Entscheidungsdatum
17.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
I411 2340748-1/28E, I411 2340748-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. bis V. und die Spruchpunkte VII. und IX. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Libyen zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt.römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt.
IX. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch neun. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt. 2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2022 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete:
"Die Lebenssituation in Libyen ist sehr schlecht. Ich möchte mich weiterbilden. Das sind alle meine Fluchtgründe."
2. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang des Asylverfahrens nicht ab, reiste aus Österreich aus und suchte in den Niederlanden um Asyl an.
Am 30.11.2022 wurde er von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.
Am 07.01.2023 stellte der Beschwerdeführer nochmals in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am 16.02.2023 nach Österreich überstellt worden ist.
3. Nach einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 mit Bescheid vom 09.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.08.2023 verloren hat, und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot.
4. Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 14.03.2024 begründete er die neuerliche Asylantragstellung damit, dass sein Vater Sympathisant von Gaddafi gewesen sei und deshalb seine Familie von der jetzigen Regierung verfolgt werde und er angeschossen worden sei.
5. Am 20.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Gründen für die Stellung des zweiten Asylantrages, gab er an, er habe den zweiten Antrag gestellt, weil sein erster Antrag abgelehnt worden sei; er habe ein Kind und eine Frau in Österreich.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.03.2026.
8. Mit Schreiben vom 09.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben, er habe ein Kind und eine Frau, auf, den Namen sowie eine ladungsfähige Adresse der Frau bekanntzugeben und die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.
In Reaktion auf dieses Schreibens gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er den Namen einer Frau bekanntgab und ausführte, eine Geburtsurkunde des Kindes habe nicht beschafft werden können.
9. Mit Schriftsatz vom 18.08.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Lage in Libyen ab.
10. Am 19.08.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch.
Auf die Frage, was seine Gründe sind, warum er aus Libyen ausgereist ist und in Österreich Asyl beantragt hat, erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen:
"Mein Vater hat das Regime von Gaddafi verlassen. Dann ist mein Vater zurückgekehrt und hat sich den Einheiten von Haftar angeschlossen. Wir hatten auch Probleme mit dem Nachbar, der neben uns gewohnt hat bzw. wohnt. Er hasst das alte Regime und hatte ein Problem damit, dass mein Vater, der dem Regime gedient hat, jetzt zurückgekehrt ist. Er hat dann auf unser Haus geschossen. Die Familie ist geflüchtet. Ein Schuss hat mich am Rücken getroffen. Die ganze Familie ist geflüchtet. Ein Nachbar nahm mich mit und brachte mich zum Strand. Er meinte, ich soll das Land verlassen."
Des Weiteren sagte er in der Verhandlung aus, mit einer Frau traditionell islamisch verheiratet zu sein und mit ihr ein gemeinsames Kind zu haben. Seine Frau und sein Kind seien in der Slowakei. Überdies habe er ein weiteres Kind von einer anderen Frau, die in Wien lebe; mit ihr und dem Kind habe er keinen Kontakt.
11. Mit Schreiben vom 01.09.2026 legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vor, darunter eine Kopie seiner Geburtsurkunde, Fotos, die Schussverletzungen aus seiner Zeit in Libyen zeigen sollen, Kopien von slowakischen Geburtsurkunden, Vereinbarung für die Teilnahme am psychologischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen, Zertifikat Deutsch für Anfänger, Bestätigung Kurs zur Unterhaltsreinigung, Teilnahmebestätigung Erste Hilfe Kurs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Libyen. Er bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX. In Libyen besuchte er mehrere Jahre lang eine Schule, studierte ein Jahr lang an einer Universität im IT Bereich und erhielt finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, der unter General Haftar einen militärischen Beruf ausübt. Mehrere Verwandte von ihm, darunter seine Eltern, leben nach wie vor in Libyen. Mit seinen Eltern steht er in Kontakt. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . In Libyen besuchte er mehrere Jahre lang eine Schule, studierte ein Jahr lang an einer Universität im IT Bereich und erhielt finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, der unter General Haftar einen militärischen Beruf ausübt. Mehrere Verwandte von ihm, darunter seine Eltern, leben nach wie vor in Libyen. Mit seinen Eltern steht er in Kontakt.
Im September 2021 ist er aus Libyen ausgereist. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2022 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 09.11.2023 abgewiesen worden ist.
Mit Bescheid vom 09.11.2023 wurde gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.
Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verblieb der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.
Er ist mit einer Staatsangehörigen von der Slowakei nach islamischen Ritus traditionell verheiratet, gegen die ein bis 29.11.2033 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde. In der Geburtsurkunde vom Kind der slowakischen Staatsbürgerin, mit der er traditionell verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer nicht als Vater des Kindes eingetragen.
Ob der Beschwerdeführer mit einer Frau, die in Wien lebt, ein gemeinsames Kind hat, kann nicht festgestellt werden.
