Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §53a Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Erich Moser & Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte, Schwarzenbergsiedlung 114, 8850 Murau, gegen die Spruchpunkte B. und C. des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 26.11.2025, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021-KB, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt B.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt B.
stattgegeben
und dieser Spruchpunkt über die Vorschreibung von Barauslagen ersatzlos behoben, wobei sich hierdurch die bescheidmäßig vorgeschriebene Gesamtsumme von € 16.071,78 auf € 2.889,00 reduziert.
II. Im Übrigen – sohin betreffend Spruchpunkt C. – wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründetrömisch zwei. Im Übrigen – sohin betreffend Spruchpunkt C. – wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
dass dieser Spruchpunkt wie folgt präzisiert wird und nunmehr wie folgt lautet:
C. Gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (GdVwAbgV 2012), LGBI. 104/2012 idgF:C. Gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (GdVwAbgV 2012), LGBI. 104 aus 2012, idgF:
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg (belangte Behörde) vom 26.11.2025 wurden Herrn A (Beschwerdeführer) näher bezeichnete Verfahrenskosten für die Baubewilligung von Geländeveränderungen und die Errichtung eines Lagerplatzes für Rundholz vorgeschrieben.
1.2. Konkret wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verfahrenskosten vorgeschrieben:
1.3. Mit Spruchpunkt A. wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in Höhe von € 80,00 für außerhalb der Amtsräume vorgenommene Amtshandlungen von zwei Amtsorganen jeweils für zwei begonnene halbe Stunden vorgeschrieben.
1.4. Mit Spruchpunkt B. wurden dem Beschwerdeführer Barauslagen für die Erstattung von Befund und Gutachten durch die nichtamtlichen Sachverständigen aus den Fachbereichen Bautechnik, Wasserbau sowie Schalltechnik vorgeschrieben. Demnach entfallen € 5.322,78 (€ 4.161,78 + € 1.161,00) auf den bautechnischen Sachverständigen, € 1.440,00 auf den wasserbautechnischen Sachverständigen und € 6.420,00 auf den schalltechnischen Sachverständigen.
1.5. Mit Spruchpunkt C. wurden Verwaltungsabgaben gemäß der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 [offenbar wurde irrtümlich die alte Verordnung aus 1995 genannt] auf Basis näher bezeichneter Tarifposten vorgeschrieben. Konkret wurden € 36,00 für Sichtvermerke (Vidierungen), € 15,00 für Genehmigungsvermerke gem. § 29 Abs 9 Stmk BauG, € 1.357,00 für die Genehmigung des nicht überdachten Lagerplatzes, € 1.357,00 für die Genehmigung der Veränderung des natürlichen Geländes, € 26,00 für zwei Bauverhandlungen sowie € 18,00 für weitere Vermerke vorgeschrieben.1.5. Mit Spruchpunkt C. wurden Verwaltungsabgaben gemäß der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 [offenbar wurde irrtümlich die alte Verordnung aus 1995 genannt] auf Basis näher bezeichneter Tarifposten vorgeschrieben. Konkret wurden € 36,00 für Sichtvermerke (Vidierungen), € 15,00 für Genehmigungsvermerke gem. Paragraph 29, Absatz 9, Stmk BauG, € 1.357,00 für die Genehmigung des nicht überdachten Lagerplatzes, € 1.357,00 für die Genehmigung der Veränderung des natürlichen Geländes, € 26,00 für zwei Bauverhandlungen sowie € 18,00 für weitere Vermerke vorgeschrieben.
1.6. Ebenso sind im Bescheid die Summen der Spruchpunkte A., B. und C. als „Gesamtkosten“ iHv € 16.071,78 angeführt.
2. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene nunmehrige Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Zusammenfassend seien die Kosten in den Spruchpunkten B. und C. nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere die Sachverständigengebühren rechtswidrig seien (wird näher dargelegt). Demgegenüber ist der Beschwerde kein Beschwerdevorbringen in Bezug auf Spruchpunkt A. zu entnehmen.
3.1. Auf telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gab die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde (B) an, dass der vorgelegte Verwaltungsakt vollständig sei. Weiters teilte sie mit, dass die belangte Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen die Sachverständigengebühren überwiesen habe. Der diesbezügliche Nachweis könne nachgereicht werden.
3.2. Mit Eingabe vom 10.03.2026 legte die belangte Behörde die ausgehobenen Zahlungsnachweise zu den Honorarnoten der nichtamtlichen Sachverständigen vor. Zugleich führte sie aus, ein Schriftverkehr zur Abfrage bezüglich der Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen aus dem Bereich "Schalltechnik" habe nicht ausfindig gemacht werden und demnach auch nicht vorgelegt werden können. Die Behörde sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund von Erfahrungswerten (Amtssachverständige seien auch in diversen anderen Verfahren der Gemeinde nach Abfrage nicht zur Verfügung gestanden) und der vorausgegangenen Abfrage zu den Fachgebieten Bautechnik und Hydrogeologie davon ausgegangen, dass auch im Bereich Schalltechnik keine Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden wären.
4.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 06.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Klarstellung aufgefordert, ob sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt A. richtet. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zum Parteiengehör durch ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht gegeben (zur Zulässigkeit der Gewährung von Parteiengehör durch Aufforderung zur Akteneinsicht vgl u.a. VwGH 17.02.1992, 90/10/0169; 18.01.2001, 2000/07/0090). Dies deshalb, da die belangte Behörde den Akt ausschließlich in analoger (Papier-)Form vorgelegt hat.4.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 06.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Klarstellung aufgefordert, ob sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt A. richtet. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zum Parteiengehör durch ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht gegeben (zur Zulässigkeit der Gewährung von Parteiengehör durch Aufforderung zur Akteneinsicht vergleiche u.a. VwGH 17.02.1992, 90/10/0169; 18.01.2001, 2000/07/0090). Dies deshalb, da die belangte Behörde den Akt ausschließlich in analoger (Papier-)Form vorgelegt hat.
4.2. Darauf bezugnehmend bestätigte der Beschwerdeführer hieraufhin mit Eingabe vom 17.03.2026, dass sich die Beschwerde nicht (auch) gegen Spruchpunkt A. richtet. Unter einem betonte er erneut, die mangelnde Verfügbarkeit eines amtlichen bautechnischen Sachverständigen sei nicht hinreichend dokumentiert.
1. Mit dem Bauansuchen vom 04.03.2021 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für eine Geländeveränderung sowie die Errichtung eines Lagerplatzes für Rundholz auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** A-Ort, unter Anschluss von Projektunterlagen an. Das Bauplatzgrundstück ist als Freiland ausgewiesen.
2.1. Mit E-Mail vom 10.05.2021 richtete ein Mitarbeiter der belangten Behörde eine Anfrage an die E-Mail-Adressen der Abteilungen 13 und 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Darin wurde angefragt, ob der belangten Behörde für das gegenständliche Verfahren Amtssachverständige aus den Fachbereichen Bautechnik, Geotechnik und Hydrogeologie beigestellt werden können.
2.2. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Anfrage wurde seitens der Abteilungen 13, 15 und 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Zurverfügungstellung von Amtssachverständigen aus den angefragten Fachgebieten verneint.
2.3. Demgegenüber scheint im vorgelegten Akt keine gleichgelagerte Anfrage der belangten Behörde zur Zurverfügungstellung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik auf. Demnach erfolgte zum Fachbereich Schalltechnik auch keine Antwort der angefragten Stellen.
