dort sozialisiert, absolvierte nach dem Schulbesuch ein Studium und war jahrelang berufstätig. Er spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und er verfügt dort auch über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der sohin in Anbetracht der erst kurzen Zeit des Aufenthaltes in Österreich sowie der fehlenden nachhaltigen, sowie sprachlichen Integration relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es ist auch darauf zu verweisen, dass ein erst einjähriger faktischer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt und währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste.
Der BF hält sich seit 26.09.2025 im Bundesgebiet auf. Der BF spricht gut Deutsch. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht, ebenso wenig eine Verpflichtungserklärung.
Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017 Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht vergleiche die Entscheidungen des VwGH vom 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017 Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht verurteilt wurde, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Im Bundesgebiet wurde der BF mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026 wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß §§ 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht. Zudem geht aus einer vom BFA getätigten ECRIS-Anfrage hervor, dass der BF in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland zehn Mal wegen diverser Eigentumsdelikte verurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht verurteilt wurde, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Im Bundesgebiet wurde der BF mit Abschlussbericht der PI Wien AFA Sechshauser-Straße-FGP vom 14.08.2026 wegen der Verwendung gefälschter lettischer Aufenthaltstitel und gefälschten Grenzkontrollstempel gemäß Paragraphen 223 und 224 StGB (insgesamt 10 Fakten) zur Anzeige gebracht. Zudem geht aus einer vom BFA getätigten ECRIS-Anfrage hervor, dass der BF in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland zehn Mal wegen diverser Eigentumsdelikte verurteilt wurde.
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
3.5.5. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der BF hält sich erst ein Jahr in Österreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht erkennbar. Der BF hat ab seinem zehnten Lebensjahr nahezu sein gesamtes Leben in Georgien verbracht und wurde dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Georgien eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Georgien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Georgien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
3.7.1. Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.3.7.1. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, BGBl. römisch eins 56 aus 2018,, somit vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.
3.7.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 18 BFA-VG in der hier anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 18, BFA-VG in der hier anzuwendenden Fassung lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
§ 55 Abs. 1a FPG lautet:Paragraph 55, Absatz eins a, FPG lautet:
„Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht … wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.“„Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht … wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.“
In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des § 18 BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken.In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken.
Gemäß Art. 7 der Rückführungsrichtlinie können Mitgliedstaaten von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise absehen, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.Gemäß Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie können Mitgliedstaaten von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise absehen, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
Aus einer Gesamtschau des § 18 BFA-VG und § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass einer Entscheidung gem. § 18 BFA-VG folgt, dass dem Fremden keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird und dieser unverzüglich auszureisen hat.Aus einer Gesamtschau des Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass einer Entscheidung gem. Paragraph 18, BFA-VG folgt, dass dem Fremden keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird und dieser unverzüglich auszureisen hat.
Bei § 18 Abs. 1 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.Bei Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.
Es ist daher vorerst zu prüfen, um im gegenständlichen Fall seitens der bB das in § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte:Es ist daher vorerst zu prüfen, um im gegenständlichen Fall seitens der bB das in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte:
Der Gesetzgeber legt in § 18 BFA-VG zwar nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen auszuüben ist, jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in § 18 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG getroffenen Anordnung, wonach dann wen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Abs. 2 leg. cit auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren. Liegen schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG nicht vor, soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die abweisende Entscheidung über einen internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundene Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach § 18 Abs. 2 BFA-VG bedarf. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. gegeben sind. Ebenso ergibt sich aus den Materialien, dass sich die Anwendung des § 18 Abs. 1 BFA-VG auf jene Fälle beschränken soll, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei und es sich Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle. Somit ist erschließbar, dass der Gesetzgeber beim Interesse der sofortigen Ausreise auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Kriterien zur Prüfung ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, aus den Wortlaut des § 18 Abs. 2 BFA-VG, sowie bei richtlinienkonformer Interpretation aus Art. 7 der RückführungsRL ableiten lassen (vgl. hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff).Der Gesetzgeber legt in Paragraph 18, BFA-VG zwar nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen auszuüben ist, jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG getroffenen Anordnung, wonach dann wen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Absatz 2, leg. cit auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren. Liegen schon die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 BFA-VG nicht vor, soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die abweisende Entscheidung über einen internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundene Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bedarf. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. gegeben sind. Ebenso ergibt sich aus den Materialien, dass sich die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG auf jene Fälle beschränken soll, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei und es sich Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle. Somit ist erschließbar, dass der Gesetzgeber beim Interesse der sofortigen Ausreise auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Kriterien zur Prüfung ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, aus den Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, sowie bei richtlinienkonformer Interpretation aus Artikel 7, der RückführungsRL ableiten lassen vergleiche hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff).
Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126).Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126).
Gemäß § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Im gegenständlichen Fall ist deswegen festzuhalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht durch ein besonders substantiiertes Vorbringen des BF erschüttert wurde und auch sonst keine Hinweise bestehen, wonach im gegenständlichen Einzelfall nicht von der Sicherheit des Herkunftsstaates des BF auszugehen wäre.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Im gegenständlichen Fall ist deswegen festzuhalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht durch ein besonders substantiiertes Vorbringen des BF erschüttert wurde und auch sonst keine Hinweise bestehen, wonach im gegenständlichen Einzelfall nicht von der Sicherheit des Herkunftsstaates des BF auszugehen wäre.
Auf Basis der getroffenen Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass im Sinne der öffentlichen Ordnung ein Interesse an der sofortigen Ausreise des BF besteht, weshalb das BFA Ermessen im Sinne des Gesetzes übte.
3.7.3. Sicherer Herkunftsstaat
Der Herkunftsstaat der BF ist gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Der Herkunftsstaat der BF ist gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass das BFA zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. § 18 Abs. 5 leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war (vgl. insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien).Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass das BFA zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war vergleiche insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
3.7.4. Da es sich um ein Verfahren gem. § 18 BFA-VG handelt, besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der BF hat unverzüglich auszureisen.3.7.4. Da es sich um ein Verfahren gem. Paragraph 18, BFA-VG handelt, besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der BF hat unverzüglich auszureisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufschiebende Wirkung - Entfall Drohungen Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliches Interesse politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2347366.1.00Im RIS seit
16.10.2026Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026