Am 07.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und ist in Österreich vorbestraft. Er wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt:
1.) Mit Urteil vom 22.09.2023 wurde er durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs 2a 2.Fall SMG, 15 StGB und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.) Mit Urteil vom 22.09.2023 wurde er durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2.Fall SMG, 15 StGB und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
2.) Mit Urteil vom 11.01.2024 wurde er durch das Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB bzw. wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2.) Mit Urteil vom 11.01.2024 wurde er durch das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB bzw. wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2023 an einem Bahnhof eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er durch erhebliche Gewaltanwendung ein versperrtes Fahrradschloss aus der Verankerung riss und danach ein Damenfahrrad im Wert von EUR 200 vom Tatort wegbringen wollte, wobei er durch einen aufmerksamen Zeugen, der umgehend einen Notruf absetzte, und das rasche Eintreffen einer Polizeistreife bei der Tatausführung gestört wurde, sodass es letztlich beim Versuch blieb.
Bei der Strafbemessung ist der Umstand, dass es beim Versuch blieb, mildernd berücksichtigt worden und wurden die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
3.) Mit Urteil vom 22.05.2024 wurde er durch das Landesgericht XXXX wegen §§ 105 Abs 1, 241e Abs 3 und 229 Abs 1 StGB bzw. wegen der Vergehen der Nötigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 11.01.2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.3.) Mit Urteil vom 22.05.2024 wurde er durch das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 241 e, Absatz 3 und 229 Absatz eins, StGB bzw. wegen der Vergehen der Nötigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 11.01.2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat eine Person durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung für den Fall des Zuwiderhandelns zu einer Handlung genötigt, und zwar zur Übergabe einer Tasche, die mehrere Sachen beinhaltete, darunter unter anderem ein Mobiltelefon Apple Iphone 12 und eine Bankomatkarte. Nach einer vergeblichen Aufforderung, EUR 200 zu geben, hat er dem Opfer ein Taschenmesser mit ausgeklappter Klinge vorgehalten, dem Opfer zu verstehen gegeben, es erforderlichenfalls mit dem Messer zu verletzen, und das Opfer aufgefordert, ihm die Handtasche samt Inhalt auszuhändigen.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar die in der Umhängetasche befindliche Bankomatkarte, indem er diese im Zuge der zuvor beschriebenen Tathandlung an sich nahm und bis zur Rückgabe einbehielt.
Überdies hat er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, in dem er die in der Tasche befindlichen Urkunden, nämlich eine E-Card und ein Konventionsreisepass, an sich nahm und bis zur Rückgabe einbehielt.
Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht keinen Umstand mildernd und das Zusammentreffen von drei Vergehen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend.
4.) Mit Urteil vom 07.03.2025 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 130 Abs 1 1.Fall StGB, §§ 15, 84 Abs 4 StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, § 125 StGB, § 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 83 Abs 1 StGB und §§ 107 Abs 1, 107 Abs 2 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.4.) Mit Urteil vom 07.03.2025 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1.Fall StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 125, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der schweren Körperverletzung, die Vergehen der Körperverletzung, die Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, die Vergehen der Sachbeschädigung und die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG begangen. Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der schweren Körperverletzung, die Vergehen der Körperverletzung, die Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, die Vergehen der Sachbeschädigung und die Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG begangen.
Am 26.09.2024 hat er versucht, eine Person am Körper zu verletzen und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen, indem er dem Opfer mit einer Glasflasche in der erhobenen Hand nachlief und danach trachtete, ihn damit zu treffen.
Weiters hat er andere Personen am Körper verletzt, und zwar
a) am 22.08.2024 eine Frau, wodurch diese eine Rissquetschwunde am Brustbein sowie eine Prellung des Brustkorbs beidseitig und des Brustbeins erlitt;
b) am 12.09.2024 eine Person, indem er diese mehrere Faustschläge gegen das linke Auge versetzte, wodurch diese eine Schädelprellung, einen Bluterguss am linken Auge sowie eine Prellung des linken Augapfels erlitt;
c) am 21.09.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter eine Person durch zahlreiche Faustschläge, wodurch das Opfer Prellungen und Abschürfungen am Rücken und am linken Ellbogen, eine Schwellung und Prellung im Bereich des rechten Auges und eine Beule am Kopf links erlitt.
Zusätzlich hat er am 21.09.2024 durch einen Faustschlag gegen den Kopf eine Person zu verletzen versucht.
Ferner hat der Beschwerdeführer andere gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die sinngemäße Äußerung, dass er sie umbringen werde.
Abgesehen davon hat er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Halsketten unvermittelt vom Hals zog, und zwar am 26.06.2024 eine Goldkette im Wert von EUR 1.000 und am 22.08.2024 zwei Halsketten im Wert von EUR 500.
Darüber hinaus beschädigte der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen. Er zerriss die Arbeitskleidung einer Person, zerbrach einen Besen, trat mit dem Fuß gegen die linke Seite eines Fahrzeugs und schlug gegen den rechten Außenspiegel eines Fahrzeugs, wodurch eine Delle im Fahrzeug und ein Sprung im Glas des rechten Außenspiegels entstanden. Weiters warf er ein e-Moped um und trat auf das Moped ein, wodurch die Seitenverkleidung zerbrach.
Außerdem hat der Beschwerdeführer am 21.08.2024 und am 22.09.2024 fahrlässig eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besessen, obwohl ihm dies verboten war.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd. Erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von 11 Vergehen und einem Verbrechen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung mit einer Waffe, die Tatbegehung während offener Probezeit und eines laufenden Strafverfahrens und die Tatwiederholung zu werten.
Unabhängig von den strafgerichtlichen Verurteilungen beging der Beschwerdeführer in Österreich mehrere Verwaltungsübertretungen, insbesondere hat er am 10.08.2024 den öffentlichen Anstand verletzt und ungebührlich Lärm erregt.
