Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G307 2343882-1/15E, G307 2343882-1/15E
G307 2344917-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , und der 2. XXXX , geborene XXXX , geboren am XXXX , beide StA.: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Mihaela PENCU-PARIGGER, MBA, in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026 Zahl XXXX und 13.05.2026, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und der 2. römisch 40 , geborene römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide StA.: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Mihaela PENCU-PARIGGER, MBA, in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026 Zahl römisch 40 und 13.05.2026, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2026, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich des Spruchpunktes III. des jeweils angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die dortigen Entscheidungen auf § 18 Abs. 5 BFA-VG stützen. römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des jeweils angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die dortigen Entscheidungen auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützen.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 und BF2; gemeinsam: BF) sind miteinander verheiratet.
2. BF2 wurde am XXXX 2025 festgenommen.2. BF2 wurde am römisch 40 2025 festgenommen.
3. Mit Schreiben vom 21.11.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) BF2 auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
BF2 antwortete hierauf am 07.12.2025.
4. Mit Schreiben vom 27.02.2026 forderte das BFA den BF1 auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
Am 11.02.2026 und 16.03.2026 brachte BF1 dazu jeweils eine Stellungnahme ein.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2026, wurde BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2026, wurde BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
BF2 wurde ebenfalls mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 2. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.BF2 wurde ebenfalls mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, 2. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
6. Am 09.04.2026 wurden die BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
7. Am 15.04.2026 brachte BF1 und am 23.04.2026 BF2 erneut eine Stellungnahme ein.
8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.05.2026, durch die Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF übernommen am 11.05.2026, wurde gegen den BF1 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF1 gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.05.2026, durch die Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF übernommen am 11.05.2026, wurde gegen den BF1 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF1 gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit am 18.02.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob BF1 durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit am 18.02.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob BF1 durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine kurze, den Umständen des Einzelfalles entsprechende Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes rechtswidrig gewesen seien, in eventu dem BF1 einen Deutschsetzungsaufschub zu gewähren, festzustellen, dass eine Abschiebung des BF1 bis zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests und bis zur Entscheidung über die Beschwerde als unzulässig zu werten bzw. aufzuschieben sei sowie begehrt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gegenständliche Beschwerde des BF1 und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 19.05.2026 vorgelegt und langten am 22.05.2026 ein.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.05.2026, durch die RV der BF übernommen am 18.05.2026, wurde gegen die BF2 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 2,5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.05.2026, durch die Regierungsvorlage der BF übernommen am 18.05.2026, wurde gegen die BF2 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 2,5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit am 03.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob BF2 durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim BVwG. Mit am 03.06.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob BF2 durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine kurze, den Umständen des Einzel falles entsprechende Dauer herabzusetzen, in eventu auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes rechtswidrig gewesen sein und begehrt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gegenständliche Beschwerde der BF2 und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 03.06.2026 vorgelegt und langten am 05.06.2026 ein.
10. Am 17.07.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF teilnahmen und eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen wurde. Das BFA wurde korrekt geladen, gab jedoch einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
BF1 und BF2 führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind rumänische Staatsbürger. Sie sind seit XXXX miteinander verheiratet und leben im gemeinsamen Haushalt.BF1 und BF2 führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind rumänische Staatsbürger. Sie sind seit römisch 40 miteinander verheiratet und leben im gemeinsamen Haushalt.
1.1. Zum BF1:
1.1.1. Der BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 15.06.2020 – 05.10.2020 Hauptwohnsitz
? XXXX 2021 – XXXX 2021 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2021 – römisch 40 2021 Hauptwohnsitz JA
? 18.11.2021 – 23.02.2022 Hauptwohnsitz
? XXXX 2024 – XXXX 2024 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2024 – römisch 40 2024 Hauptwohnsitz JA
? 16.01.2026 – laufend Hauptwohnsitz
1.1.2. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet:
? 19.01.2026 – 31.03.2026 Arbeiter im Unternehmen der BF2
? 01.04.2026 – laufend Angestellter im Unternehmen der BF2
Er ist derzeit zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von etwa € 1.500,00 im Unternehmen der BF2 tätig.
1.1.3. Am 26.01.2026 stellte der BF1 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), über welchen die NAG-Behörde bisher (noch) nicht entschieden hat.
1.1.4. BF1 wurde in Rumänien geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Grund-, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Er betrieb im Herkunftsstaat eine Autowäscherei und war als Fahrer erwerbstätig.
Die Muttersprache des BF1 ist Rumänisch; daneben spricht er ein kleines bißchen Englisch. Er konnte die ihm in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen nicht beantworten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.5. BF1 weist in Deutschland und Großbritannien folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2012, wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2012, wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.
2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2012, wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2012, wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.
3. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2013, wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2013, wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.
4. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen (Beginn XXXX 2015) und einer Geldstrafe verurteilt.5. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen (Beginn römisch 40 2015) und einer Geldstrafe verurteilt.
6. Mit Urteil des S XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls und Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen (Beginn XXXX 2015) und einer Geldstrafe verurteilt.6. Mit Urteil des S römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls und Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen (Beginn römisch 40 2015) und einer Geldstrafe verurteilt.
7. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2015, wurde gegen den BF1 eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen á € 10,00 gebildet.7. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2015, wurde gegen den BF1 eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen á € 10,00 gebildet.
8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls und Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Freiheitsstrafe von 56 Tagen (Beginn XXXX 2015) und einer Geldstrafe verurteilt.8. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls und Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Freiheitsstrafe von 56 Tagen (Beginn römisch 40 2015) und einer Geldstrafe verurteilt.
9. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 56 Tagen (Beginn XXXX 2016) und einer Geldstrafe verurteilt.9. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 56 Tagen (Beginn römisch 40 2016) und einer Geldstrafe verurteilt.
10. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen (Beginn XXXX 2016) und einer Geldstrafe verurteilt.10. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Ladendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen (Beginn römisch 40 2016) und einer Geldstrafe verurteilt.
11. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wurde er wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.11. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, wurde er wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.
12. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen á € 30,00 verurteilt.12. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen á € 30,00 verurteilt.
13. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.13. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á € 10,00 verurteilt.
Überdies wurde er auch in Italien einschlägig wegen Diebstahls verurteilt.
1.1.6. BF1 trat bereits ab dem Jahr 2019 kontinuierlich – insbesondere aufgrund des Verdachtes von Diebstählen – polizeilich in Erscheinung.
Am XXXX 2020 wurde beim BF1 wegen Verstoßes gegen das FSG (Vorfall vom 04.06.2020) eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 350,00 eingehoben. Am römisch 40 2020 wurde beim BF1 wegen Verstoßes gegen das FSG (Vorfall vom 04.06.2020) eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 350,00 eingehoben.
Am XXXX 2020 wurde gegen BF1 aufgrund des Verstoßes gegen das MeldeG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Am römisch 40 2020 wurde gegen BF1 aufgrund des Verstoßes gegen das MeldeG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt.
Aufgrund seines Verhaltens leitete das BFA im Jahr 2020 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen BF1 ein.
Am XXXX 2020 wurde BF1 festgenommen. Am römisch 40 2020 wurde BF1 festgenommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2020 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2020 wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020, vom BF1 übernommen am selben Tag, wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020, vom BF1 übernommen am selben Tag, wurde gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
BF1 wurde am XXXX 2020 erstmals am Landweg nach Rumänien abgeschoben. Das Aufenthaltsverbot hatte sohin bis zum XXXX 2025 Gültigkeit.BF1 wurde am römisch 40 2020 erstmals am Landweg nach Rumänien abgeschoben. Das Aufenthaltsverbot hatte sohin bis zum römisch 40 2025 Gültigkeit.
1.1.7. BF1 reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück und trat weiterhin kontinuierlich polizeilich in Erscheinung.
Am XXXX 2021 wurde er erneut im Bundesgebiet festgenommen. Am römisch 40 2021 wurde er erneut im Bundesgebiet festgenommen.
In seiner Einvernahme am XXXX 2021 führte er aus, seit etwa drei Wochen wieder im Bundesgebiet zu sein. Die BF2 sei gestern nach Italien abgeschoben worden.In seiner Einvernahme am römisch 40 2021 führte er aus, seit etwa drei Wochen wieder im Bundesgebiet zu sein. Die BF2 sei gestern nach Italien abgeschoben worden.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde über den BF1 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde über den BF1 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX 2021 wurde BF1 erneut am Luftweg nach Rumänien abgeschoben.Am römisch 40 2021 wurde BF1 erneut am Luftweg nach Rumänien abgeschoben.