3.1. In der Folge wurden die nichtamtlichen Sachverständigen bescheidmäßig bestellt. Dabei wurden die Sachverständigen auf die Abrechnung nach den Vorgaben des § 53a AVG hingewiesen. Die nachfolgenden Bestellungsbescheide wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.3.1. In der Folge wurden die nichtamtlichen Sachverständigen bescheidmäßig bestellt. Dabei wurden die Sachverständigen auf die Abrechnung nach den Vorgaben des Paragraph 53 a, AVG hingewiesen. Die nachfolgenden Bestellungsbescheide wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde C, D-Straße, B-Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik bestellt. Dieser Bestellungsbescheid umfasst insgesamt sieben Textseiten. Die Überschrift zum Punkt II. lautet „Verfahrensgegenstand und – für den Gutachtensauftrag maßgebliche – vorläufige Rechtsansicht“, wobei daran anknüpfend über rund 4,5 Seiten ausschließlich Gesetzeszitate angeführt werden. Direkt danach findet sich ausschließlich der Satz „Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass ein facheinschlägiger Amtssachverständiger der Behörde nicht zur Verfügung steht, ist die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen aus diesem Fache unentbehrlich und im Sinne des § 52 Abs 2 AVG gerechtfertigt.“ Anders als den Bestellungsbescheiden der Sachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Wasserbautechnik ist diesem Bestellungsbescheid keine konkrete Aufgaben- und Fragestellung zu entnehmen. Vielmehr hat sich die Behörde – wie dargelegt – damit begnügt, die Gesetzesbestimmungen seitenlang wiederzugeben. Unterblieben ist hingegen die Beschreibung bzw Vorgabe der konkreten, entscheidungserheblichen (bautechnischen) Beweisthemen für den beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, wie etwa die bautechnische Beurteilung der Bauplatzeignung (vgl § 5 Stmk BauG) und die Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen (vgl etwa § 43 Stmk BauG). Dem Akt ist auch keine in der Folge erfolgte Konkretisierung des Gutachtensauftrags zu entnehmen.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde C, D-Straße, B-Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik bestellt. Dieser Bestellungsbescheid umfasst insgesamt sieben Textseiten. Die Überschrift zum Punkt römisch zwei. lautet „Verfahrensgegenstand und – für den Gutachtensauftrag maßgebliche – vorläufige Rechtsansicht“, wobei daran anknüpfend über rund 4,5 Seiten ausschließlich Gesetzeszitate angeführt werden. Direkt danach findet sich ausschließlich der Satz „Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass ein facheinschlägiger Amtssachverständiger der Behörde nicht zur Verfügung steht, ist die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen aus diesem Fache unentbehrlich und im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG gerechtfertigt.“ Anders als den Bestellungsbescheiden der Sachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Wasserbautechnik ist diesem Bestellungsbescheid keine konkrete Aufgaben- und Fragestellung zu entnehmen. Vielmehr hat sich die Behörde – wie dargelegt – damit begnügt, die Gesetzesbestimmungen seitenlang wiederzugeben. Unterblieben ist hingegen die Beschreibung bzw Vorgabe der konkreten, entscheidungserheblichen (bautechnischen) Beweisthemen für den beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, wie etwa die bautechnische Beurteilung der Bauplatzeignung vergleiche Paragraph 5, Stmk BauG) und die Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen vergleiche etwa Paragraph 43, Stmk BauG). Dem Akt ist auch keine in der Folge erfolgte Konkretisierung des Gutachtensauftrags zu entnehmen.
3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde E, F GmbH, G-Platz, C-Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserbau bestellt, wobei – anders als in Bezug auf den bautechnischen Sachverständigen – unter Punkt III. gleichzeitig ein detaillierter und konkreter Gutachtensauftrag mit näheren technischen Fragestellungen erteilt wurde.3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde E, F GmbH, G-Platz, C-Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserbau bestellt, wobei – anders als in Bezug auf den bautechnischen Sachverständigen – unter Punkt römisch drei. gleichzeitig ein detaillierter und konkreter Gutachtensauftrag mit näheren technischen Fragestellungen erteilt wurde.
3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde H, pA I GmbH Ziviltechnikergesellschaft, J-Straße, C-Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt, wobei – anders als in Bezug auf den bautechnischen Sachverständigen – unter Punkt III. gleichzeitig ein detaillierter und konkreter Gutachtensauftrag mit näheren technischen Fragestellungen erteilt wurde.3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde H, pA römisch eins GmbH Ziviltechnikergesellschaft, J-Straße, C-Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt, wobei – anders als in Bezug auf den bautechnischen Sachverständigen – unter Punkt römisch drei. gleichzeitig ein detaillierter und konkreter Gutachtensauftrag mit näheren technischen Fragestellungen erteilt wurde.
4.1. Im Baubewilligungsverfahren über dieses Bauansuchen erstattete der nichtamtliche wasserbautechnische Sachverständige mit 15.11.2021 seine gutachterliche Stellungnahme. Der nichtamtliche schalltechnische Sachverständige erstattete am 21.02.2022 sein Gutachten.
4.2. Am 17.03.2022 führte die belangte Behörde eine mündliche Bauverhandlung durch, in deren Rahmen auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Im Rahmen der Verhandlung erstattete der bautechnische Sachverständige zudem Befund und Gutachten.
5. In der Folge wurden die Einreichunterlagen geändert, sodass für den 07.03.2024 eine ergänzende Bauverhandlung anberaumt wurde, wobei diese auch in der Zeit von 15:00 bis 15:25 stattfand. Im Rahmen ebendieser erstattete der bautechnische Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme, die zehn Zeilen umfasst.
6.1. Mit Honorarnote vom 28.02.2022 rechnete der nichtamtliche lärmtechnische Sachverständige seine Leistungen in dieser Angelegenheit wie folgt ab:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
6.2. Dem Akteninhalt ist keine im Vorfeld erfolgte Kostenschätzung zur voraussichtlich entstehenden Gebührenhöhe zu entnehmen. Ebenso erfolgte seitens des nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen keine Kostenwarnung, insbesondere zum Überschreiten eines Betrags von € 4.000,00, an die Behörde.
6.3. Bei dieser Rechnung handelt es sich um einen Pauschalbetrag („Honorar Pauschale“). Die diesbezüglichen Honorarbestandteile sind überwiegend gar nicht oder nur unzureichend (zB „Durchführung von Schallschutzmessungen“) aufgelistet, wobei keinerlei Stundenangaben angeführt sind. Eine nähere Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile, die eine Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen und den im Gebührenanspruchsgesetz genannten Faktoren sowie eine Überprüfung ermöglicht, erfolgte in dieser Honorarnote nicht (vgl. zur Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung anhand der Tarife und Faktoren des Gebührenanspruchsgesetzes VwGH 15.11.2011, 2000/07/0282).6.3. Bei dieser Rechnung handelt es sich um einen Pauschalbetrag („Honorar Pauschale“). Die diesbezüglichen Honorarbestandteile sind überwiegend gar nicht oder nur unzureichend (zB „Durchführung von Schallschutzmessungen“) aufgelistet, wobei keinerlei Stundenangaben angeführt sind. Eine nähere Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile, die eine Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen und den im Gebührenanspruchsgesetz genannten Faktoren sowie eine Überprüfung ermöglicht, erfolgte in dieser Honorarnote nicht vergleiche zur Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung anhand der Tarife und Faktoren des Gebührenanspruchsgesetzes VwGH 15.11.2011, 2000/07/0282).
7.1. Mit Honorarnote vom 29.04.2022 rechnete der nichtamtliche wasserbautechnische Sachverständige seine Leistungen in dieser Angelegenheit wie folgt ab:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
7.2. Bei dieser Rechnung handelt es sich um einen Pauschalbetrag („1 PA“). Die diesbezüglichen Honorarbestandteile sind überwiegend gar nicht oder nur unzureichend (zB „Abstimmung mit Büro K“) aufgelistet, wobei keinerlei Stundenangaben angeführt sind. Eine nähere Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile, die eine Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen und den im Gebührenanspruchsgesetz genannten Faktoren sowie eine Überprüfung ermöglicht, erfolgte in dieser Honorarnote nicht (vgl. zur Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung anhand der Tarife und Faktoren des GebAG VwGH 15.11.2011, 2000/07/0282).7.2. Bei dieser Rechnung handelt es sich um einen Pauschalbetrag („1 PA“). Die diesbezüglichen Honorarbestandteile sind überwiegend gar nicht oder nur unzureichend (zB „Abstimmung mit Büro K“) aufgelistet, wobei keinerlei Stundenangaben angeführt sind. Eine nähere Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile, die eine Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen und den im Gebührenanspruchsgesetz genannten Faktoren sowie eine Überprüfung ermöglicht, erfolgte in dieser Honorarnote nicht vergleiche zur Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung anhand der Tarife und Faktoren des GebAG VwGH 15.11.2011, 2000/07/0282).