1.2. Zu den Gründen des Beschwerdeführers für die Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen und wurde vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat nicht angeschossen. Sein Vater war nicht ein Sympathisant von Gaddafi und seine Familie wird/wurde in Libyen nicht bedroht.
Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
3. Politische Lage
Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 15.3.2021). Die internationalen Bemühungen, die rivalisierenden Regierungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden (FH 28.2.2022). Parallele, nicht anerkannte Institutionen im Osten des Landes,
insbesondere solche, die mit dem nichtstaatlichen Akteur, der Libyschen Nationalen Armee unter der Führung von General Khalifa Haftar, verbunden sind, stellten allerdings ihre Autorität in Frage (USDOS 12.4.2022).
Libyen ist seit 2011 eine parlamentarische Republik, vorher war es unter Gaddafi ein „Volksmassenstaat“. Das Libya Political Dialogue Forum (LPDF) wählte am 5.2.2021 eine neue Übergangs-Einheitsregierung unter einem Premierminister sowie einen Präsidialrat mit drei Mitgliedern. Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Younes Mnefi, Regierungschef Premierminister Abdul Hamid Mohammed Dbaibah (AA 17.9.2021).
Die Fortschritte, die Libyen im Jahr 2021 auf dem Weg zur Stabilität gemacht hat, sind fast verschwunden. Damals führte ein Interimschef zwei konkurrierende Kabinette zusammen und die rivalisierenden Fraktionen einigten sich darauf, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen anzusetzen, die schließlich zur Bildung einer neuen gewählten Regierung führen sollten. Die Wahlen wurden jedoch in letzter Minute abgesagt und nun befindet sich das Land erneut in einer Pattsituation zwischen zwei rivalisierenden Exekutiven, von denen die eine in der westlichen Stadt Tripolis und die andere derzeit in der Küstenstadt Sirt in Zentrallibyen operiert, ohne dass ein Konsens über das weitere Vorgehen besteht (ICG 25.5.2022).
Die Fehde hat sich nicht zu einem offenen Konflikt ausgeweitet, da beide Lager und ihre jeweiligen ausländischen Sponsoren (von denen einige in letzter Zeit ihre eigenen Annäherungen erreicht haben) offenbar nicht bereit sind, die Kämpfe wieder aufzunehmen. Doch der wieder aufgeflammte Streit um die Führung Libyens untergräbt die Stabilität auf vielen anderen Ebenen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er neue Streitigkeiten über die Öleinnahmen ausgelöst, die fast den gesamten Staatshaushalt ausmachen und vorerst in den Händen der von Abdelhamid Dabaiba geleiteten Übergangsregierung in Tripolis bleiben. Die Krise hat auch Wählergruppen, die Dabaibas Rivalen Fathi Bashagha in Tobruk unterstützen, dazu veranlasst, einen beträchtlichen Teil der libyschen Ölproduktion stillzulegen, um den Fluss der Einnahmen nach Tripolis zu stoppen. Auf politischer Ebene behindern die rivalisierenden Legitimitätsansprüche der Fraktionen und die widersprüchlichen Pläne für einen Ausweg aus der Krise die von den Vereinten Nationen unterstützten Vermittlungsbemühungen (ICG 25.5.2022).
4. Sicherheitslage
Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen.
Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).
Die innenpolitische Lage in Libyen ist weiterhin fragil. Eine erneute militärische Eskalation ist vorstellbar. Es kann zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, von denen auch Ausländer betroffen sein können. In den vergangenen Monaten kam es zu Kampfhandlungen im Süden Libyens in der Region Sabha. Es besteht vielerorts auch nach Ende von Kampfhandlungen eine Gefahr von Landminen (AA 30.5.2022).
Militärisch hat die wieder aufgeflammte Auseinandersetzung zwischen den beiden Machtblöcken die bereits ins Stocken geratenen Bemühungen um eine Einigung der parallelen Sicherheitsstrukturen untergraben und in Tripolis zu gelegentlichen Kämpfen zwischen Loyalisten der rivalisierenden Regierung geführt (ICG 25.5.2022).
Die Einsetzung einer neuen rivalisierenden Regierung wird wahrscheinlich lokale Kämpfe auslösen, aber das Risiko groß angelegter Kämpfe zwischen östlichen und westlichen Kräften bleibt gering. Loyale Milizen der GNU und des HoR werden wahrscheinlich in Tripolis mobilisiert werden, um ihre Stärke zu demonstrieren, was die Wahrscheinlichkeit lokaler Kämpfe um wichtige Ministerien, den Flughafen Mitiga und wichtige Zugangsstraßen zur Hauptstadt erhöht (Crisis24 o.D.).
Der Islamische Staat hat die durch den anhaltenden Bürgerkrieg geschaffene Gelegenheit genutzt, um in der südlichen Region Fezzan fest Fuß zu fassen und im Norden Tripolitaniens wieder Fuß zu fassen. Die Gruppe wird nun wahrscheinlich ihre Schläferzellen aktivieren, um ihre aufständische Kampagne gegen die GNA-treuen Kräfte wieder aufzunehmen und die laufenden Bemühungen um einen dauerhaften Waffenstillstand zwischen den Kriegsparteien zu stören (Crisis24 o.D.).