1.1.8. Am 10.11.2023 stellte BF1 erstmals einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2024 wurde der Antrag des BF1 vom 10.11.2023 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I). und dem BF gemäß § 78 AVG die Zahlung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.) Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2024 wurde der Antrag des BF1 vom 10.11.2023 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Zahlung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.)
1.1.9. In weiterer Folge reiste der BF erneut – trotz Bestehens eines gültigen Aufenthaltsverbotes – zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
Am XXXX 2024 wurde er erneut fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen.Am römisch 40 2024 wurde er erneut fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen.
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde BF1 wegen vierfacher Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 15 Tagen, wovon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde BF1 wegen vierfacher Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 15 Tagen, wovon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Der BF1 wurde in diesem Rahmen für schuldig befunden,
A) als Alleintäter
I. falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache, nämlich seiner Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und seiner Identität, gebraucht zu haben, und zwarrömisch eins. falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache, nämlich seiner Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und seiner Identität, gebraucht zu haben, und zwar
1. am XXXX 2017 indem er sich bei einem Verkehrsunfall mit einer totalgefälschten rumänischen Führschein auswies;1. am römisch 40 2017 indem er sich bei einem Verkehrsunfall mit einer totalgefälschten rumänischen Führschein auswies;
2. am XXXX 2020 indem er sich bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem total gefälschten rumänischen Führerschein auswies;2. am römisch 40 2020 indem er sich bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem total gefälschten rumänischen Führerschein auswies;
3. am XXXX 2020 indem er sich anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei mit einem total gefälschten rumänischen Führerschein auswies;3. am römisch 40 2020 indem er sich anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei mit einem total gefälschten rumänischen Führerschein auswies;
4. am XXXX 2021 indem er sich bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem total gefälschten rumänischen Personalausweis und einer total gefälschten rumänischen Lenkerberechtigung auswies;4. am römisch 40 2021 indem er sich bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem total gefälschten rumänischen Personalausweis und einer total gefälschten rumänischen Lenkerberechtigung auswies;
II. fremde bewegliche Sache in einem insgesamt nicht feststellbaren Wert (weniger als € 5.000,00) mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch zwei. fremde bewegliche Sache in einem insgesamt nicht feststellbaren Wert (weniger als € 5.000,00) mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am XXXX 2019 einem Lebensmittelgeschäft Getränke, Kosmetika und andere Artikel im Gesamtwert von € 673,08;1. am römisch 40 2019 einem Lebensmittelgeschäft Getränke, Kosmetika und andere Artikel im Gesamtwert von € 673,08;
2. am XXXX 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens € 100,00;2. am römisch 40 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens € 100,00;
3. am XXXX 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von ca. € 100,00;3. am römisch 40 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von ca. € 100,00;
4. am XXXX 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens € 230,00;4. am römisch 40 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens € 230,00;
5. am XXXX 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens € 100,00;5. am römisch 40 2021 einem Lebensmittelgeschäft verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens € 100,00;
B) der BF1 gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX 2020 im bewussten und gewollten und Zusammenwirken als Mittäter einen Akku-Bohrschrauber um € 149,99, einen Akku-Schlagbohrer um € 199,99 und einen Wischbezug um € 16,49 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.B) der BF1 gemeinsam mit einem Mittäter am römisch 40 2020 im bewussten und gewollten und Zusammenwirken als Mittäter einen Akku-Bohrschrauber um € 149,99, einen Akku-Schlagbohrer um € 199,99 und einen Wischbezug um € 16,49 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass die Diebstähle teilweise beim Versuch geblieben sind und das reumütige Geständnis, als erschwerend mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art sowie den Umstand, dass der BF1 mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat in Großbritannien, Italien und Deutschland verurteilt wurde.
BF1 wurde am XXXX 2024 aus der Haft entlassen.BF1 wurde am römisch 40 2024 aus der Haft entlassen.
BF1 wurde am XXXX 2024 ein drittes Mal auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben. BF1 wurde am römisch 40 2024 ein drittes Mal auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben.
Das BFA leitete erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ein.
Mit Aktenvermerk vom 10.01.2025 hielt das BFA fest, dass das gegen BF1 laufende Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingestellt worden sei.
1.1.10. Am 08.11.2024 stellte der BF1 durch seine RV erneut einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. 1.1.10. Am 08.11.2024 stellte der BF1 durch seine Regierungsvorlage erneut einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2025 wurde der Antrag des BF1 vom 08.11.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I). und dem BF1 gemäß § 78 AVG die Zahlung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.) Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2025 wurde der Antrag des BF1 vom 08.11.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). und dem BF1 gemäß Paragraph 78, AVG die Zahlung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.)
1.1.11. Im Jänner 2026 reiste der BF1 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither – abgesehen von kurzzeitigen Reisen nach Rumänien – durchgehend im Bundesgebiet auf.
Am 26.01.2026 stellte der BF1 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer).
Das BFA leitete das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ein.
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2026, wurde BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2026, wurde BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Probezeit betreffend seine erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass
I. BF1 gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. BF1 gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am XXXX 2025 einem Geschäft Waren im Wert von € 510,96;1. am römisch 40 2025 einem Geschäft Waren im Wert von € 510,96;
2. am XXXX 2025 einem Geschäft Waren in unerhobenen Wert;2. am römisch 40 2025 einem Geschäft Waren in unerhobenen Wert;
3. am XXXX 2025 einem Geschäft Waren im Wert von € 641,07;3. am römisch 40 2025 einem Geschäft Waren im Wert von € 641,07;
4. am XXXX 2025 einem Geschäft Waren im Wert von € 1.053,00;4. am römisch 40 2025 einem Geschäft Waren im Wert von € 1.053,00;
II. [Anm.: betrifft Mittäter der BF]römisch zwei. [Anm.: betrifft Mittäter der BF]
III. [Anm.: betrifft BF2; siehe hierzu unten zu Punkt 1.2.7.]römisch drei. [Anm.: betrifft BF2; siehe hierzu unten zu Punkt 1.2.7.]
Als mildernd wertete das Gericht die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung bzw. Rückgabe, als erschwerend 5 einschlägige Vorstrafen, die Begehung mit einem Mittäter, die mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung während aufrechter Probezeit.
Seit XXXX 2026 wird die Freiheitsstrafe des BF1 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen. Seit römisch 40 2026 wird die Freiheitsstrafe des BF1 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen.
Es wird festgestellt, dass BF1 die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.1.12. Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX 2026 wird ausgeführt, dass BF1 im Verdacht stehe, aufgrund von zumindest vier Ladendiebstählen von XXXX 2025 bis XXXX 2025 das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminelle Vereinigung begangen zu haben. 1.1.12. Im Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 2026 wird ausgeführt, dass BF1 im Verdacht stehe, aufgrund von zumindest vier Ladendiebstählen von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminelle Vereinigung begangen zu haben.
Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX 2026 wird ausgeführt, dass BF1 im Verdacht stehe, einen Betrug und Diebstahl begangen zu haben. BF1 werde beschuldigt, am XXXX 2026 das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Treibstoff im Gesamtwert von € 98,70 betankt zu haben und obwohl er sich anschließend in den Tankstellenshop begeben und dort Lebensmittel bezahlt habe, die offene Tankrechnung trotz Nachfrage des Angestellten nicht beglichen habe. Weiters wird BF1 beschuldigt, im Zuge des Bezahlvorganges eine kleine Flasche Alkohol im Wert von € 2,49 an sich genommen und nicht bezahlt zu haben. BF1 habe im Zuge der Vernehmung angegeben, sich nicht an den Sachverhalt erinnern zu können. Erst nach Vorlage der Beweismittel habe er eingeräumt, dass er sich nun erinnern könne, er möglicherweise müde gewesen sei und deshalb vergessen habe zu bezahlen. BF1 habe Schadenswiedergutmachung durch die Bezahlung der Tankrechnung und der Flasche Alkohol geleistet. Im Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 2026 wird ausgeführt, dass BF1 im Verdacht stehe, einen Betrug und Diebstahl begangen zu haben. BF1 werde beschuldigt, am römisch 40 2026 das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Treibstoff im Gesamtwert von € 98,70 betankt zu haben und obwohl er sich anschließend in den Tankstellenshop begeben und dort Lebensmittel bezahlt habe, die offene Tankrechnung trotz Nachfrage des Angestellten nicht beglichen habe. Weiters wird BF1 beschuldigt, im Zuge des Bezahlvorganges eine kleine Flasche Alkohol im Wert von € 2,49 an sich genommen und nicht bezahlt zu haben. BF1 habe im Zuge der Vernehmung angegeben, sich nicht an den Sachverhalt erinnern zu können. Erst nach Vorlage der Beweismittel habe er eingeräumt, dass er sich nun erinnern könne, er möglicherweise müde gewesen sei und deshalb vergessen habe zu bezahlen. BF1 habe Schadenswiedergutmachung durch die Bezahlung der Tankrechnung und der Flasche Alkohol geleistet.