8.1. Mit Honorarnoten vom 21.03.2022 und vom 12.03.2024 rechnete der nichtamtliche bautechnische Sachverständige seine Leistungen in dieser Angelegenheit wie folgt ab:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
8.2. Dem Akteninhalt ist keine im Vorfeld erfolgte Kostenschätzung zur voraussichtlich entstehenden Gebührenhöhe zu entnehmen. Ebenso erfolgte seitens des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen keine Kostenwarnung, insbesondere zum Überschreiten eines Betrags von € 4.000,00 bereits in der ersten Honorarnote vom 21.03.2022, an die Behörde.
9. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2024, GZ: 131/9/3GG2-LP-2021, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die "Vornahme von Geländeveränderungen und Errichtung eines Lagerplatzes für Rundholz" auf dem Grundstück Nr.: ****, KG: D-Ort, EZ: **** erteilt. Ausweislich der genehmigten Projektunterlagen beträgt die Fläche der Geländeveränderung und des nicht überdachten Lagerplatzes jeweils mehr als 10.000 m2.
10. Mit Eingabe vom 12.08.2025 wurden dem Beschwerdeführer die vorgenannten Honorarnoten der Sachverständigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Dieser monierte mit Eingabe vom 26.08.2025 die mangelnde Erforderlichkeit der Sachverständigen sowie die fehlende Überprüfbarkeit der Honorarnoten.
11.1. In der Folge setzte die belangte Behörde die Sachverständigengebühren gegenüber den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend den vorgelegten Honorarnoten bescheidmäßig fest.
11.2. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde die vorgelegten Honorarnoten vor der bescheidmäßigen Gebührenbestimmung geprüft hat. Ebenso wenig ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die belangte Behörde die beigezogenen Sachverständige vor der bescheidmäßigen Gebührenbestimmung aufgefordert hat, sich zu den Gebührenberechnungen zu äußern und auf die Einhaltung der Vorgaben des GebAG hinzuwirken.
12. Die belangte Behörde hat den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen die bescheidmäßig festgesetzten Gebühren vor Erlassung des (Überwälzungs-)Bescheids vom 26.11.2025 überwiesen.
13. Seitens der belangten Behörde wurden insgesamt sechs Einreichunterlagen (je zwei Mal: Baubeschreibung, Einreichplan vom 16.09.2021; geänderter Einreichplan vom 06.11.2023) mit Sichtvermerken (Vidierungen) versehen.
14. Die belangte Behörde hat auf den Projektunterlagen insgesamt drei Genehmigungsvermerke angebracht.
15. Die belangte Behörde hat auf den Einreichunterlagen drei Vermerke (je einmal auf der Baubeschreibung, dem Einreichplan vom 16.09.2021 und dem geänderten Einreichplan vom 06.11.2023) gemäß Anl 1, Teil A, TP 3 GdVwAbgV 2012 angebracht.15. Die belangte Behörde hat auf den Einreichunterlagen drei Vermerke (je einmal auf der Baubeschreibung, dem Einreichplan vom 16.09.2021 und dem geänderten Einreichplan vom 06.11.2023) gemäß Anlage eins, T, e, i, l, A, TP 3 GdVwAbgV 2012 angebracht.
1. Beweiswürdigend genügt es festzuhalten, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den Dokumentationen (bzw Fehlen ebensolcher) im Akt der belangten Behörde, dessen Vollständigkeit die belangte Behörde auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bestätigte, sowie aus dem Verwaltungsgerichtsakt ergibt.
2. Der Umstand, dass – entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – keine Anfrage zur Verfügbarkeit eines schalltechnischen Amtssachverständigen erfolgte und demnach keine Dokumentation hierzu vorliegt, ergibt sich aus dem im Behördenakt aufliegenden E-Mail vom 10.05.2021. Mit diesem wurde ausschließlich und ausdrücklich angefragt, ob Amtssachverständige aus den Fachbereichen Bautechnik, Geotechnik und Hydrogeologie – nicht aber auch aus dem Fachbereich Schalltechnik – beigestellt werden können. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der Eingabe vom 10.03.2026, wonach die Behörde zum damaligen Zeitpunkt (lediglich) aufgrund von Erfahrungswerten (Amtssachverständige seien auch in diversen anderen Verfahren der Gemeinde nach Abfrage nicht zur Verfügung gestanden) und der vorausgegangenen Abfrage zu den Fachgebieten Bautechnik und Hydrogeologie davon ausgegangen sei, dass auch im Bereich Schalltechnik keine Amtssachverständigen für Verfügung gestanden wären.
3. Auch in Bezug auf den Spruchpunkt C. werden die Feststellungen sowie die einzelnen Positionen seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Vielmehr vertritt dieser ausschließlich den Rechtsstandpunkt, aus der Formulierung in § 1 Abs 2 der GdVwAbgV 2012 sei die Unzulässigkeit kumulierender Verwaltungsabgaben im Sinne dieser Verordnung abzuleiten. Der Gesamtbetrag der Verwaltungsabgaben iSd GdVwAbgV 2012 sei daher mit maximal € 1.357,00 begrenzt. Dieses Vorbringen kann jedoch auf rechtlicher Ebene entkräftet werden.3. Auch in Bezug auf den Spruchpunkt C. werden die Feststellungen sowie die einzelnen Positionen seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Vielmehr vertritt dieser ausschließlich den Rechtsstandpunkt, aus der Formulierung in Paragraph eins, Absatz 2, der GdVwAbgV 2012 sei die Unzulässigkeit kumulierender Verwaltungsabgaben im Sinne dieser Verordnung abzuleiten. Der Gesamtbetrag der Verwaltungsabgaben iSd GdVwAbgV 2012 sei daher mit maximal € 1.357,00 begrenzt. Dieses Vorbringen kann jedoch auf rechtlicher Ebene entkräftet werden.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
Sachverständige§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßtParagraph 24, Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.Paragraph 25, (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
Gebührenvorschuß§ 26. Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.Paragraph 26, Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Reisekosten§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 27, (1) Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.(2) Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.(3) Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfällt die in Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.
Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel§ 28. (1) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 28, (1) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.
Entschädigung für Zeitversäumnis§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung eins, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
(3) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 32,90 Euro)Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 32,90 Euro)
Gebühr für Mühewaltung§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro (Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro Anmerkung eins, ) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 29 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 29 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2024: 29 bis 87 EuroAnmerkung 2, : ab 1.1.2024: 29 bis 87 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 EuroAnmerkung 3, : ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)Anmerkung 4, : ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 19,40 Euro (Anm. 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro (Anm. 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 32 Euro (Anm. 4).Paragraph 35, (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro Anmerkung eins, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 19,40 Euro Anmerkung 2, ); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro Anmerkung 3, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 32 Euro Anmerkung 4, ).
(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 49 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 49 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2024: 32,90 EuroAnmerkung 2, : ab 1.1.2024: 32,90 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2024: 76,10 EuroAnmerkung 3, : ab 1.1.2024: 76,10 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2024: 54,20 Euro)Anmerkung 4, : ab 1.1.2024: 54,20 Euro)
Beachte für folgende BestimmungIst auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Gebühr für Aktenstudium§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro (Anm. 1) bis 38,40 Euro (Anm. 2), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro (Anm. 3) mehr.Paragraph 36, Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro Anmerkung eins, ) bis 38,40 Euro Anmerkung 2, ), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro Anmerkung 3, ) mehr.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 7,60 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 7,60 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 44,90 €Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 44,90 €
Anm. 3: ab 1.7.2007: 39,70 €Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 39,70 €
§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Paragraph 38, (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
Bestimmung der Gebühr§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.Paragraph 39, (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.(1a) Den Parteien (Paragraph 40, Absatz eins,) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
(2) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Absatz eins a, zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz eins, geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 (LGVAG) lauten:
§ 1Paragraph eins(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion
(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, F.-VG. 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 5, F.-VG. 1948.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen. […]
§ 7Paragraph 7(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (GdVwAbgV 2012) lauten:
§ 1Paragraph eins(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.
Anlage 1Tarife über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)1.
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt
13 Euro
2.
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
13 Euro
3.
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentations- rubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden.Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentations- rubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt, Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden.
6 Euro
4.
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
6 Euro
5.
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
6 Euro
6.
Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
6 Euro
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
[…]
16.
Genehmigungen für nicht überdachte Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen
a)
je Quadratmeter
0,30 Euro
b)
mindestens jedoch
20 Euro
[...]
29.
Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je QuadratmeterGenehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß Paragraph 19, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter
0,30 Euro
[…]
A. Zum Umfang der Beschwerde:
1.1. Wie eingangs dargelegt, zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.03.2026 die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt A. ausdrücklich zurück bzw schränkte die Beschwerde auf die Spruchpunkte B. und C. des angefochtenen Bescheids ein.
1.2. Wenngleich der Spruchpunkt A. sohin rechtskräftig ist, sei vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass hierbei offenbar irrtümlich die Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1954 zitiert wurde. Tatsächlich scheint jedoch die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk GKGebV) gemeint zu sein, zumal auch die diesbezüglichen Sätze herangezogen wurden. Es liegt sohin ein Schreibfehler iSd § 62 Abs 4 AVG vor.1.2. Wenngleich der Spruchpunkt A. sohin rechtskräftig ist, sei vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass hierbei offenbar irrtümlich die Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1954 zitiert wurde. Tatsächlich scheint jedoch die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk GKGebV) gemeint zu sein, zumal auch die diesbezüglichen Sätze herangezogen wurden. Es liegt sohin ein Schreibfehler iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor.
B. Sachverständigengebühren (Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheids)
Rechtlicher Rahmen
2. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gemäß § 52 Abs 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Gemäß § 52 Abs 2 leg. cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.2. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.
3. Gemäß § 39 Abs 2 letzter Satz AVG hat sich die Behörde auch dabei von Rücksichten auf „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ leiten zu lassen. Unnötige Verfahrensschritte wie Beweisaufnahmen verstoßen dagegen und können die Kosten unnötiger Sachverständigengutachten daher auch nicht nach § 76 AVG überwälzt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 40 mwN). 3. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG hat sich die Behörde auch dabei von Rücksichten auf „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ leiten zu lassen. Unnötige Verfahrensschritte wie Beweisaufnahmen verstoßen dagegen und können die Kosten unnötiger Sachverständigengutachten daher auch nicht nach Paragraph 76, AVG überwälzt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 40 mwN).
4. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehen Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinn zur Verfügung. Den Gemeinden stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Ein solches Bemühen ist entsprechend zu dokumentieren (vgl VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242 mwN).4. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehen Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinn zur Verfügung. Den Gemeinden stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Ein solches Bemühen ist entsprechend zu dokumentieren vergleiche VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242 mwN).
5.1. Grundlegend ist ferner zwischen dem Festsetzungs- bzw Bestimmungsverfahren, das das Verhältnis zwischen der Behörde und dem nichtamtlichen Sachverständigen betrifft, und dem (Überwälzungs-)Verfahren, das das Verhältnis Behörde und Erstattungspflichtigem betrifft, zu unterscheiden [Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a (Stand 1.9.2025, rdb.at) Rz 13 ff].5.1. Grundlegend ist ferner zwischen dem Festsetzungs- bzw Bestimmungsverfahren, das das Verhältnis zwischen der Behörde und dem nichtamtlichen Sachverständigen betrifft, und dem (Überwälzungs-)Verfahren, das das Verhältnis Behörde und Erstattungspflichtigem betrifft, zu unterscheiden [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, (Stand 1.9.2025, rdb.at) Rz 13 ff].
5.2. An dieser Stelle sei ausschließlich festgehalten, dass der das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen betreffende Gebührenbestimmungs- bzw Festsetzungsbescheid für die Partei des Hauptverfahrens (sohin den potentiell Ersatzpflichtigen) keine Bindungswirkung entfaltet (Hengstschläger/Leeb aaO).
6. Es obliegt der Behörde die mittels Honorarnote geltend gemachten (Sachverständigen-)Gebühren im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung auf Angemessenheit und Übereinstimmung mit den Vorgaben des GebAG zu prüfen (vgl § 53a Abs 2 zweiter Satz AVG; ferner VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140). Insbesondere hat die Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen somit im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung aufzufordern, die Art und Höhe der einzelnen Gebührenbestandteile gesondert anzuführen (siehe dazu auch VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282; vgl auch LGZ Wien, 43 R 145/07b EFSlg 118.534 sowie OLG Innsbruck 5 R 41/13p SV 2014/4, 230, wonach auch im Zivil- und Strafprozess der maßgebende Sachverhalt ausschließlich im erstinstanzlichen (Gebührenbestimmungs-)Ermittlungsverfahren abzuklären ist und die Verbesserung vor der Gebührensbestimmung zu erfolgen hat; ferner Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 39 GebAG E 32 zur Aufforderung an den Sachverständigen zur Verbesserung (ausschließlich) im Bestimmungsverfahren; weiters § 39 Abs 1 zweiter Satz GebAG: „Vor der Gebührenbestimmung […]“). Dies ist insofern nachvollziehbar, weil der nichtamtliche Sachverständige nur im Festsetzungs- bzw Gebührenbestimmungsverfahren selbst Partei ist. Verabsäumt dies die Behörde, trägt sie das Risiko, dass sie im Überwälzungsverfahren keine oder bloß geringere Gebühren rückerstattet bekommt (vgl VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).6. Es obliegt der Behörde die mittels Honorarnote geltend gemachten (Sachverständigen-)Gebühren im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung auf Angemessenheit und Übereinstimmung mit den Vorgaben des GebAG zu prüfen vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 2, zweiter Satz AVG; ferner VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140). Insbesondere hat die Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen somit im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung aufzufordern, die Art und Höhe der einzelnen Gebührenbestandteile gesondert anzuführen (siehe dazu auch VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282; vergleiche auch LGZ Wien, 43 R 145/07b EFSlg 118.534 sowie OLG Innsbruck 5 R 41/13p SV 2014/4, 230, wonach auch im Zivil- und Strafprozess der maßgebende Sachverhalt ausschließlich im erstinstanzlichen (Gebührenbestimmungs-)Ermittlungsverfahren abzuklären ist und die Verbesserung vor der Gebührensbestimmung zu erfolgen hat; ferner Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 39, GebAG E 32 zur Aufforderung an den Sachverständigen zur Verbesserung (ausschließlich) im Bestimmungsverfahren; weiters Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz GebAG: „Vor der Gebührenbestimmung […]“). Dies ist insofern nachvollziehbar, weil der nichtamtliche Sachverständige nur im Festsetzungs- bzw Gebührenbestimmungsverfahren selbst Partei ist. Verabsäumt dies die Behörde, trägt sie das Risiko, dass sie im Überwälzungsverfahren keine oder bloß geringere Gebühren rückerstattet bekommt vergleiche VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).
7. Ebenso ist es Aufgabe der Behörde im Festsetzungsverfahren die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Der Verweis des § 53a Abs 1 AVG auf das GebAG, das sinngemäß anzuwenden sei, betrifft explizit auch die Regelung des § 25 GebAG ("Anspruchsvoraussetzungen"), die sich unter anderem mit der Warnpflicht des Sachverständigen befasst. Auch diese Norm soll somit im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finden, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Verweis nur den "Umfang der Gebühr" erfasst, weil das GebAG den Umfang der Gebühr auch davon abhängig macht, ob die Warnpflicht erfüllt wurde. Was die Betragsgrenzen betrifft, ab denen der nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren zu warnen hat, führt eine sinngemäße Anwendung von § 25 Abs 1a GebAG dazu, dass eine solche Warnung vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs 4 AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw € 4.000,-- zum Tragen, wenn es einen (darunter liegenden) Streitwert nicht gegeben hat (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). Im vorzitierten Fall wurde die behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung hinsichtlich der Komplexität mit einem Verfahren vor dem Landesgericht verglichen, sodass die Grenze von € 4.000,-- zur Anwendung gelangte. 7. Ebenso ist es Aufgabe der Behörde im Festsetzungsverfahren die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Der Verweis des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf das GebAG, das sinngemäß anzuwenden sei, betrifft explizit auch die Regelung des Paragraph 25, GebAG ("Anspruchsvoraussetzungen"), die sich unter anderem mit der Warnpflicht des Sachverständigen befasst. Auch diese Norm soll somit im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finden, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Verweis nur den "Umfang der Gebühr" erfasst, weil das GebAG den Umfang der Gebühr auch davon abhängig macht, ob die Warnpflicht erfüllt wurde. Was die Betragsgrenzen betrifft, ab denen der nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren zu warnen hat, führt eine sinngemäße Anwendung von Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG dazu, dass eine solche Warnung vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach Paragraph 76, Absatz 4, AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw € 4.000,-- zum Tragen, wenn es einen (darunter liegenden) Streitwert nicht gegeben hat (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). Im vorzitierten Fall wurde die behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung hinsichtlich der Komplexität mit einem Verfahren vor dem Landesgericht verglichen, sodass die Grenze von € 4.000,-- zur Anwendung gelangte.
8. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Eine Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei kommt nur insoweit in Betracht, als die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen notwendig war, er seine Gebühren im Sinne des GebAG rechtzeitig geltend gemacht hat und diese dem GebAG entsprechen (VwGH 31.07.2012, 2010/05/0053). 8. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Eine Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei kommt nur insoweit in Betracht, als die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen notwendig war, er seine Gebühren im Sinne des GebAG rechtzeitig geltend gemacht hat und diese dem GebAG entsprechen (VwGH 31.07.2012, 2010/05/0053).
Zu den überwälzten Gebühren des nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen
9.1. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde ausweislich des Aktenstandes und entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Anfrage zur Verfügbarkeit eines schalltechnischen Amtssachverständigen gestellt. Die Feststellung, dass sich dies aus der im Behördenakt aufliegenden E-Mail vom 10.05.2021 ergebe ist insofern aktenwidrig, weil mit dieser E-Mail ausschließlich und ausdrücklich angefragt wurde, ob Amtssachverständige aus den Fachbereichen Bautechnik, Geotechnik und Hydrogeologie – nicht aber auch aus dem Fachbereich Schalltechnik – beigestellt werden können.
9.2. Die Überwälzung der diesbezüglichen Gebühren auf den Beschwerdeführer scheitert also bereits daran, dass im vorgelegten Akt kein entsprechendes Bemühen zur Beistellung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik dokumentiert ist (vgl VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242 mwN). Hieran ändern auch die nicht im Behördenakt dokumentierten und mit Schreiben vom 10.03.2026 geäußerten Annahmen, wonach die Behörde aufgrund von Erfahrungswerten und der Abfrage zu den Fachgebieten Bautechnik und Hydrogeologie davon ausgegangen sei, dass auch im Bereich Schalltechnik keine Amtssachverständigen für Verfügung gestanden wären, nichts. Derartige Annahmen vermögen ein entsprechendes Bemühen mitsamt Dokumentation desselbigen nicht zu ersetzen.9.2. Die Überwälzung der diesbezüglichen Gebühren auf den Beschwerdeführer scheitert also bereits daran, dass im vorgelegten Akt kein entsprechendes Bemühen zur Beistellung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik dokumentiert ist vergleiche VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242 mwN). Hieran ändern auch die nicht im Behördenakt dokumentierten und mit Schreiben vom 10.03.2026 geäußerten Annahmen, wonach die Behörde aufgrund von Erfahrungswerten und der Abfrage zu den Fachgebieten Bautechnik und Hydrogeologie davon ausgegangen sei, dass auch im Bereich Schalltechnik keine Amtssachverständigen für Verfügung gestanden wären, nichts. Derartige Annahmen vermögen ein entsprechendes Bemühen mitsamt Dokumentation desselbigen nicht zu ersetzen.
9.3. Wenngleich aus diesem Grund nicht mehr auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss, sei aus Gründen der Vollständigkeit festgehalten, dass eine Überwälzung auch aus einem weiteren Grund scheitern würde. Denn: Die Honorarnote, die der Festsetzung und in weiterer Folge der Überwälzung zu Grunde gelegt wurde, entspricht nicht den Vorgaben des GebAG. Diese enthält weder Zeitangaben noch eine Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile, die eine Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen und den im Gebührenanspruchsgesetz genannten Faktoren sowie eine Überprüfung ermöglichen würde. Der Honorarnote mangelt es sohin an der Nachvollziehbarkeit, wobei dieser Umstand seitens der belangten Behörde (vor Festsetzung) nicht aufgegriffen wurde. Auch die Nichtentsprechung der Vorgaben des GebAG und die sich daraus ergebende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung der Gebühren gemäß Honorarnote würde für sich genommen ausreichen, um der Überwälzung entgegenzustehen (VwGH 15.11.2011, 2000/07/0282: „Darüber hinaus fehlt es an einer weiteren (inhaltlichen) Voraussetzung für die Vorschreibung des Kostenersatzes“ [Hervorhebung nicht im Original]; ferner VwGH 31.07.2012, 2010/05/0053).
9.4. Ferner sei der Hinweis erlaubt, dass der Bauplatz im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist. Die Widmung „Freiland“ kennt kein Widmungsmaß, sodass sich der Gutachtensauftrag im Bestellungsbescheid vom 05.07.2021 jedenfalls in Teilen (vgl Bestellungsbescheid, Punkt III.5 f) als falsch erweist (vgl zur Gebührenüberwälzung bei fehlerhaften bzw nicht vorhandenen Gutachtensaufträgen auch VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).9.4. Ferner sei der Hinweis erlaubt, dass der Bauplatz im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist. Die Widmung „Freiland“ kennt kein Widmungsmaß, sodass sich der Gutachtensauftrag im Bestellungsbescheid vom 05.07.2021 jedenfalls in Teilen vergleiche Bestellungsbescheid, Punkt römisch drei.5 f) als falsch erweist vergleiche zur Gebührenüberwälzung bei fehlerhaften bzw nicht vorhandenen Gutachtensaufträgen auch VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).
9.5. Abschließend sei auch angermerkt, dass die Behörde (bereits im Festsetzungsverfahren) die Warnpflicht des Sachverständigen iSd § 25 GebAG ("Anspruchsvoraussetzungen") außer Acht gelassen hat. Ausgehend von der Komplexität – das erkennende Gericht hegt keinen Zweifel, dass diese im behördlichen Ausgangsverfahren durchaus mit einem Verfahren vor dem Landesgericht vergleichbar ist bzw war (vgl auch VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020) –, hätte die belangte Behörde mangels Einhebung eines Vorschusses nach § 76 Abs 4 AVG, mangels Kostenschätzung durch den Sachverständigen und mangels Streitwerts den fixen Schwellenwert von € 4.000,00 beachten müssen, zumal seitens des Sachverständigen keine Kostenwarnung erfolgte (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). 9.5. Abschließend sei auch angermerkt, dass die Behörde (bereits im Festsetzungsverfahren) die Warnpflicht des Sachverständigen iSd Paragraph 25, GebAG ("Anspruchsvoraussetzungen") außer Acht gelassen hat. Ausgehend von der Komplexität – das erkennende Gericht hegt keinen Zweifel, dass diese im behördlichen Ausgangsverfahren durchaus mit einem Verfahren vor dem Landesgericht vergleichbar ist bzw war vergleiche auch VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020) –, hätte die belangte Behörde mangels Einhebung eines Vorschusses nach Paragraph 76, Absatz 4, AVG, mangels Kostenschätzung durch den Sachverständigen und mangels Streitwerts den fixen Schwellenwert von € 4.000,00 beachten müssen, zumal seitens des Sachverständigen keine Kostenwarnung erfolgte (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020).
9.6. Der diesbezügliche Spruchteil war daher ersatzlos zu beheben.
Zu den überwälzten Gebühren des nichtamtlichen wasserbautechnischen Sachverständigen
10.1. Wie festgestellt, wurde mit der Honorarnote des wasserbautechnischen Sachverständigen, die in der Folge festgesetzt und überwälzt wurde, ein Pauschalbetrag geltend gemacht. Die Honorarnote enthält weder Zeitangaben noch eine Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile, die eine Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen und den im GebAG genannten Faktoren sowie eine Überprüfung ermöglichen würde. Der Honorarnote mangelt es sohin an der Nachvollziehbarkeit, wobei dieser Umstand seitens der belangten Behörde (vor Festsetzung) nicht aufgegriffen wurde.
10.2. Anknüpfend an die Vorausführungen steht die Nichtentsprechung der Vorgaben des GebAG und die sich daraus ergebende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung der Gebühren gemäß Honorarnote der Überwälzung an den Beschwerdeführer entgegen.