5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Regierung noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 12.4.2022).
Da alle Versuche, eine neue Verfassung auszuarbeiten und darüber abzustimmen, gescheitert sind, mangelt es der Gewaltenteilung in Libyen nach wie vor an rechtlicher Klarheit. Der Oberste Justizrat organisiert die Justiz nach dem Gesetz 4 von 2011, aber der genaue Aufbau und die Zuständigkeiten der Justiz werden jedoch unklar bleiben, bis eine richtige Verfassung in Kraft getreten ist. Da die politischen Entscheidungsträger zudem auf Milizen zurückgreifen, um ihre Verhandlungsmacht zu stärken, machen Gerichtsurteile heute keinen wirklichen Unterschied (BS 23.2.2022).
Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Libyens wichtigste Institutionen sind extrem schwach und der mangelnde Schutz der Justiz hat das Justizsystem sowohl im Osten als auch im Westen des Landes beschädigt (BS 23.2.2022). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022).Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Libyens wichtigste Institutionen sind extrem schwach und der mangelnde Schutz der Justiz hat das Justizsystem sowohl im Osten als auch im Westen des Landes beschädigt (BS 23.2.2022). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022).
Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und die Militärgerichte verurteilen weiterhin Zivilisten (HRW 13.1.2022).Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und die Militärgerichte verurteilen weiterhin Zivilisten (HRW 13.1.2022).
Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter. Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch verbreitet (USDOS 12.4.2022) bzw. wird diese systematisch angewendet (AI 29.3.2022).
Bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte führen außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen und Folter sowie sexuelle Gewalt und willkürliche Verhaftungen durch (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 12.4.2022).
8. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte wegen Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen untergraben die Umsetzung des Gesetzes (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Korruption ist weit verbreitet (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte wegen Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen untergraben die Umsetzung des Gesetzes (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Korruption ist weit verbreitet (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Berichten des libyschen Rechnungsprüfungsamtes zufolge verübten Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken wie Bestechung, Schmiergeldzahlungen und Vetternwirtschaft. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, einschließlich Fällen von angeblicher Geldwäsche, Menschenschmuggel und anderen kriminellen Aktivitäten (USDOS 12.4.2022). Im Index der Korruptionswahrnehmung (CPI, Corruptions Perception Index) von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Libyen auf Rang 171 von 180 untersuchten Staaten (TI 2022).
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen.
Internationale Bemühungen, die rivalisierenden Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzubringen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben jedoch dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; gewaltsames Verschwindenlassen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; Folter durch bewaffnete Gruppen auf allen Seiten; harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche im internen Konflikt, einschließlich der Tötung von Zivilisten und der Rekrutierung oder des Einsatzes von Kindern in Konflikten; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten und der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Menschenhandel; Androhung von Gewalt gegen ethnische Minderheiten und Ausländer; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, einschließlich der Einschränkung von Tarifverhandlungen und des Streikrechts; und Zwangsarbeit (USDOS 12.4.2022).
Es gibt ein breites Spektrum libyscher Medien mit Sitz innerhalb und außerhalb des Landes. Die meisten sind jedoch sehr parteiisch und produzieren Inhalte, die eine der politischen und militärischen Fraktionen des Landes begünstigen, und in vielen Fällen verbreiten sie Propaganda, Hassreden oder Desinformationen in Abstimmung mit ausländischen Geldgebern. Die Nutzung sozialer Medien ist weit verbreitet, aber die digitalen Plattformen sind voll von Desinformationskampagnen und Propaganda, was zu Verwirrung und geringem Vertrauen bei den Verbrauchern führt. Der Bürgerkrieg und die damit verbundene Gewalt durch kriminelle und extremistische Gruppen haben eine objektive Berichterstattung gefährlich gemacht und Journalisten sind Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Misshandlungen durch beide Konfliktparteien ausgesetzt. Trotz dieser Risiken haben sich einige unabhängige Journalisten und Medien um eine faktenbasierte Berichterstattung bemüht (FH 28.2.2022). Eine Reihe von Bestimmungen in den libyschen Gesetzen schränken die Rede- und Meinungsfreiheit unangemessen ein. Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für die "Förderung von Theorien oder Prinzipien" vor, die auf den Umsturz des politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Systems abzielen (HRW 13.1.2022).
Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 28.2.2022).
Nach Angaben der UNSMIL und verschiedener UN-Organisationen waren Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten regelmäßig Opfer von rechtswidrigen Tötungen, willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten Staatsbeamte, bewaffnete Gruppen, Schmuggler, Menschenhändler und kriminelle Banden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Nach Angaben der UNSMIL und verschiedener UN-Organisationen waren Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten regelmäßig Opfer von rechtswidrigen Tötungen, willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten Staatsbeamte, bewaffnete Gruppen, Schmuggler, Menschenhändler und kriminelle Banden (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022).
11. Haftbedingungen
Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022), entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 12.4.2022).Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022), entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 12.4.2022).