1.2. Zur BF2:
1.2.1. Die BF2 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 10.02.2020 – 24.11.2021 Hauptwohnsitz
? 27.04.2023 – laufend Hauptwohnsitz
? XXXX 2025 – XXXX 2026 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 2025 – römisch 40 2026 Nebenwohnsitz JA
1.2.2. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF2 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet:
? 11.11.2020 – 03.12.2020 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
? 08.11.2021 – 30.11.2021 Arbeiterin
? 27.04.2023 – laufend gewerbl. selbst. Erwerbstätige
Sie ist seit dem XXXX 2023 im Besitz der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und führt im Bundesgebiet zwei Lebensmittelgeschäfte, wodurch sie eigenen Angaben zu Folge monatlich € 3.000,00 bis € 5.000,00 lukriere.Sie ist seit dem römisch 40 2023 im Besitz der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und führt im Bundesgebiet zwei Lebensmittelgeschäfte, wodurch sie eigenen Angaben zu Folge monatlich € 3.000,00 bis € 5.000,00 lukriere.
1.2.3. Am 23.05.2023 wurde der BF2 eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.
1.2.4. BF2 wurde in Rumänien geboren, wuchs dort auf, hat dort vier Jahre die Grund-, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht.
Die Muttersprache der BF2 ist Rumänisch; zudem spricht sie etwas Englisch und Deutsch. BF2 verstand die an sie in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und konnte diese durchaus rasch beantworten. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
1.2.5. BF2 trat ab dem Jahr 2020 wiederholt – insbesondere aufgrund des Verdachtes der illegalen Prostitution – polizeilich in Erscheinung.
Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde gegen die BF2 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen die BF2 ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachtes der Zuhälterei anhängig sei. Die BF2 habe zumindest von XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 neben ihrer Tätigkeit als illegale Prostituierte auch eine weitere Prostituierte ausgebeutet. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde gegen die BF2 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen die BF2 ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachtes der Zuhälterei anhängig sei. Die BF2 habe zumindest von römisch 40 2020 bis zum römisch 40 2020 neben ihrer Tätigkeit als illegale Prostituierte auch eine weitere Prostituierte ausgebeutet.
Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
BF2 reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus und – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – wieder ein.
Am XXXX 2021 wurde sie nach Italien abgeschoben und hielt sich anschließend im Haus des BF1 in Rumänien auf.Am römisch 40 2021 wurde sie nach Italien abgeschoben und hielt sich anschließend im Haus des BF1 in Rumänien auf.
1.2.6. Am 18.11.2022 stellte BF2 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2023 wurde dem Antrag der BF2 vom 18.11.2022 auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid des BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes stattgegeben und dieses gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2023 wurde dem Antrag der BF2 vom 18.11.2022 auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid des BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes stattgegeben und dieses gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben.
1.2.7. BF2 reiste im April 2023 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem – abgesehen von kurzzeitigen Besuchen in Rumänien – durchgehend im Inland auf.
BF2 wurde am XXXX 2025 festgenommen und befand sich bis XXXX 2026 in Untersuchungshaft.BF2 wurde am römisch 40 2025 festgenommen und befand sich bis römisch 40 2026 in Untersuchungshaft.
BF2 wurde – gemeinsam mit BF1 – mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, 2. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.BF2 wurde – gemeinsam mit BF1 – mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, 2, Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass
I. [Anm.: betrifft BF1; siehe hierzu oben zu Punkt 1.1.11.]römisch eins. [Anm.: betrifft BF1; siehe hierzu oben zu Punkt 1.1.11.]
II. [Anm.: betrifft Mittäter der BF]römisch zwei. [Anm.: betrifft Mittäter der BF]
III. die BF2 ab einem unerhobenen Zeitpunkt bis zu ihrer Festnahme am XXXX 2025 Sachen, die anderer Täter, nämlich der Mittäter und weitere unbekannte Täter, durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, insbesondere Alkoholika, Parfums, Pflegeprodukte, Küchengeräte und -utensilien sowie eine Babyphone in nicht exakt feststellbaren, € 5.00,00 jedoch jedenfalls übersteigendem Wert, zum Zweck der weitere Verwertung an sich gebracht habe, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieb.römisch drei. die BF2 ab einem unerhobenen Zeitpunkt bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 2025 Sachen, die anderer Täter, nämlich der Mittäter und weitere unbekannte Täter, durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, insbesondere Alkoholika, Parfums, Pflegeprodukte, Küchengeräte und -utensilien sowie eine Babyphone in nicht exakt feststellbaren, € 5.00,00 jedoch jedenfalls übersteigendem Wert, zum Zweck der weitere Verwertung an sich gebracht habe, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieb.
Als mildernd wertete das Gericht die reumütige, geständige Verantwortung, den bislang ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadenswidergutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die doppelte Qualifikation gemäß § 164 Abs. 3 und 4 StGB.Als mildernd wertete das Gericht die reumütige, geständige Verantwortung, den bislang ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadenswidergutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die doppelte Qualifikation gemäß Paragraph 164, Absatz 3 und 4 StGB.
Es wird festgestellt, dass BF2 die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.2.8. Weiters weist BF2 insgesamt 28 Verwaltungsstrafen aus den Jahren 2025 bis 2026 wegen Verstöße gegen das KFG, das Aidsgesetz, das Geschlechtskrankheitengesetz, das ASVG, das Güterbeförderungsgesetz, das AZG, die StVO, das FSG und das NAG auf, die zum Ausspruch von Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 8.013,00 führten.
Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der BF2 am XXXX 2025 wurden Kokain und Cannabiskraut vorgefunden und gab diese an, dass das Kokain ihr gehöre. Im Jänner 2026 wurde von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten.Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der BF2 am römisch 40 2025 wurden Kokain und Cannabiskraut vorgefunden und gab diese an, dass das Kokain ihr gehöre. Im Jänner 2026 wurde von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten.
Zuletzt wurde sie am XXXX .2026 wegen Verstoßes gegen § 14 lit. a LPolizeiG Geheimprostitution, § 4 Abs. 2 Aidsgesetz Prostituierte, § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuell Dienstleistungen erbringen, angezeigt (Tatzeit XXXX 2025). Die BF2 wurde im Rahmen polizeilicher Ermittlungen als Beschuldigte wegen Zuhälterei gemäß § 216 StGB geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde mittlerweile eingestellt.Zuletzt wurde sie am römisch 40 .2026 wegen Verstoßes gegen Paragraph 14, Litera a, LPolizeiG Geheimprostitution, Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz Prostituierte, Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuell Dienstleistungen erbringen, angezeigt (Tatzeit römisch 40 2025). Die BF2 wurde im Rahmen polizeilicher Ermittlungen als Beschuldigte wegen Zuhälterei gemäß Paragraph 216, StGB geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde mittlerweile eingestellt.
1.3. Die gemeinsame Tochter der BF, XXXX , wurde am XXXX in Rumänien geboren. Sie lebte bis Ende 2024 sowie von November 2025 bis Jänner 2026 mit dem BF1 in Rumänien. Sie besucht seit November 2024 den Kindergarten im Bundesgebiet. Während ihres Aufenthalts in Rumänien besuchte sie den Kindergarten im Herkunftsstaat. Die BF sprechen mit ihrer Tochter Rumänisch; ihnen kommt die gemeinsame Obsorge für die Tochter zu.1.3. Die gemeinsame Tochter der BF, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Rumänien geboren. Sie lebte bis Ende 2024 sowie von November 2025 bis Jänner 2026 mit dem BF1 in Rumänien. Sie besucht seit November 2024 den Kindergarten im Bundesgebiet. Während ihres Aufenthalts in Rumänien besuchte sie den Kindergarten im Herkunftsstaat. Die BF sprechen mit ihrer Tochter Rumänisch; ihnen kommt die gemeinsame Obsorge für die Tochter zu.
Weiters hält sich der volljährige Sohn des BF1 aus einer früheren Beziehung, XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet auf. Dieser lebt im gemeinsamen Haushalt mit den BF und ist im Unternehmen der BF2 angestellt.Weiters hält sich der volljährige Sohn des BF1 aus einer früheren Beziehung, römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet auf. Dieser lebt im gemeinsamen Haushalt mit den BF und ist im Unternehmen der BF2 angestellt.