10.3. Der diesbezügliche Spruchteil war daher ersatzlos zu beheben.
Zu den überwälzten Gebühren des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen
11.1. Wie dargelegt, wurde der nichtamtliche bautechnische Sachverständige mit Bescheid vom 05.07.2021 bestellt. Anders als dies die Formulierung unter der Überschrift II. im Bestellungsbeschluss vermuteten lässt, ist dem Bescheid kein entsprechender Gutachtensauftrag an den Sachverständigen zu entnehmen. Abweichend von den Bestellungsbescheiden der Sachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Wasserbautechnik ist dem diesbezüglichen Bestellungsbescheid sohin gerade keine konkrete Aufgaben- und Fragestellung zu entnehmen. Vielmehr hat sich die Behörde – wie ausgeführt – im Wesentlichen damit begnügt, die Gesetzesbestimmungen seitenlang wiederzugeben ohne dem Sachverständigen Vorgabe zu den konkreten, entscheidungserheblichen Beweisthemen (wie etwa zur bautechnischen Beurteilung der Bauplatzeignung iSd § 5 Stmk BauG oder zur Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen iSd § 43 Stmk BauG) zu machen. Ebenso ist dem vorgelegten Akt kein in der Folge konkretisierter (Gutachtens-)Auftrag zu entnehmen.11.1. Wie dargelegt, wurde der nichtamtliche bautechnische Sachverständige mit Bescheid vom 05.07.2021 bestellt. Anders als dies die Formulierung unter der Überschrift römisch zwei. im Bestellungsbeschluss vermuteten lässt, ist dem Bescheid kein entsprechender Gutachtensauftrag an den Sachverständigen zu entnehmen. Abweichend von den Bestellungsbescheiden der Sachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Wasserbautechnik ist dem diesbezüglichen Bestellungsbescheid sohin gerade keine konkrete Aufgaben- und Fragestellung zu entnehmen. Vielmehr hat sich die Behörde – wie ausgeführt – im Wesentlichen damit begnügt, die Gesetzesbestimmungen seitenlang wiederzugeben ohne dem Sachverständigen Vorgabe zu den konkreten, entscheidungserheblichen Beweisthemen (wie etwa zur bautechnischen Beurteilung der Bauplatzeignung iSd Paragraph 5, Stmk BauG oder zur Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen iSd Paragraph 43, Stmk BauG) zu machen. Ebenso ist dem vorgelegten Akt kein in der Folge konkretisierter (Gutachtens-)Auftrag zu entnehmen.
11.2. Doch selbst wenn man in dem Bestellungsbescheid mitsamt Verwendung der Formulierung „Gutachtensauftrag“ einen Auftrag zur (vollständigen) Prüfung nach dem Stmk BauG und Stmk ROG vermuten bzw antizipieren würde, wäre ein solcher zu allgemein bzw unkonkret gehalten (vgl wiederum VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).11.2. Doch selbst wenn man in dem Bestellungsbescheid mitsamt Verwendung der Formulierung „Gutachtensauftrag“ einen Auftrag zur (vollständigen) Prüfung nach dem Stmk BauG und Stmk ROG vermuten bzw antizipieren würde, wäre ein solcher zu allgemein bzw unkonkret gehalten vergleiche wiederum VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).
11.3. Ein in der Folge auf Basis eines unbestimmten bzw nicht vorhandenen Gutachtensauftrags („Blanko-Auftrag“), wobei gerade keine entscheidungserheblichen Umstände von der Behörde zur Prüfung vorgegeben wurden, dennoch erstattetes Gutachten kann nicht als erforderliches Gutachten iSd § 52 Abs 1 und 2 AVG angesehen werden (vgl VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074; auch LVwG Steiermark 12.04.2023, LVwG 41.38-172/2023-13). Denn: Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen stets durch den (Gutachtens-)Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel, hat er die Weisung der Behörde bzw des Gerichtes einzuholen (Ris-Justiz RS0059125; vgl auch Ris-Justiz RS0059137 sowie Ris-Justiz RS0059129). Dabei ist es gerade Aufgabe des bestellten Sachverständigen, selbst einen – hier gar nicht vorhandenen – Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen (Ris-Justiz RS0124313). Zumal sich die Sachverständigentätigkeit ausschließlich nach dem Gutachtensauftrag richtet (vgl § 25 Abs 1 GebAG), knüpft der Gebührenanspruch – zur Erinnerung: § 25 GebAG ist mit „Anspruchsvoraussetzungen“ überschrieben – an das Vorliegen eines ebensolchen an. Mit anderen Worten: Ohne (entsprechenden) Auftrag an den Sachverständigen kann ein Gebührenanspruch nach dem GebAG gar nicht entstehen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 25 GebAG Anm 2 und E 1 bis E 4).11.3. Ein in der Folge auf Basis eines unbestimmten bzw nicht vorhandenen Gutachtensauftrags („Blanko-Auftrag“), wobei gerade keine entscheidungserheblichen Umstände von der Behörde zur Prüfung vorgegeben wurden, dennoch erstattetes Gutachten kann nicht als erforderliches Gutachten iSd Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG angesehen werden vergleiche VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074; auch LVwG Steiermark 12.04.2023, LVwG 41.38-172/2023-13). Denn: Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen stets durch den (Gutachtens-)Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel, hat er die Weisung der Behörde bzw des Gerichtes einzuholen (Ris-Justiz RS0059125; vergleiche auch Ris-Justiz RS0059137 sowie Ris-Justiz RS0059129). Dabei ist es gerade Aufgabe des bestellten Sachverständigen, selbst einen – hier gar nicht vorhandenen – Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen (Ris-Justiz RS0124313). Zumal sich die Sachverständigentätigkeit ausschließlich nach dem Gutachtensauftrag richtet vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, GebAG), knüpft der Gebührenanspruch – zur Erinnerung: Paragraph 25, GebAG ist mit „Anspruchsvoraussetzungen“ überschrieben – an das Vorliegen eines ebensolchen an. Mit anderen Worten: Ohne (entsprechenden) Auftrag an den Sachverständigen kann ein Gebührenanspruch nach dem GebAG gar nicht entstehen vergleiche , Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 25, GebAG Anmerkung 2 und E 1 bis E 4).
11.4. Die Gebührenvorschreibung erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig, sodass der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos zu beheben war. Dies folgt wiederum auch aus dem Zweck und Telos der (Kostenschutz-)Bestimmungen des GebAG, die gerade den Kostenschutz des Normunterworfenen (des potentiell Ersatzpflichtigen) bezwecken. Sinn und Zweck den Gutachtensauftrag möglichst präzise zu fassen (oder auf das absolut Notwendige einzuschränken) ist gerade der Schutz vor (überbordenden) Kosten (vgl VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020; 29.06.2022, Ra 2021/16/0075).11.4. Die Gebührenvorschreibung erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig, sodass der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos zu beheben war. Dies folgt wiederum auch aus dem Zweck und Telos der (Kostenschutz-)Bestimmungen des GebAG, die gerade den Kostenschutz des Normunterworfenen (des potentiell Ersatzpflichtigen) bezwecken. Sinn und Zweck den Gutachtensauftrag möglichst präzise zu fassen (oder auf das absolut Notwendige einzuschränken) ist gerade der Schutz vor (überbordenden) Kosten vergleiche VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020; 29.06.2022, Ra 2021/16/0075).
12. Wenngleich nicht (mehr) entscheidungsmaßgeblich sei ferner auf einige weitere Aspekte hingewiesen:
13.1. Der bautechnische nichtamtliche Sachverständige hat – wenngleich eine derartige Teilabrechnung im GebAG nicht vorgesehen ist (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 38 GebAG E 47 ff) – zwei Honorarnoten gelegt: Eine vom 21.03.2022 und eine vom 12.03.2024. Diese wurden in der Folge der Festsetzung und sodann der Überwälzung zu Grunde gelegt.13.1. Der bautechnische nichtamtliche Sachverständige hat – wenngleich eine derartige Teilabrechnung im GebAG nicht vorgesehen ist vergleiche , Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 38, GebAG E 47 ff) – zwei Honorarnoten gelegt: Eine vom 21.03.2022 und eine vom 12.03.2024. Diese wurden in der Folge der Festsetzung und sodann der Überwälzung zu Grunde gelegt.