Nach Angaben der UN-Unterstützungsmission in Libyen (UNSMIL) hielt das libysche Justizministerium Stand August 2021 12.300 Gefangene, darunter Frauen und Kinder, in 27 von ihm kontrollierten Gefängnissen und anderen von der GNU "anerkannten" Hafteinrichtungen fest (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). 41% der Gefangenen befanden sich laut UNSMIL in willkürlicher, langfristiger Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022). Tausende andere wurden von bewaffneten Gruppen in irregulären Hafteinrichtungen festgehalten (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach Angaben der UN-Unterstützungsmission in Libyen (UNSMIL) hielt das libysche Justizministerium Stand August 2021 12.300 Gefangene, darunter Frauen und Kinder, in 27 von ihm kontrollierten Gefängnissen und anderen von der GNU "anerkannten" Hafteinrichtungen fest (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). 41% der Gefangenen befanden sich laut UNSMIL in willkürlicher, langfristiger Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022). Tausende andere wurden von bewaffneten Gruppen in irregulären Hafteinrichtungen festgehalten (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
12. Todesstrafe
Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt, obwohl Militär- und Zivilgerichte die Todesstrafe weiter verhängen (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 wurden mehr als 12 Todesurteile verhängt (AI 5.2022).
15. Grundversorgung und Wirtschaft
Libyen unterscheidet sich von den anderen unruhegeschüttelten arabischen Ländern durch eine geringe Bevölkerung (6,87 Mio. – momentan sollen sich aber bis zu 2 Mio. Libyer ob der Umstände im Ausland befinden), enorme Vermögensreserven (ca. USD 73,9 Mrd. 2020) und die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 96% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (Exportstatistik 2021).
Außer einem Stahlwerk und mehreren Zementwerken verfügt Libyen kaum über eine eigene Industrie, obwohl einige private Investoren dahingehend langsam Pläne entwickeln (WKO 5.2022).
Der zu einem großen Teil staatlich finanzierte Privatsektor (22 % des Budgets 2020 wurden als Gehälter an die Bevölkerung verteilt, weitere 16% des Budgets waren Subventionen (Benzin, Strom etc.)) entwickelte sich bis Mitte 2014 prächtig. Die Gelder flossen vor allem in die Bereiche Bau, Medizin und Konsumgüter. Dieser starke Privatkonsum kommt immer wieder vergleichsweise rasch in Fahrt (WKO 5.2022).
Die mangelhafte Ölförderung bringt die libysche Wirtschaft stark unter Druck. Laut libyscher Zentralbank (Central Bank of Libya - CBL) hat das in den Jahren 2014-2017 zu direkten und indirekten Verlusten von USD 160 Mrd. Geführt. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90 % auf USD 6,8 Mrd. im Jahr 2016. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 kam es zwar zu Exportzuwächsen, Exporte von USD 18,8, USD 29,8 Mrd. und USD 28,5 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend (WKO 5.2022).
Die Verschärfung des Konflikts seit April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten erstickt, zum Teil durch die häufigen Angriffe auf wichtige Infrastrukturen wie Ölfelder, Straßen und Flughäfen. Die COVID-19-Pandemie hat die Lage zusätzlich belastet, nachdem der erste Fall am 23.3.2020 registriert wurde. Bei einer Bevölkerung von offiziell 6,78 Millionen Einwohnern meldete die WHO bis zum 30.1.2021 118.631 Infektionen und 1.842 coronavirusbedingte Todesfälle (BS 23.2.2022).
2020 kam der Einbruch auf USD 7,4 Mrd. Im Jahr 2021 gab es aufgrund der vergleichsweise guten Ölförderung Exporte in Höhe von USD 22,5 Mrd. Libyen verlor alleine 2020 durch mangelnde Ölproduktion und -exporte USD 11 Mrd. Die Staatseinnahmen fielen auf LYD 23 Mrd. Das entspricht gerade einmal 40 % von den Einnahmen 2019. Die Devisenreserven sanken um mehr als ein Drittel, von USD 115,4 Mrd. (Ende 2013) auf USD 73,9 Mrd. Ende 2020. Für 2021 wurden noch keine offiziellen Zahlen veröffentlicht (WKO 5.2022).
Die libysche Bevölkerung, die seit 2011 vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, befindet sich inmitten einer schweren humanitären Krise. Jahre der politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Unbeständigkeit in Verbindung mit plötzlich auftretenden Schocks wie erneuten Zusammenstößen, der COVID-19-Pandemie und der Abwertung des libyschen Dinar haben die Lage noch schlimmer gemacht (WFP o.D.). Schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen sind jetzt auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP o.D.; vgl. BS 23.3.2022). Mehr als die Hälfte von ihnen ist nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt (WFP o.D.).Die libysche Bevölkerung, die seit 2011 vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, befindet sich inmitten einer schweren humanitären Krise. Jahre der politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Unbeständigkeit in Verbindung mit plötzlich auftretenden Schocks wie erneuten Zusammenstößen, der COVID-19-Pandemie und der Abwertung des libyschen Dinar haben die Lage noch schlimmer gemacht (WFP o.D.). Schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen sind jetzt auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP o.D.; vergleiche BS 23.3.2022). Mehr als die Hälfte von ihnen ist nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt (WFP o.D.).
Seit 2018 hat das Welternährungsprogramm (WFP) seine Präsenz vor Ort in Libyen verstärkt und unterstützt nun jeden Monat rund 100.000 Menschen mit regelmäßigen und NotfallNahrungsmittelverteilungen im ganzen Land. Ergänzende Maßnahmen wie Schulspeisung und Nahrungsmittelhilfe für die Ausbildung tragen dazu bei, die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften zu stärken und Frauen und Jugendliche zu fördern. WFP unterstützt auch die Überprüfung und Wiederherstellung der Sozialschutzsysteme aus der Zeit vor der Krise (WFP o.D.).