1.4. Beide BF haben weder einen Deutschkurs besucht noch sind sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige (soziale) Integration der BF im Bundesgebiet hervorgekommen.
BF1 führte selbst aus, keine Freunde in Österreich zu haben; BF2 nannte nur ein im Bundesgebiet wohnhaftes rumänisches Paar.
1.5. Die BF halten sich regelmäßig – auch gemeinsam mit ihrer Tochter – im Herkunftsstaat auf. Sie haben dorthin weiterhin enge familiäre Bezüge, in Form der Eltern des BF1 und der BF2, des Bruders und der Großeltern der BF2 und weiterer zahlreicher weiter entfernter Verwandter. Die BF stehen in Kontakt zu ihren Angehörigen.
Sowohl die Eltern des BF1 als auch jene der BF2 sind erwerbstätig. Die Mutter des BF1 besitzt eine Wohnung in Rumänien, an welcher die BF mit Wohnsitz gemeldet sind. Die Eltern der BF2 besitzen ein Haus in Rumänien. Die BF besitzen ebenfalls ein Haus in Rumänien, in welchem sie sich bei ihren Aufenthalten im Herkunftsstaat aufhalten.
Weiters besteht ein Freundes- und Bekanntenkreis der BF in Rumänien.
1.6. Die BF sind vermögenslos und weisen Schulden aus dem Unternehmen der BF2 in der Höhe von € 100.000,00 sowie für das Haus in Rumänien in der Höhe von 50.000,00, welche sie mit einer monatlichen Kreditrate in der Höhe von € 500,00 bedienen, auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitäten, Staatsangehörigkeiten und Eheschließung der BF beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der beiden BF (etwa AS 1636 des Aktes des BF1; Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 9), der Heiratsurkunde (etwa AS 821 des Aktes des BF1) und den Kopien der rumänischen Personalausweise und Reisepässe der BF, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (etwa AS 73f, 292, 441, 635, 661, 666, 669, 688, 689, 789, 797, 801, 825, 969, 1085, 1123f, 1283f des Aktes des BF1; AS 25 des Aktes der BF2).
Die Aliasidentität des BF1 fußt auf dem Akteninhalt (AS 1523 des Aktes des BF1). Der Geburtsname der BF2 ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Zentralen Fremdenregister.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF1 gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Sozialversicherungsdatenauszügen.
2.2.3. Die Feststellungen zur derzeitigen Erwerbstätigkeit des BF1 im Unternehmen der BF2 ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag (AS 1619, 1657 des Aktes des BF1), den Lohnzetteln von Jänner bis März 2026 (AS 1659ff des Aktes des BF1) sowie den Angaben der BF (AS 1636 und Oz 10 des Aktes des BF1; AS 143, 231 des Aktes der BF2).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand und Leben des BF1 im Herkunftsstaat beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF1 (AS 161, 177, 1633f, 1640, Oz 10 des Aktes des BF1; Verhandlungsprotokoll, Seite 3f, 7,).
2.2.4. Die Verurteilungen des BF1 in Deutschland, Großbritannien und Italien ergeben sich aus dem Europäischen Strafregister (ECRIS) (AS 459ff, 1157ff, 1211ff, 1241ff, 1257ff des Aktes des BF1), der Nachricht von EUROPOL SIENA Nachricht (AS 191ff) sowie den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 1093ff, 1145ff des Aktes des BF1).
2.2.5. Die Feststellungen zu den kontinuierlichen strafbaren Handlungen des BF1 ab dem Jahr 2019 fußen auf dem im Akt einliegenden Konvolut an diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen (etwa Abschlussbericht vom XXXX 2020 betreffend den Verdacht des Diebstahls am XXXX 2019 AS 1ff des Aktes des BF1; Beschuldigtenvernehmung vom XXXX 2019 AS 161ff des Aktes des BF1; Abschlussbericht XXXX 2020 betreffend den Verdacht Diebstahls am XXXX 2020 AS 127ff des Aktes des BF1; Beschuldigtenvernehmung am XXXX 2020 AS 175ff des Aktes des BF1).2.2.5. Die Feststellungen zu den kontinuierlichen strafbaren Handlungen des BF1 ab dem Jahr 2019 fußen auf dem im Akt einliegenden Konvolut an diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen (etwa Abschlussbericht vom römisch 40 2020 betreffend den Verdacht des Diebstahls am römisch 40 2019 AS 1ff des Aktes des BF1; Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 2019 AS 161ff des Aktes des BF1; Abschlussbericht römisch 40 2020 betreffend den Verdacht Diebstahls am römisch 40 2020 AS 127ff des Aktes des BF1; Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 2020 AS 175ff des Aktes des BF1).
Die Verwaltungsstrafen des BF1 ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 47f, 143 des Aktes des BF1).
2.2.6. Dass gegen BF1 im Jahr 2020 geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ist aus dem Akteninhalt (etwa AS 99f, 215 des Aktes des BF1; Anhalteprotokoll AS 321ff des Aktes des BF1) sowie dem Schubhaftbescheid (341ff des Aktes des BF1) und dem Bescheid des BFA vom 07.12.2020, mit welchem gegen BF1 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde (AS 219 des Aktes des BF1), ersichtlich. Die erstmalige Abschiebung Ende 2020 erschließt sich aus dem Akteninhalt und dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung, wonach BF1 nach seiner Abschiebung Ende 2020 trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier erneut wiederholt strafbares Verhalten setzte, ist den diesbezüglichen Polizeiberichten (etwa Abschlussbericht vom XXXX 2021 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Zuhälterei AS 489ff des Aktes des BF1; Abschlussbericht vom 31.01.2022 betreffend den Verdacht des Diebstahls am XXXX 2021, XXXX 2021, XXXX 2021 und XXXX 2021 AS 269ff des Aktes des BF1; Abschlussbericht vom XXXX 2021 betreffend den Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden am XXXX 2021 AS 773ff des Aktes des BF1) zu entnehmen.Die Feststellung, wonach BF1 nach seiner Abschiebung Ende 2020 trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier erneut wiederholt strafbares Verhalten setzte, ist den diesbezüglichen Polizeiberichten (etwa Abschlussbericht vom römisch 40 2021 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Zuhälterei AS 489ff des Aktes des BF1; Abschlussbericht vom 31.01.2022 betreffend den Verdacht des Diebstahls am römisch 40 2021, römisch 40 2021, römisch 40 2021 und römisch 40 2021 AS 269ff des Aktes des BF1; Abschlussbericht vom römisch 40 2021 betreffend den Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden am römisch 40 2021 AS 773ff des Aktes des BF1) zu entnehmen.
Das Protokoll der Beschuldigteneinvernahme des BF vom XXXX 2021 (AS 531ff des Aktes des BF1) sowie die Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremdes in Untersuchungshaft ab XXXX 2021 (AS 611 des Aktes des BF1) liegen im Akt ein.Das Protokoll der Beschuldigteneinvernahme des BF vom römisch 40 2021 (AS 531ff des Aktes des BF1) sowie die Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremdes in Untersuchungshaft ab römisch 40 2021 (AS 611 des Aktes des BF1) liegen im Akt ein.
BF1 führte im November 2021 aus, er sei seit 3 Wochen wieder in Österreich und habe nichts vom Aufenthaltsverbot gewusst. BF2 sei gestern nach Italien abgeschoben worden (AS 532 des Aktes des BF1).
Der Schubhaftbescheid aus 2021 (AS 583ff des Aktes des BF1) und der Abschiebebericht vom XXXX 2021 (AS 745 des Aktes des BF1) liegen im Akt ein.Der Schubhaftbescheid aus 2021 (AS 583ff des Aktes des BF1) und der Abschiebebericht vom römisch 40 2021 (AS 745 des Aktes des BF1) liegen im Akt ein.
2.2.7. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend die Anträge des BF1 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 827, 933ff, 981ff, 1273ff, 1471ff des Aktes des BF1).
2.2.8. Dass BF1 im Jahr 2024 wiederrum trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste, neuerlich festgenommen und verurteilt, abermals ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet (AS 1061ff, 1451 des Aktes des BF1) und der BF erneut nach Rumänien abgeschoben wurde (AS 1409 des Aktes des BF1), gründet auf Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft (AS 1011 des Aktes des BF1), der Vollzugsinfo der JA (AS 1033ff, 1309ff des Aktes des BF1) und dem Strafurteil aus 2024 (AS 1093ff, 1145ff des Aktes des BF1).