13.2. Bereits die erste Honorarnote vom 21.03.2022 weist einen Rechnungsbetrag von € 4.161,78 aus.
13.3. Diesbezüglich hat die Behörde (bereits im Festsetzungsverfahren) wiederum die Warnpflicht des Sachverständigen iSd § 25 GebAG außer Acht gelassen. Unter Hinweis auf die Vorausführungen zum nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen hätte die belangte Behörde – bei Vorliegen eines entsprechend konkreten Gutachtensauftrags – sohin (jedenfalls) den fixen Schwellenwert von € 4.000,00 beachten müssen, zumal seitens des Sachverständigen keine Kostenwarnung erfolgte (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). An dieser Stelle darf (insb. der beigezogene nichtamtliche bautechnische Sachverständige) auch auf § 28 Abs 6 zweiter Spiegelstrich sowie Abs 7 Stmk BauG hingewiesen werden, wonach Verstöße von nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen gegen Amtspflichten mit der Streichung aus Liste der bautechnischen Sachverständigen sowie der Wiedereintragungssperre für zwei Jahre sanktioniert werden. Die ordnungsgemäße Abrechnung – sohin in Entsprechung der Vorgaben des GebAG (wobei hierauf im Bestellungsbescheid auch ausdrücklich hingewiesen wurde) – zählt zu den derartigen Amtspflichten.13.3. Diesbezüglich hat die Behörde (bereits im Festsetzungsverfahren) wiederum die Warnpflicht des Sachverständigen iSd Paragraph 25, GebAG außer Acht gelassen. Unter Hinweis auf die Vorausführungen zum nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen hätte die belangte Behörde – bei Vorliegen eines entsprechend konkreten Gutachtensauftrags – sohin (jedenfalls) den fixen Schwellenwert von € 4.000,00 beachten müssen, zumal seitens des Sachverständigen keine Kostenwarnung erfolgte (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). An dieser Stelle darf (insb. der beigezogene nichtamtliche bautechnische Sachverständige) auch auf Paragraph 28, Absatz 6, zweiter Spiegelstrich sowie Absatz 7, Stmk BauG hingewiesen werden, wonach Verstöße von nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen gegen Amtspflichten mit der Streichung aus Liste der bautechnischen Sachverständigen sowie der Wiedereintragungssperre für zwei Jahre sanktioniert werden. Die ordnungsgemäße Abrechnung – sohin in Entsprechung der Vorgaben des GebAG (wobei hierauf im Bestellungsbescheid auch ausdrücklich hingewiesen wurde) – zählt zu den derartigen Amtspflichten.
13.4. Da im Gegenstandsfall bereits die erste Honorarnote über dem dargelegten Schwellenwert lag, bestünde – bei Vorliegen eines entsprechend konkreten Gutachtensauftrags – auch aus diesem Grund kein darüberhinausgehender Gebührenanspruch (vgl § 25 Abs 1a GebAG). Dem Beschwerdeführer könnte zudem der diesen Umstand außer Acht lassende rechtskräftige Festsetzungsbescheid mangels Bindungswirkung nicht entgegengehalten werden. Aus diesem Grund würde sich fallbezogen auch ein Eingehen auf die außerhalb des Schwellenwerts liegende zweite Honorarnote vom 12.03.2024 erübrigen. Deren Überwälzung wäre sohin jedenfalls auch deshalb rechtswidrig.13.4. Da im Gegenstandsfall bereits die erste Honorarnote über dem dargelegten Schwellenwert lag, bestünde – bei Vorliegen eines entsprechend konkreten Gutachtensauftrags – auch aus diesem Grund kein darüberhinausgehender Gebührenanspruch vergleiche Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG). Dem Beschwerdeführer könnte zudem der diesen Umstand außer Acht lassende rechtskräftige Festsetzungsbescheid mangels Bindungswirkung nicht entgegengehalten werden. Aus diesem Grund würde sich fallbezogen auch ein Eingehen auf die außerhalb des Schwellenwerts liegende zweite Honorarnote vom 12.03.2024 erübrigen. Deren Überwälzung wäre sohin jedenfalls auch deshalb rechtswidrig.
14.1. Auch die erste Honorarnote vom 21.03.2022 weist (erhebliche) Mängel auf, die nicht unerwähnt bleiben sollen. Dennoch wären aus dieser – anders als bei jenen der Sachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Wasserbau, die bloß Pauschalrechnung gelegt haben –, zumindest Zeitangaben und Aufgliederung in einzelne Gebührenbestandteile in Teilen erkennbar.
14.2. Mit Ausnahme der Reisekosten hat der nichtamtliche Sachverständige sämtliche Positionen unter Angabe der aufgewendeten Zeit als Mühewaltung verrechnet.
14.3. Mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu gehören auch die Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 34 GebAG E 1 bis E 4).14.3. Mit der Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, GebAG wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu gehören auch die Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens vergleiche , Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 34, GebAG E 1 bis E 4).
14.4. Die Angaben des Sachverständigen über seinen Zeitaufwand sind nach ständiger Rechtsprechung so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen (etwa 10 ObS 100/10v; Krammer/Schmidt, SDG – GebAG4, § 38 GebAG E 49; RIS-Justiz RS0120631).14.4. Die Angaben des Sachverständigen über seinen Zeitaufwand sind nach ständiger Rechtsprechung so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen (etwa 10 ObS 100/10v; Krammer/Schmidt, SDG – GebAG4, Paragraph 38, GebAG E 49; RIS-Justiz RS0120631).
14.5. Das Gericht hat bei der Beurteilung der Kostennote daher nicht zu prüfen, ob es objektiv möglich gewesen wäre, die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen. Eine Prüfung der Angemessenheit der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit hat vielmehr im Allgemeinen nicht zu erfolgen (etwa OLG Wien 2 R 20/16z; 3 R 198/16g). Denn die Gutachterarbeit ist vor allem eine geistige Tätigkeit, die nicht nach objektiven Gesichtspunkten eingeschätzt werden kann.
14.6. Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Graz 5 R 63/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) § 34 GebAG E186). Ein solcher ist für das Landesverwaltungsgericht gegenständlich aber nicht zu erkennen. 14.6. Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Graz 5 R 63/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) Paragraph 34, GebAG E186). Ein solcher ist für das Landesverwaltungsgericht gegenständlich aber nicht zu erkennen.
14.7. Zur Höhe des Stundensatzes gilt Folgendes:
14.8. Weist der Sachverständige seine außergerichtlichen Einkünfte nach, so haben sich die Gebührenansätze daran zu orientieren.
14.9. Sofern der Sachverständige die von ihm üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichartige Tätigkeiten nicht bescheinigt und wenn mangels gesetzlich vorgesehener Gebührenordnungen auch § 34 Abs 4 GebAG nicht anzuwenden ist, berechnet sich die Mühewaltungsgebühr nach den Rahmensätzen des § 34 Abs 3 GebAG (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, Anm 12). 14.9. Sofern der Sachverständige die von ihm üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichartige Tätigkeiten nicht bescheinigt und wenn mangels gesetzlich vorgesehener Gebührenordnungen auch Paragraph 34, Absatz 4, GebAG nicht anzuwenden ist, berechnet sich die Mühewaltungsgebühr nach den Rahmensätzen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, Anmerkung 12).
14.10. Diese Gebührenstufen unterscheiden sich nach der Ausbildungsqualifikation, die für die Tätigkeit zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendig ist. Kriterium für die Bestimmung des Stundenansatzes im Gebührenrahmen ist die Schwierigkeit und der Begründungsaufwand, der qualitative Aufwand (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, E 157 mwN).
14.11. Die Zuerkennung der Gebühr in Höhe von € 141,00 (2021) bzw € 148,00 (2022) pro Stunde erscheint (bei Vorliegen eines konkreten Gutachtenauftrags) gemäß § 34 Abs 3 Z 3 GebAG in der damals geltenden Fassung nach der Aktenlage, insbesondere auf Grund des Umfangs des zu untersuchenden Areals, gerechtfertigt. Sie fällt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde an. Die Höhe des Stundensatzes ist daher jedenfalls angemessen. 14.11. Die Zuerkennung der Gebühr in Höhe von € 141,00 (2021) bzw € 148,00 (2022) pro Stunde erscheint (bei Vorliegen eines konkreten Gutachtenauftrags) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG in der damals geltenden Fassung nach der Aktenlage, insbesondere auf Grund des Umfangs des zu untersuchenden Areals, gerechtfertigt. Sie fällt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde an. Die Höhe des Stundensatzes ist daher jedenfalls angemessen.