In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff, Wasser, Strom und Bargeld, und der Zugang selbst zu den grundlegendsten Dienstleistungen hing von politischen und ideologischen Differenzen sowie von der Anwendung von Gewalt und der geografischen Lage ab. Beide Seiten haben die Versorgungslinien der jeweils anderen Seite angegriffen, da die beiden Kriegsparteien versucht haben, Engpässe bei grundlegenden Gütern zu schaffen. Es gab mehrere Initiativen im Zusammenhang mit sozialen Sicherheitsnetzen, darunter eine Initiative des libyschen Expertenforums im Jahr 2017 und eine weitere, die von der Wirtschafts- und Sozialkommission der Vereinten Nationen für Westasien (ESCWA) im Rahmen des sozioökonomischen Dialogs in Libyen gefördert wurde. Aufgrund der politischen Spaltung und des Fehlens einer einheitlichen Regierung wurde jedoch keine dieser Initiativen jemals umgesetzt (BS 23.2.2022).
16. Medizinische Versorgung
Die Ausbreitung des Coronavirus erforderte zusätzliche Ausgaben für Notfälle, die jedoch nicht ausreichten, um ein Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten, das aufgrund des Krieges bereits zusammenbgebrochen war. Da es zwei Regierungen gab, war die Reaktion auf die Pandemie im ganzen Land uneinheitlich, was die Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus reduzierte (BS 23.2.2022).
Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 19.4.2022). Bis zum 15.8.2020 gab es nach Angaben von UNSMIL während der COVID-19-Pandemie über 37 Angriffe auf medizinisches Personal und Einrichtungen. Etwa 19 Krankenhäuser wurden angegriffen und 11 medizinische Mitarbeiter getötet. Haftars LAAF griffen am 7.4.2020 die Entbindungsstation des al-Khadra-Krankenhauses in Tripolis an, das ebenfalls zu den Gesundheitseinrichtungen gehörte, die für einen möglichen Einsatz von COVID-19 vorgesehen waren. Später im selben Monat wurde auch das Tariq al- houq Royal Hospital südlich von Tripolis zerstört. Auch für das medizinische Personal besteht ein Infektionsrisiko, da es nach wie vor an der notwendigen Ausrüstung, Wasser und Betten fehlt, um einen möglichen Zustrom von Patienten zu versorgen (BS 23.2.2022).
MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b).Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.)
17. Rückkehr
Die IOM Displacement Tracking Matrix (DTM), welche die Daten und Ergebnisse zu Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrern zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 präsentiert, entspricht Runde 40 des DTM Mobility Tracking in Libyen. Im Einklang mit dem im Jahr 2021 beobachteten Trend ging die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Berichtsrunde weiter zurück, während die Zahl der Rückkehrer parallel dazu anstieg. Im Vergleich zu 661.892 Rückkehrern, die in Runde 39 identifiziert wurden, stieg die Zahl der in Runde 40 identifizierten Personen auf 673.554. Dies bedeutet einen leichten Anstieg des prozentualen Anteils der Rückkehrer (2%), was einem Gesamtanstieg von 19% seit dem Waffenstillstand in Libyen im Oktober 2020 entspricht (IOM 11.3.2022).
Die Zivilbevölkerung in ganz Libyen, insbesondere Binnenvertriebene und Rückkehrer, steht weiterhin vor großen Herausforderungen in Bezug auf den Schutz. Der Zugang zu medizinischer Versorgung, Medikamenten und lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Unterkünften, Wasser und sanitären Einrichtungen, ist der dringendste Bedarf. Hunderttausende von Menschen, die in den Großstädten leben, sind durch explosive Kampfmittelrückstände und nicht zur Wirkung gelangte Sprengkörper stark gefährdet. Die am meisten gefährdeten Menschen haben nur wenige oder gar keine Mechanismen, um sich zu schützen und zu unterstützen. Der Zugang zu lebenswichtigen Haushaltsgütern wie Lebensmitteln ist aufgrund von Unsicherheit, Inflation und begrenzter Verfügbarkeit von Bargeld eingeschränkt (UNHCR 31.7.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Libyen vom 30.05.2022.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zum vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem Bescheid vom 09.11.2023 und aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme und in der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, welche als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden könnten, steht seine Identität nicht fest.
Dass Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Libyen leben und er mit seinen Eltern in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Erstbefragung am 14.03.2024 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.07.2024, wonach Verwandte, darunter seine Eltern, noch in Libyen leben würden und er jeden Tag mit seiner Mutter in Kontakt stünde, und aus der Telefonliste der Justizanstalt XXXX sowie seiner Aussage in der Verhandlung, Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben. Dass Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Libyen leben und er mit seinen Eltern in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Erstbefragung am 14.03.2024 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.07.2024, wonach Verwandte, darunter seine Eltern, noch in Libyen leben würden und er jeden Tag mit seiner Mutter in Kontakt stünde, und aus der Telefonliste der Justizanstalt römisch 40 sowie seiner Aussage in der Verhandlung, Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben.