BF1 führte betreffend seine Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot lediglich aus, er habe sich am XXXX im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er kein Recht zur Einreise in das Bundesgebiet gehabt habe. Es tue ihm aufrichtig und zutiefst leid. Er habe verderbliche Ware fahren müssen. Der eigentliche Fahrer sei krank geworden und habe es keinen Ersatz gegeben (AS 1529 des Aktes des BF1). Er sei für einen kranken Lieferwagenfahrer eingesprungen. Es habe sich um verderbliche Waren gehandelt, daher habe es schnell gehen müssen. Er habe keinen Ersatzfahrer gefunden (AS 1635 des Aktes des BF1). Er habe gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen, weil der Fahrer ausgefallen sei und er die Ware für das Geschäft der BF2 selbst nach Österreich gebracht habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Er sei trotz Bestehens des Aufenthaltsverbots eingereist, weil er der BF2 mit ihrem Geschäft habe helfen wollen. Er habe damals nicht gewusst, dass er sich nicht in Österreich aufhalten dürfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). BF1 führte betreffend seine Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot lediglich aus, er habe sich am römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er kein Recht zur Einreise in das Bundesgebiet gehabt habe. Es tue ihm aufrichtig und zutiefst leid. Er habe verderbliche Ware fahren müssen. Der eigentliche Fahrer sei krank geworden und habe es keinen Ersatz gegeben (AS 1529 des Aktes des BF1). Er sei für einen kranken Lieferwagenfahrer eingesprungen. Es habe sich um verderbliche Waren gehandelt, daher habe es schnell gehen müssen. Er habe keinen Ersatzfahrer gefunden (AS 1635 des Aktes des BF1). Er habe gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen, weil der Fahrer ausgefallen sei und er die Ware für das Geschäft der BF2 selbst nach Österreich gebracht habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Er sei trotz Bestehens des Aufenthaltsverbots eingereist, weil er der BF2 mit ihrem Geschäft habe helfen wollen. Er habe damals nicht gewusst, dass er sich nicht in Österreich aufhalten dürfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).
Die Angaben des BF1 werden als Schutzbehauptung gewertet. So ist diesbezüglich anzumerken, dass die BF2 erst seit April 2023 ein Unternehmen im Bundesgebiet führt. BF1 räumte lediglich ein unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet ein.
2.2.9. Der nunmehr seit Jänner 2026 durchgehende Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Zusammenschau des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF (AS 1635ff des Aktes des BF1; AS 143 des Aktes der BF2). BF1 führte aus, sich zuvor in Rumänien aufgehalten zu haben und auch nunmehr fast jedoch Woche geschäftlich in den Herkunftsstaat zu fahren.
Die letztmalige Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF1 lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 1557ff des Aktes des BF1; AS 107ff des Aktes der BF2).
Diesem ist auch zu entnehmen, dass BF1 die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Dass BF1 seit XXXX 2026 die Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt, gründet auf seinen Angaben (Oz 1, 2 des Aktes des BF1; Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und den im Akt einliegenden Unterlagen der JA (AS 1733, 1781ff des Aktes der BF1).Dass BF1 seit römisch 40 2026 die Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt, gründet auf seinen Angaben (Oz 1, 2 des Aktes des BF1; Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und den im Akt einliegenden Unterlagen der JA (AS 1733, 1781ff des Aktes der BF1).
2.2.10. Die aktuellsten Polizeiberichte betreffend BF1 aus dem Jahr 2026 liegen im Akt ein (AS 1543ff, Oz 10 des Aktes des BF1).
Hinsichtlich der Anzeigen aus XXXX und XXXX 2026 gab BF1 an, dass kein Verfahren im Laufen sei. Es sei in der letzten Verhandlung, in welcher er die Fußfessel erhalten habe, alles geklärt worden (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).Hinsichtlich der Anzeigen aus römisch 40 und römisch 40 2026 gab BF1 an, dass kein Verfahren im Laufen sei. Es sei in der letzten Verhandlung, in welcher er die Fußfessel erhalten habe, alles geklärt worden (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
2.2.11. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten der BF2 ist der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdatenauszüge geschuldet.
2.2.12. Die Feststellungen zum Unternehmen der BF2 erschließen sich aus dem im Akt einliegenden GISA-Auszug (AS 822, 1121, 1601f des Aktes des BF1; AS 27, 33 des Aktes der BF2), den Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens der BF2 (AS 1607ff des Aktes des BF1; AS 161ff des Aktes der BF2), den Angaben der BF (AS 20, 143, 156, 230 des Aktes der BF2) und den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 1567 des Aktes des BF1).
Die Anmeldebescheinigung der BF2 liegt im Akt ein (AS 823, 1112, 1289 des Aktes des BF1; AS 41 des Aktes der BF2).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, dem Gesundheitszustand und dem Leben der BF2 im Herkunftsstaat beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem dahingehenden Vorbringen der BF2 (AS 139f, 147, des Aktes der BF2; Verhandlungsprotokoll, Seite 3f, 10f).
2.2.13. Die Feststellungen zu den kontinuierlichen strafbaren Handlungen der BF2 ab dem Jahr 2020 fußen auf dem im Akt einliegenden Konvolut an diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen (etwa dem Aktenvermerk der LPD vom XXXX 2020 hinsichtlich des Verdachtes der illegalen Prostitution auf den AS 79fff des Aktes des BF1; dem Aktenvermerk der LPD vom XXXX 2020 hinsichtlich des Verdachtes der illegalen Prostitution AS 63ff des Aktes des BF1; dem Abschlussbericht vom XXXX 2021 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Zuhälterei AS 489ff des Aktes des BF1).2.2.13. Die Feststellungen zu den kontinuierlichen strafbaren Handlungen der BF2 ab dem Jahr 2020 fußen auf dem im Akt einliegenden Konvolut an diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen (etwa dem Aktenvermerk der LPD vom römisch 40 2020 hinsichtlich des Verdachtes der illegalen Prostitution auf den AS 79fff des Aktes des BF1; dem Aktenvermerk der LPD vom römisch 40 2020 hinsichtlich des Verdachtes der illegalen Prostitution AS 63ff des Aktes des BF1; dem Abschlussbericht vom römisch 40 2021 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Zuhälterei AS 489ff des Aktes des BF1).
2.2.14. Dass gegen BF2 im Jahr 2020 geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ist aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 30.03.2021, mit welchem gegen BF2 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde (Oz 5, 7 des Aktes der BF2), ersichtlich.
Die Abschiebung Ende 2021 nach Italien ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Zentralen Fremdenregister.
BF2 führte diesbezüglich aus, sie habe 2020 Österreich verlassen, weil BF1 Probleme gehabt habe. Sie sei schwanger gewesen und habe sich bis 2021 in Rumänien aufgehalten. Sie sei für ein paar Tage zurück gekommen und habe erfahren, dass sie ein Aufenthaltsverbot habe. Dann sei sie nach Rumänien zurück. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes sei sie im April 2023 nach Österreich zurückgekehrt und halte sich seither hier auf (AS 141 des Aktes der BF2). Sie wisse nicht, weshalb sie damals am XXXX 2021 nach Italien abgeschoben worden sei. Sie sei wegen Prostitution verdächtigt worden. Sie habe damals über ihr Aufenthaltsverbot nicht Bescheid gewusst (Verhandlungsprotokoll, Seite 12).BF2 führte diesbezüglich aus, sie habe 2020 Österreich verlassen, weil BF1 Probleme gehabt habe. Sie sei schwanger gewesen und habe sich bis 2021 in Rumänien aufgehalten. Sie sei für ein paar Tage zurück gekommen und habe erfahren, dass sie ein Aufenthaltsverbot habe. Dann sei sie nach Rumänien zurück. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes sei sie im April 2023 nach Österreich zurückgekehrt und halte sich seither hier auf (AS 141 des Aktes der BF2). Sie wisse nicht, weshalb sie damals am römisch 40 2021 nach Italien abgeschoben worden sei. Sie sei wegen Prostitution verdächtigt worden. Sie habe damals über ihr Aufenthaltsverbot nicht Bescheid gewusst (Verhandlungsprotokoll, Seite 12).
2.2.15. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag der BF2 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sind Bestandteil des Akteninhalts (Oz 5 des Aktes der BF2).
2.2.16. Dass sich BF2 nunmehr seit April 2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erschließt sich aus einer Zusammenschau des Zentralen Melderegisters, dem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben der BF2 (etwa AS 141 des Aktes der BF2; Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
2.2.17. Die Anhaltung der BF2 in Untersuchungshaft im Jahr 2025/26 ergibt sich aus den Aussagen der BF2 (AS 142 des Aktes der BF2) und der Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft (AS 3 des Aktes der BF2).
2.2.18. Dass BF2 mit dem selben Urteil wie BF1 verurteilt wurde, ergibt sich aus dem auf den Namen der BF2 lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 1557ff des Aktes des BF1; AS 107ff des Aktes der BF2).
2.2.19. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (AS 169ff des Aktes der BF2) sowie der Abtretungsbericht der LPD vom XXXX 2026 betreffend den Verdacht des Verstoßes nach dem SMG (AS 47ff des Aktes der BF2) und der diesbezügliche Rücktritt von der Verfolgung (AS 55 des Aktes der BF2), die Anzeige aus dem Jahr 2026 wegen Prostitution (AS 83ff des Aktes der BF2), der Abschlussbericht der LPD vom XXXX 2026 wegen des Verdachtes der Zuhälterei (AS 91ff des Aktes der BF2) und die Mitteilung betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AS 99f des Aktes der BF2) liegen im Akt ein.2.2.19. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (AS 169ff des Aktes der BF2) sowie der Abtretungsbericht der LPD vom römisch 40 2026 betreffend den Verdacht des Verstoßes nach dem SMG (AS 47ff des Aktes der BF2) und der diesbezügliche Rücktritt von der Verfolgung (AS 55 des Aktes der BF2), die Anzeige aus dem Jahr 2026 wegen Prostitution (AS 83ff des Aktes der BF2), der Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 2026 wegen des Verdachtes der Zuhälterei (AS 91ff des Aktes der BF2) und die Mitteilung betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AS 99f des Aktes der BF2) liegen im Akt ein.
2.2.20. Die Feststellungen zur Tochter der BF sind der Geburtsurkunde (AS 789, 799, 819, 1117, 1287, 1621 des Aktes des BF1; AS 39 des Aktes der BF2) und dem rumänischen Reisepass der Tochter (AS 1129, 1281, 1625 des Aktes des BF1; AS 43 des Aktes der BF2), der Bestätigung des Kindergartens (AS 1425, 1447, 1597 des Aktes des BF1; AS 31 des Aktes der BF2) und den Angaben der BF (etwa AS 1638f des Aktes des BF1; AS 20, 143, 147f des Aktes der BF2; Verhandlungsprotokoll, Seite 8f) zu entnehmen. Die BF gaben an, dass die Tochter beim BF1 und den Angehörigen in Rumänien gelebt habe, dort auch in den Kindergarten gegangen sei und keine Umstände ersichtlich seien, weshalb diese nicht erneut in Rumänien den Kindertagen besuchen könne.
Die Feststellungen zum volljährigen Sohn des BF1 fußen auf dessen Anmeldebescheinigung (AS 1665 des Aktes des BF1), dem Dienstvertrag (AS 1667 des Aktes des BF1) und den Angaben der BF (AS 1653 des Aktes des BF1; Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
2.2.21. Die Feststellungen zur fehlenden Integration der BF gründen auf dem Inhalt des Aktes. Sie gaben selbst an, nie einen Deutschkurs besucht zu haben und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein (AS 1636f des Aktes des BF1; AS 141 des Aktes der BF2; Verhandlungsprotokoll, Seite 7, 10f).
2.2.22. Dass noch enge Anknüpfungspunkte der BF zu Rumänien bestehen, gründet auf den Angaben der BF zu ihren dort lebenden Angehörigen, den dortigen Eigentumsverhältnissen und den regelmäßigen Besuchen der BF im Herkunftsstaat (AS 1638f des Aktes des BF1; AS 146 des Aktes der BF2; Verhandlungsprotokoll, Seite 7, 11f).
2.2.23. Die Feststellung zur finanziellen Situation der BF ist deren Angaben (AS 1640, Oz 10 des Aktes des BF1; AS 147 des Aktes der BF2; Verhandlungsprotokoll, Seite 7, 11) und den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 1567 des Aktes des BF1) geschuldet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Die Beschwerden waren aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF sind auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF sind auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fallen, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllen und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben haben, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fallen, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllen und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben haben, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Gegenständlich wurde BF1 – wie oben festgestellt – von 2012 bis 2020 in Deutschland und Großbritannien 13 Mal, u.a. wiederholt wegen Diebstahls, zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt.
Auch im Bundesgebiet tritt er seit dem Jahr 2019 – sohin seit sieben Jahren – kontinuierlich polizeilich in Erscheinung. Bereits im Jahr 2020 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches er in der Folge wiederholt verstieß und in den Jahren 2020, 2021 und 2024 aus dem Stande der Schubhaft nach Rumänien abgeschoben werden musste. Er setzte in dieser Zeit auch weiterhin strafbare Handlungen.
So wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen 4facher Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 15 Tagen, wovon 5 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF1 im von 2017 bis 2021 vier Mal bei Kontrollen mit diversen total gefälschten Ausweisen auswies und in den Jahren 2019 bis 2021 sechs Ladendiebstähle beging. So wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen 4facher Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 15 Tagen, wovon 5 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF1 im von 2017 bis 2021 vier Mal bei Kontrollen mit diversen total gefälschten Ausweisen auswies und in den Jahren 2019 bis 2021 sechs Ladendiebstähle beging.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass die Diebstähle teilweise beim Versuch geblieben sind und das reumütige Geständnis, als erschwerend mehrere strafbare Handlungen derselben wie verschiedener Art und den Umstand, dass BF1 mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat in Großbritannien, Italien und Deutschland verurteilt wurde.
BF1 änderte jedoch auch nach seiner ersten Verurteilung im Inland sein Verhalten nicht, reiste erneut – trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein und setzte in dieser Zeit wiederrum einschlägig strafbares Verhalten.
So wurde er zuletzt Urteil des LG XXXX vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2026, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter im September 2025 vier Ladendiebstähle beging. So wurde er zuletzt Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2026, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter im September 2025 vier Ladendiebstähle beging.
Als mildernd wertete das Gericht die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung bzw. Rückgabe, als erschwerend 5 einschlägige Vorstrafen, die Begehung mit einem Mittäter, die mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung während aufrechter Probezeit.
Seit XXXX 2026 wird die Freiheitsstrafe des BF1 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen.Seit römisch 40 2026 wird die Freiheitsstrafe des BF1 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen.
Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX 2026 wird ausgeführt, dass der BF1 im Verdacht stehe, einen Betrug und Diebstahl begangen zu haben. Der BF werde verdächtigt, am XXXX 2026 das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Treibstoff im Gesamtwert von € 98,70 betankt zu haben und, obwohl er sich anschließend in den Tankstellenshop begeben und dort Lebensmittel bezahlt habe, die offene Tankrechnung trotz Nachfrage des Angestellten nicht beglichen habe. Weiters wird der BF1 verdächtigt, im Zuge des Bezahlvorganges eine kleine Flasche Alkohol im Wert von € 2,49 an sich genommen und nicht bezahlt zu haben. Der BF1 habe im Zuge der Vernehmung angegeben, sich nicht an den Sachverhalt erinnern zu können. Erst nach Vorlage der Beweismittel habe er eingeräumt, dass er sich nun erinnern könne, er möglicherweise müde gewesen sei und deshalb vergessen habe zu bezahlen. Der BF1 habe Schadenswiedergutmachung durch Bezahlung der Tankrechnung und der Flasche Alkohol geleistet.Im Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 2026 wird ausgeführt, dass der BF1 im Verdacht stehe, einen Betrug und Diebstahl begangen zu haben. Der BF werde verdächtigt, am römisch 40 2026 das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Treibstoff im Gesamtwert von € 98,70 betankt zu haben und, obwohl er sich anschließend in den Tankstellenshop begeben und dort Lebensmittel bezahlt habe, die offene Tankrechnung trotz Nachfrage des Angestellten nicht beglichen habe. Weiters wird der BF1 verdächtigt, im Zuge des Bezahlvorganges eine kleine Flasche Alkohol im Wert von € 2,49 an sich genommen und nicht bezahlt zu haben. Der BF1 habe im Zuge der Vernehmung angegeben, sich nicht an den Sachverhalt erinnern zu können. Erst nach Vorlage der Beweismittel habe er eingeräumt, dass er sich nun erinnern könne, er möglicherweise müde gewesen sei und deshalb vergessen habe zu bezahlen. Der BF1 habe Schadenswiedergutmachung durch Bezahlung der Tankrechnung und der Flasche Alkohol geleistet.
Daneben weist BF1 Verwaltungsstrafen auf.
Auch BF2 tritt – wie oben festgestellt – seit dem Jahr 2020 kontinuierlich polizeilich in Erscheinung. Aufgrund ihres Verhaltens wurde auch gegen sie im Jahr 2021 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches sie in der Folge verstieß und im Jahr 2021 nach Italien abgeschoben werden musste.