Die in der Verhandlung am 19.08.2026 vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, er habe keinen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, seit er Libyen verlassen habe, stehen im groben Widerspruch zu seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie zum eingetragenen Datensatz in der eingeholten Telefonliste der Justizanstalt XXXX und stellen somit nicht glaubhafte Schutzbehauptungen dar. Die in der Verhandlung am 19.08.2026 vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, er habe keinen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, seit er Libyen verlassen habe, stehen im groben Widerspruch zu seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie zum eingetragenen Datensatz in der eingeholten Telefonliste der Justizanstalt römisch 40 und stellen somit nicht glaubhafte Schutzbehauptungen dar.
Soweit Feststellungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Staatsangehörigen von der Slowakei getroffen wurden, gründen sich diese auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister geht hervor, dass gegen die Partnerin des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Nachdem in der vorgelegten Geburtsurkunde vom Kind der slowakischen Staatsbürgerin, mit der der Beschwerdeführer traditionell verheiratet sein soll, der Beschwerdeführer nicht als Vater des Kindes eingetragen ist, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen.
Ob der Beschwerdeführer - wie von ihm in der Verhandlung behauptet - mit einer Frau, die in Wien lebt, ein gemeinsames Kind hat, konnte mangels Vorlage von Unterlagen/Belegen nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Er legte auch keine Unterlagen vor, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden. Dass er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Urteilen und die Anklageerhebung am 07.08.2023 ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen sind in der Verständigung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.09.2024 dokumentiert.
2.3. Zu den Gründen des Beschwerdeführers für die Asylantragstellung:
Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Sympathisant von Gaddafi gewesen sei und deshalb seine Familie von der jetzigen Regierung verfolgt werde. Sie hätten auch Probleme mit dem Nachbar gehabt, der neben ihnen gewohnt habe, und er sei angeschossen worden.
Im gegenständlichen Fall ist dem entscheidungsrelevanten Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung kein Glauben beizumessen.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.06.2024 gab der Beschwerdeführer auf die Fragen, „Wo in Libyen leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins?, Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie?“ unter anderem zur Antwort, seine Eltern würden in XXXX wohnen und ein Teil seiner Verwandtschaft lebe in Ost Libyen, ein anderen Teil in West Libyen.In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.06.2024 gab der Beschwerdeführer auf die Fragen, „Wo in Libyen leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins?, Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie?“ unter anderem zur Antwort, seine Eltern würden in römisch 40 wohnen und ein Teil seiner Verwandtschaft lebe in Ost Libyen, ein anderen Teil in West Libyen.
Auch in der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater würde in Libyen leben.
Der Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vater, nach wie vor in Libyen leben, ein konkreter Hinweis, welcher die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie Verfolgt werde, nicht glaubhaft erscheinen lassen.
Der weiterhin bestehende Lebensmittelpunkt seines Vaters in Libyen, der ein Sympathisant von Gaddafi gewesen sein soll, ist ein starkes Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsort und spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zudem ist die behauptete Tätigkeit seines Vaters für General Khalifa Haftar als Loyalität zum dortigen Regime zu werten, welches eine Gefährdung im Herkunftsort in Libyen unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Dass der Vater des Beschwerdeführers früher ein Sympathisant Gaddafis war, reicht für sich genommen wegen der mangelnden Aktualität nicht mehr für die Annahme einer den Beschwerdeführer individuell betreffenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsort aus, zumal sich sein Vater auch weiterhin in Libyen aufhält und im Herkunftsgebiet für die dortigen Machthaber tätig ist. Aus der familiären Verbindung zu seinem Vater lässt sich keine Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten. Der weiterhin bestehende Lebensmittelpunkt seiner Kernfamilie im Herkunftsland ist ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr und spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass sein Vater oder andere Angehörige weiter im Herkunftsstaat leben würden, wenn ihnen dort Gefahren herrschen und Repressalien drohen könnten.
Ferner belegen die vom Beschwerdeführer im Verfahren mit Schreiben vom 01.09.2026 vorgelegten Lichtbilder nicht die behauptete Gefahr einer Verfolgung in Libyen und nicht die in den Raum gestellten Schussverletzungen. Auf den Bildern ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob es sich um den Beschwerdeführer handelt. Das erste Bild, welches Verletzungen auf dem Rücken einer Person abbildet, zeigt kein Gesicht einer Person und es ist nicht ersichtlich, wie die Verletzungen auf dem gezeigten Rücken entstanden ist. Bei den zwei weiteren in Vorlage gebrachten Bildern ist eine auf dem Bauch liegende Person zu sehen, allerdings sind keine sichtbaren Verletzungen abgebildet. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die vorgelegten Beweismittel dienten zum Beweis dafür, dass er angeschossen worden sei, ist festzuhalten, dass die Beweismittel dafür keine konkreten Anhaltspunkte aufweisen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen können daher seine Angaben weder bestätigen noch glaubhaft erscheinen lassen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat sohin nicht aufgrund einer Verfolgung verlassen und wird er im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Libyen vom 30.5.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Asylverfahren materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Asylverfahren materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits verfolgt wurde oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut eine solche Verfolgung droht.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits verfolgt wurde oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird gemäß Artikel 4, Absatz 4, StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut eine solche Verfolgung droht.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO betroffen ist.
Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.Unter Handlungen, die gemäß Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikel 12, Absatz 2, StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen. Eine Verfolgung kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.
Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Artikel 6, Litera c, StatusVO setzt gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 2, StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Artikel 8, Absatz eins, StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Artikel 8, Absatz 5, StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, war den Angaben des Beschwerdeführers über eine Verfolgung seiner Familie kein Glauben beizumessen.
Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer aktuell wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung droht.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind daher insgesamt nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzulehnen.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind daher insgesamt nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzulehnen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005:3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005:
3.2.1. Rechtslage
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).
Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen konkreten Anhaltspunkt.Dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen konkreten Anhaltspunkt.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in Libyen eine Schule besuchte und kurzzeitig studierte. Verwandte des Beschwerdeführers, darunter sein Vater, leben nach wie vor in Libyen. Angesichts der bereits vor seiner Ausreise geleisteten finanziellen Unterstützung ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über genügend familiären und sozialen Rückhalt verfügt und sein Vater ihn bei einer Rückkehr unterstützen wird.
Der Beschwerdeführer ist in Libyen aufgewachsen und hat eine Schulausbildung absolviert. Er ist in der Lage, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu sichern.
Die Sicherheitslage in Libyen ist volatil und Libyen befindet sich in einer humanitären Krise, jedoch geht aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor, dass jeder Zurückkehrende durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Beim Beschwerdeführer liegen keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, die einer Rückkehr nach XXXX entgegenstehen würden. XXXX wird seit einiger Zeit relativ stabil von der militärischen Fraktion unter General Haftar kontrolliert. Angesichts der aktuellen Länderberichte ist die Sicherheitslage in XXXX im Vergleich zu anderen Teilen Libyens als ruhiger einzustufen. Die Sicherheitslage in Libyen ist volatil und Libyen befindet sich in einer humanitären Krise, jedoch geht aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor, dass jeder Zurückkehrende durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Beim Beschwerdeführer liegen keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, die einer Rückkehr nach römisch 40 entgegenstehen würden. römisch 40 wird seit einiger Zeit relativ stabil von der militärischen Fraktion unter General Haftar kontrolliert. Angesichts der aktuellen Länderberichte ist die Sicherheitslage in römisch 40 im Vergleich zu anderen Teilen Libyens als ruhiger einzustufen.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 erleiden würde, liegen nicht vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, erleiden würde, liegen nicht vor.
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, war der Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich als unbegründet abzulehnen.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse.
Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (Paragraph 50, FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Es besteht keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK. Trotz der schwierigen Lage in Libyen wird er nicht in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Lage geraten und wird seine Grundbedürfnisse decken können. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Es besteht keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK. Trotz der schwierigen Lage in Libyen wird er nicht in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Lage geraten und wird seine Grundbedürfnisse decken können.
Dem Beschwerdeführer war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Dem Beschwerdeführer war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre.Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).
Im konkreten Fall führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich.
Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Zu prüfen ist daher die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privatleben.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).
Fallgegenständlich hielt sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers war entweder unrechtmäßig oder ausschließlich auf seine gestellten Asylanträge gestützt.
Der Beschwerdeführer musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte nicht annehmen, in Österreich bleiben zu dürfen.
Das Asylverfahren ging auf gewisse Verzögerungen zurück, die dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sind, die Dauer des gegenständlichen Verfahrens überstieg allerdings nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren erforderlich ist.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat er zu seinem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird außerdem dadurch gemindert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird außerdem dadurch gemindert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Des Weiteren stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen nach negativem Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.
Die wiederholten Verstöße verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb seine Ausreise dringend notwendig ist.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung richtet.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Libyen zulässig ist:
3.5.1. Rechtslage
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung nach Libyen festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung nach Libyen festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung vor dem 12.06.2026 normiert, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung vor dem 12.06.2026 normiert, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beging er mehrere Delikte und angesichts der wiederholten Tatbegehungen ist konkret zu befürchten, dass er wieder straffällig wird.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.7. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird:
Gemäß § 55 Abs 4 Z 1 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Fallgegenständlich gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund seines Verhaltens und der dokumentierten strafgerichtlichen Verurteilungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise war daher nicht einzuräumen.
3.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts:
Gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 in der zuletzt gültigen Fassung vor dem 12.06.2026 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 in der zuletzt gültigen Fassung vor dem 12.06.2026 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Nachdem am 07.08.2023 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde, ist der im angefochtenen Bescheid Ausspruch über den Verlust des Rechts zum Aufenthalt nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erwies sich daher auch in Bezug auf Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet. Die Beschwerde erwies sich daher auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
3.9. Zum Einreiseverbot:
3.9.1. Rechtslage
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.9.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 7-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 7-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Aufgrund der wiederholten und gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.
Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Besonders die von ihm begangenen Körperverletzungen zeigen einen besonderen Handlungs- und Gesinnungsunwert und eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft, weshalb noch kein maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten und der bestehenden hohen Wiederholungsgefahr gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im beträchtlichen Maß. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung zahlreicher Straftaten manifestiert hat, nicht festzustellen. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten 7 Jahren wohlverhalten wird.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Auch unter Berücksichtigung der Beziehung zu seiner in der Slowakei aufhältigen Partnerin kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Slowakei) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Slowakei) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).
Den erwähnten Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Fallgegenständlich hält sich die Partnerin des Beschwerdeführers in der Slowakei auf. Im konkreten Fall überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.
Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 7-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden.
Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I411.2340748.1.00Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026