Nach Aufhebung ihres Aufenthaltsverbotes im Jahr 2023 reiste sie in das Bundesgebiet zurück, setzte strafbare Handlungen und befand sich deswegen von XXXX 2025 bis XXXX 2026 in Untersuchungshaft.Nach Aufhebung ihres Aufenthaltsverbotes im Jahr 2023 reiste sie in das Bundesgebiet zurück, setzte strafbare Handlungen und befand sich deswegen von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 in Untersuchungshaft.
Sie wurde – gemeinsam mit BF1 – mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Hehlerei zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF2 Sachen, die ein andere Täter durch Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hätten, insbesondere Alkoholika, Parfums, Pflegeprodukte, Küchengeräte und -utensilien sowie eine Babyphone in nicht exakt feststellbaren, € 5.00,00 jedoch jedenfalls übersteigendem Wert, zum Zweck der weitere Verwertung an sich gebracht habe, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieb.Sie wurde – gemeinsam mit BF1 – mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2026, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Hehlerei zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF2 Sachen, die ein andere Täter durch Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hätten, insbesondere Alkoholika, Parfums, Pflegeprodukte, Küchengeräte und -utensilien sowie eine Babyphone in nicht exakt feststellbaren, € 5.00,00 jedoch jedenfalls übersteigendem Wert, zum Zweck der weitere Verwertung an sich gebracht habe, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieb.
Als mildernd wertete das Gericht die reumütige geständige Verantwortung, den bislang ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadenswidergutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die doppelte Qualifikation gemäß § 164 Abs. 3 und 4 StGB.Als mildernd wertete das Gericht die reumütige geständige Verantwortung, den bislang ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadenswidergutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die doppelte Qualifikation gemäß Paragraph 164, Absatz 3 und 4 StGB.
Daneben weist BF2 zahlreiche Verwaltungsstrafen auf. Zuletzt wurde sie am XXXX 2026 wegen Verstoßes gegen § 14 lit. a LPolizeiG Geheimprostitution, § 4 Abs. 2 Aidsgesetz Prostituierte, § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuell Dienstleistungen erbringen, angezeigt (Tatzeit XXXX 2025).Daneben weist BF2 zahlreiche Verwaltungsstrafen auf. Zuletzt wurde sie am römisch 40 2026 wegen Verstoßes gegen Paragraph 14, Litera a, LPolizeiG Geheimprostitution, Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz Prostituierte, Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuell Dienstleistungen erbringen, angezeigt (Tatzeit römisch 40 2025).
Das beharrliche Ignorieren des Aufenthaltsverbotes und die immer wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem des StGB und FPG. Dass die BF die gegen sie gesetzten Maßnahmen im Zuge der Vorverfahren nicht beeindruckten, sie trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückkehrten und hier straffällig wurden, deutet auf eine massive Respektlosigkeit gegenüber der österreichischen Staatsgewalt hin.
Das von den BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das von den BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Die Taten der BF – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten der BF – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Dem Akteninhalt ist insgesamt keine glaubhaft reuige Haltung und Schuldeinsicht der BF zu entnehmen.
So führte bereits das Strafgericht aus, dass sich BF1 nicht geständig gezeigt und jegliche Tatbeteiligung in Abrede gestellt habe. Insbesondere sei aufgrund der Video- und Bildaufnahmen, welche den BF1 und den Mittäter beim gemeinsamen Handeln zeigen würden, festzustellen, dass BF1 die Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mittäter begangen habe. Die BF2 habe sich dem Grund nach geständig gezeigt. Sie habe selbst eingestanden, dass sie Taten über einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Wochen begangen und dabei Waren von unterschiedlichen Personen bezogen habe (AS 1564f des Aktes des BF1).
Auch in seiner Stellungnahme vom 11.02.2026 zeigte sich BF1 nicht geständig und führte aus, dass er nach Entladen der Ware ein Geschenk für seine Tochter kaufen habe wollen. Er habe keinen Diebstahl, keine Hehlerei oder irgendeine andere Straftat begangen. Er sei nicht mehr der Mensch, der er früher gewesen sei. Die Geburt seiner Tochter habe ihn verändert. Er sei ein anderer Mensch geworden. Er habe gearbeitet, die Geschäfte der BF2 unterstützt und ausschließlich für seine Familie gelebt. Die Tat sei eine menschliche Schwäche gewesen. Er übernehme die Verantwortung für seinen Fehler und bereue ihn zutiefst (AS 1529f des Aktes des BF1).
In der Stellungnahme vom 16.03.2026 wird ausgeführt, das Urteil betreffe Taten bis XXXX 2021 und damit einen Lebensabschnitt, der bereits Gegenstand der damaligen fremdenpolizeilichen Maßnahme gewesen sei. Aus einer vergangenen Verurteilung alleine könne jedoch nicht ohne Weiters auf eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr geschlossen werden. Das persönliche Verhalten des BF1 seit Ablauf des früheren Aufenthaltsverbotes zeige, dass er seinen Aufenthalt offen gestalte, sich behördlich melde, eine Beschäftigung aufgenommen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe (AS 1591 des Aktes des BF1). Diesbezüglich ist auszuführen, dass BF1 zuletzt im XXXX 2026 wegen Taten aus XXXX 2025 rechtskräftig verurteilt wurde.In der Stellungnahme vom 16.03.2026 wird ausgeführt, das Urteil betreffe Taten bis römisch 40 2021 und damit einen Lebensabschnitt, der bereits Gegenstand der damaligen fremdenpolizeilichen Maßnahme gewesen sei. Aus einer vergangenen Verurteilung alleine könne jedoch nicht ohne Weiters auf eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr geschlossen werden. Das persönliche Verhalten des BF1 seit Ablauf des früheren Aufenthaltsverbotes zeige, dass er seinen Aufenthalt offen gestalte, sich behördlich melde, eine Beschäftigung aufgenommen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe (AS 1591 des Aktes des BF1). Diesbezüglich ist auszuführen, dass BF1 zuletzt im römisch 40 2026 wegen Taten aus römisch 40 2025 rechtskräftig verurteilt wurde.
In seiner Einvernahme vor dem BFA gab BF1 an, er wolle nichts zur Verurteilung sagen. Er habe Vorstrafen in Deutschland, England und Italien wegen Diebstahls. Er glaube, er habe drei Vorstrafen; in jedem Land eine. Es sei schon lange her; mehr als 10 Jahre. Er sei, als er hier gewesen sei, nicht straffällig geworden. Er habe nicht gestohlen. Er habe ein Geschenk für seine Tochter kaufen wollen (AS 1634f des Aktes des BF1).
In seiner Stellungnahme vom 17.07.2026 gab BF1 an, er akzeptiere und respektiere das gegen ihn ergangene Strafurteil. Er halte jede Auflage des Hausarrestes ein. Er habe verstanden, dass die strikte Einhaltung aller Regeln und Gesetze die einzige Grundlage für ein geordnetes Zusammenleben sei.
In der mündlichen Verhandlung führte er wiederrum aus, er habe aus seinem strafbaren Verhalten in der Vergangenheit sehr viel gelernt. Seine Fehler täten ihm unheimlich leid. Er nehme die ganze Verantwortung auf sich und wolle das nicht wiederholen. Auf Vorhalt seiner Vorverurteilungen gab der BF an, er habe 90% davon begangen, als er sehr jung gewesen sei. Er habe sich beeinflussen lassen. Es tue ihm leid. Er habe Probleme und Ärger bekommen. Er habe seine Lektion gelernt. Er habe seine Taten verbüßt und sehe jetzt ein, dass das alles ein großer Fehler gewesen sei. Er habe keine Schulden und nach der Geburt seiner Tochter versucht, eine gute Laufbahn einzuschlagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diesbezüglich ist auszuführen, dass BF1 – entgegen seinen Angaben – seit der Geburt der Tochter im Jahr XXXX kontinuierlich strafbares und fremdenrechtliches Fehlverhalten setzt/e.In der mündlichen Verhandlung führte er wiederrum aus, er habe aus seinem strafbaren Verhalten in der Vergangenheit sehr viel gelernt. Seine Fehler täten ihm unheimlich leid. Er nehme die ganze Verantwortung auf sich und wolle das nicht wiederholen. Auf Vorhalt seiner Vorverurteilungen gab der BF an, er habe 90% davon begangen, als er sehr jung gewesen sei. Er habe sich beeinflussen lassen. Es tue ihm leid. Er habe Probleme und Ärger bekommen. Er habe seine Lektion gelernt. Er habe seine Taten verbüßt und sehe jetzt ein, dass das alles ein großer Fehler gewesen sei. Er habe keine Schulden und nach der Geburt seiner Tochter versucht, eine gute Laufbahn einzuschlagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diesbezüglich ist auszuführen, dass BF1 – entgegen seinen Angaben – seit der Geburt der Tochter im Jahr römisch 40 kontinuierlich strafbares und fremdenrechtliches Fehlverhalten setzt/e.
Insbesondere ist anzumerken, dass in der Stellungnahme vom 29.04.2024 betreffend den BF1 ausgeführt wurde, dass aus einem „bad boy“ ein fleißiger, seriöser und ruhiger Familienvater geworden sei. BF1 habe sich mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinander gesetzt und empfinde Reue und Einsicht. Sein Verhalten und seine Einstellung hätten sich geändert. BF1 sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen (AS 1108, 1278). BF1 setzte jedoch nur kurz nach diesen Behauptungen erneut einschlägig strafbares Verhalten, sodass seine Angaben als Schutzbehauptung zu werten sind.
In ihrer Stellungnahme vom 07.12.2025 führte BF2 noch aus, sie zeige erkennbare Reue, Einsicht und sei bemüht, die Angelegenheit zu bereinigen sowie künftig in jeder Hinsicht rechtskonform zu leben (AS 21 des Aktes der BF2).
In der Einvernahme durch das BFA wollte BF2 nichts zu ihrer Verurteilung sagen (AS 140 des Aktes der BF2).
In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass sie sich nicht zu 100%, sondern nur teilweise schuldig fühle. Sie habe nicht aufgepasst und einem Jungen, der bei ihnen gewohnt habe, helfen wollen. Danach sei die Verlockung da gewesen und sie habe für sich selbst mehrere Parfums kostengünstig von diesem gekauft. Die Polizei habe die Produkte bei ihr gefunden. Sie habe sie für sich gehabt und nicht verkauft. Sie habe auch nicht vorgehabt, die Produkte zu verkaufen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet aufs Spiel setze. Sie habe damals nicht eingesehen, wie schwerwiegend ihr Verhalten (gewesen) sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 9f).
Die bloßen (Schutz-)Behauptungen der BF, Reue zu empfinden, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Argumentation der BF nicht erkennen lässt, dass sie sich nachhaltig mit ihren Taten und ihrem Fehlverhalten, ihre Schuld reflektierend, auseinandergesetzt haben.
Besonders schwer wiegt der Umstand, dass die BF in der Vergangenheit massives fremdenrechtliches Fehlverhalten setzten, zahlreiche Verwaltungsstrafen aufweisen und sie nicht einmal die Geburt ihrer Tochter von der Begehung strafbarere Handlungen abhielt.
Es wird nicht verkannt, dass die Freiheitsstrafe des BF1 im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich jedoch keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. (VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017)
Auch der seit den Straftaten vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten der BF nicht zu. Zum einen ist dieser viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und ist aufgrund der finanziellen Situation des BF (hoher Schuldenstand) nicht auszuschließen, dass diese erneut straffällig werden.
Beide BF legen seit Jahren massives fremdenrechtliches und strafrechtliches Fehlverhalten an den Tag. Ihnen kann derzeit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und weist das von ihnen gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher von den BF gezeigten Verhaltens ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen.
Das strafrechtswidrige Verhalten der BF lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des von den BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des von den BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Die BF weisen zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form der gemeinsamen mj. Tochter und des vj. Sohnes des BF1 auf, welche letztlich angesichts des gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Auch musste den BF durch Begehung der oben festgestellten Handlungen bewusst sein, dass sie dadurch ihr Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzen.
Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu ihrer minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu ihrer minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).
Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt, das gilt per analogiam auch für den anderen Elternteil) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt, das gilt per analogiam auch für den anderen Elternteil) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).
Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass gegen beide BF – sohin beide Elternteile – ein aufenthaltsbeendenen Maßnahme erlassen wird, das Kind im Familienverband nach Rumänien zurückkehrt und es sohin zu keiner Trennung der Familie kommt. Auch ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF mit der Tochter Rumänisch sprechen, diese den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort bereits den Kindergarten besuchte und dort auch zahlreiche Verwandte aufhältig sind.
Insbesondere ist auszuführen, dass die BF die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten in einem Zeitpunkt begingen, in welchem ihre Tochter schon geboren war. Die Geburt des Kindes bzw. das Familienleben konnte die BF sohin nicht von der Begehung strafbarer Taten abhalten. Auch die gegen sie bereits ausgesprochenen Aufenthaltsverbote und Abschiebungen konnten die BF nicht von der Verübung von (weitereren) Delikten abhalten. Den BF musste bewusst sein, dass ihr Verhalten zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führen kann. Letztlich nahmen sie dies billigend in Kauf und setzten ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, die BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben.
Weiters ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es den BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten (etwa in Deutschland) niederzulassen. Im Übrigen hätte den BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.
Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33).
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Tochter der BF ist im gegenständlichen Fall durch eine gemeinsame Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Tochter der BF ist im gegenständlichen Fall durch eine gemeinsame Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat gesichert.
Es wird nicht verkannt, dass BF2 seit April 2023 im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig ist und BF1 seit Jänner 2026 für ihr Unternehmen arbeitet. Es sind jedoch ansonsten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration (beider) BF in Österreich hervorgekommen. Sie haben keine Deutschkurse besucht und bisher keine diesbezügliche Prüfung absolviert. Die Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde von den BF nicht einmal behauptet. Auch ein nachhaltiger Freundes- oder Bekanntenkreis im Inland ist nicht ersichtlich.
Angesichts des besagten Gesamtfehlverhaltens der BF, das insbesondere in der Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten, der bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße und des langen Zeitraums der Verfehlungen zum Ausdruck kommt, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. Angesichts des besagten Gesamtfehlverhaltens der BF, das insbesondere in der Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten, der bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße und des langen Zeitraums der Verfehlungen zum Ausdruck kommt, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das von den BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das von den BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die BF – deren Angehörige in Rumänien leben – im Herkunftsstaat nicht erneut eine Arbeit finden und ihren Lebensunterhalt dadurch bestreiten können. Zudem verfügen sowohl die Angehörigen der BF als auch die BF selbst über ein in deren Eigentum stehendes Haus in Rumänien, sodass ihre Unterkunft gesichert ist. Überdies sprechen die BF Rumänisch als Muttersprache, halten sich regelmäßig in ihrer Heimat auf und könnten zumindest anfänglich auch von ihren Angehörigen (finanziell) unterstützt werden. Zudem stünde es den BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Die vom BFA gewählte 6 bzw. 2 ½jährige Dauer der Aufenthaltsverbote erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig.
Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass BF1 seit über zehn Jahren massiv, einschlägig strafrechtlich in Erscheinung tritt, bereits Haftstrafen verbüßte, beide BF trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückkehrten und abgeschoben werden mussten, nunmehr beide strafgerichtlich verurteilt wurden, eine nachhaltige reuige und schuldeinsichtige Haltung nicht erkennbar ist, zu Österreich – abgesehen von den Erwerbstätigkeiten und der Existenz des volljährigen Sohns des BF1 – keine Bindungen bestehen und beide seit Jahren immer wieder (verwaltungs-)strafrechtliches sowie fremdenrechtliches Fehlverhalten setzen. Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Verhaltens, insbesondere des Persönlichkeitsbildes der BF und der des Verhaltes zugrundeliegenden Unwerten sowie der Missachtung gültiger Normen, erweist sich auch der vom BFA vorgenommene Ausspruch eines sechs- bzw. zweieinhalbjährigen Aufenthaltsverbotes gemessen an der negativen Zukunftsprognose der BF im gegenständlich konkreten Fall ebenfalls als angemessen und verhältnismäßig.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher abzuweisen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die von den BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten, insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist vor allem der hohe Schuldenstand der BF hervorzuheben. Die von BF ausgehende Wiederholungsgefahr ist aufgrund ihres seit Jahren an den Tag gelegten Verhaltens evident und kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machten. Weiters ist zu beachten, dass die BF in der Vergangenheit massives fremdenrechtliches Fehlverhalten setzten, Verwaltungsstrafen aufweisen und seit über sechs Jahren kontinuierlich aufgrund ihres Verhaltens polizeilich in Erscheinung treten.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass die BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet sind, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.
Demzufolge sind die Beschwerden auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. der angefochtenen Bescheide – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.
3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass – wie bereits oben festgehalten – im gegenständlichen Verfahren auch insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden sind, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vollzogen und die BF wurden während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal die BF dadurch faktisch nicht beschwert waren.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerden, insoweit sie sich gegen die Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide richten, als unbegründet abzuweisen waren, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidungen nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerden, insoweit sie sich gegen die Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, als unbegründet abzuweisen waren, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidungen nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF stützen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2343882.1.00Im RIS seit
07.09.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026