15.1. In Bezug auf die einzelnen in der Honorarnote vom 22.03.2022 abgerechneten Leistungen gilt Folgendes:
15.2. Auffällig ist bereits die erste Position, die mit 21.05.2021 datiert und mit „Besprechung im Gemeindeamt und 1. Besichtigung vor Ort“ überschrieben ist. Denn: Der Bestellungsbescheid datiert vom 05.07.2021 und damit erst rund eineinhalb Monate nach dem 21.05.2021. Zum Zeitpunkt 21.05.2021 war der bautechnische Sachverständige sohin noch gar nicht formal dem Verfahren beigezogen, sodass diese Position jedenfalls nicht zu honorieren gewesen wäre.
15.3. Auch die nächste Position vom 13.07.2021, die mit „Vorbegutachtung der Einreichunterlagen sowie verfassen [sic] einer Stellungnahme“ überschrieben ist, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist schon mangels Gutachtensauftrag nicht ersichtlich und überprüfbar, ob der Sachverständige in Bezug auf die Stellungnahme überhaupt beauftragt wurde. Im Übrigen entspricht diese Position auch nicht den Vorgaben des GebAG. Denn: Diesbezüglich sind die Leistungen vermischt. Jedenfalls wären diese nicht zur Gänze als Mühewaltung zu honorieren. Die bloße Vorbegutachtung, die zeitmäßig nicht näher aufgeschlüsselt wird, wäre bloß als Aktenstudium iSd § 36 GebAG zu honorieren gewesen (vgl VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134). 15.3. Auch die nächste Position vom 13.07.2021, die mit „Vorbegutachtung der Einreichunterlagen sowie verfassen [sic] einer Stellungnahme“ überschrieben ist, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist schon mangels Gutachtensauftrag nicht ersichtlich und überprüfbar, ob der Sachverständige in Bezug auf die Stellungnahme überhaupt beauftragt wurde. Im Übrigen entspricht diese Position auch nicht den Vorgaben des GebAG. Denn: Diesbezüglich sind die Leistungen vermischt. Jedenfalls wären diese nicht zur Gänze als Mühewaltung zu honorieren. Die bloße Vorbegutachtung, die zeitmäßig nicht näher aufgeschlüsselt wird, wäre bloß als Aktenstudium iSd Paragraph 36, GebAG zu honorieren gewesen vergleiche VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).
15.4. Dem Grunde nach zutreffend wäre die Verrechnung der Bauverhandlung als Mühewaltung (Position vom 18.03.2022). Diesfalls normiert § 35 Abs 1 GebAG, dass die Teilnahme nur insoweit nach § 35 leg cit zu verrechnen ist, als nicht – wie im Gegenstandsfall – Mühewaltung iSd § 34 leg cit geltend wird. Allerdings wäre die Verrechnung im Gegenstandsfall dennoch verfehlt. Ausweislich der Honorarnote werden unter der Position „18.03.2022, Bauverhandlung vor Ort einschl. Fahrt“ vier Stunden an Mühewaltung verrechnet. Zunächst handelt es sich bei der Angabe des 18.03.2022 um einen offenkundigen Schreibfehler, hat doch die Bauverhandlung am 17.03.2022 stattgefunden. Gemäß Aktenstand hat diese zwei (begonnene) Stunden gedauert, sodass sich die weiteren zwei (der vier Stunden) offenbar auf die Fahrtdauer beziehen. Die diesbezüglichen Fahrtkosten wurden jedoch separat als Reisekosten verrechnet, sodass diese nicht zusätzlich als Mühewaltung zu honorieren gewesen wären. Vielmehr wären diese – neben den (ebenfalls falsch verrechneten) Reisekosten – als Zeitversäumnis zu honorieren gewesen.15.4. Dem Grunde nach zutreffend wäre die Verrechnung der Bauverhandlung als Mühewaltung (Position vom 18.03.2022). Diesfalls normiert Paragraph 35, Absatz eins, GebAG, dass die Teilnahme nur insoweit nach Paragraph 35, leg cit zu verrechnen ist, als nicht – wie im Gegenstandsfall – Mühewaltung iSd Paragraph 34, leg cit geltend wird. Allerdings wäre die Verrechnung im Gegenstandsfall dennoch verfehlt. Ausweislich der Honorarnote werden unter der Position „18.03.2022, Bauverhandlung vor Ort einschl. Fahrt“ vier Stunden an Mühewaltung verrechnet. Zunächst handelt es sich bei der Angabe des 18.03.2022 um einen offenkundigen Schreibfehler, hat doch die Bauverhandlung am 17.03.2022 stattgefunden. Gemäß Aktenstand hat diese zwei (begonnene) Stunden gedauert, sodass sich die weiteren zwei (der vier Stunden) offenbar auf die Fahrtdauer beziehen. Die diesbezüglichen Fahrtkosten wurden jedoch separat als Reisekosten verrechnet, sodass diese nicht zusätzlich als Mühewaltung zu honorieren gewesen wären. Vielmehr wären diese – neben den (ebenfalls falsch verrechneten) Reisekosten – als Zeitversäumnis zu honorieren gewesen.
15.5. Ebenso als falsch erweist sich die Aufstellung der Reisekosten unter der Position „2 Fahrten B-Ort – D-Ort und retour“ auf Basis des damals geltenden Kilometergeldes. Unter Hinweis auf die Vorausführungen zur Position vom 21.05.2021 (sohin zur Anreise zur ersten Besichtigung) wäre jedenfalls der diesbezügliche Reisekostenanteil (sohin die Hälfte) nicht zu honorieren gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt noch keine wirksame Bestellung vorlag.
C. Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung (Spruchpunkt C. des angefochtenen Bescheids)
16. Der Beschwerdeführer vertritt den Rechtsstandpunkt, aus der Formulierung in § 1 Abs 2 der GdVwAbgV 2012 sei die Unzulässigkeit kumulierender Verwaltungsabgaben abzuleiten. Der Gesamtbetrag der Verwaltungsabgaben iSd GdVwAbgV 2012 sei daher mit maximal € 1.357,00 begrenzt.16. Der Beschwerdeführer vertritt den Rechtsstandpunkt, aus der Formulierung in Paragraph eins, Absatz 2, der GdVwAbgV 2012 sei die Unzulässigkeit kumulierender Verwaltungsabgaben abzuleiten. Der Gesamtbetrag der Verwaltungsabgaben iSd GdVwAbgV 2012 sei daher mit maximal € 1.357,00 begrenzt.
17. Dieser Rechtsstandpunkt vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.
18. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, haben die Parteien gemäß § 1 Abs 1 des LGVAG für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion Abgaben zu entrichten.18. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, haben die Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des LGVAG für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion Abgaben zu entrichten.
19. Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten (§ 7 Abs 1 LGVAG).19. Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten (Paragraph 7, Absatz eins, LGVAG).
20. Gemäß § 1 Abs 1 GdVwAbgV 2012 ist für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. In Abs 2 leg cit wird die gesetzliche Vorgabe wiederholt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 1.357,00 nicht übersteigen darf.20. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GdVwAbgV 2012 ist für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. In Absatz 2, leg cit wird die gesetzliche Vorgabe wiederholt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 1.357,00 nicht übersteigen darf.
21. Aus der systematischen Zusammenschau der vorgenannten Bestimmungen ergibt sich sohin, dass als Einzelfall die jeweilige Berechtigung, und nicht die Gesamtsumme aller in einem Verwaltungsakt (hier: Bescheid) erteilten Berechtigungen gilt. Zutreffend ist auch der Hinweis der Behörde auf den Gleichheitsgrundsatz, wonach es für die Höhe der Abgabe keinen Unterschied machen kann, ob verschiedene Berechtigungen in einem Bescheid oder in mehreren Bescheiden erteilt werden (vgl. VfSlg 12.013/1989). Für jede verliehene Berechtigung kann somit eine Verwaltungsabgabe bis zu einem Höchstbetrag von € 1.357,00 zu entrichten sein (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0225; 18.05.2004, 2001/10/0177).21. Aus der systematischen Zusammenschau der vorgenannten Bestimmungen ergibt sich sohin, dass als Einzelfall die jeweilige Berechtigung, und nicht die Gesamtsumme aller in einem Verwaltungsakt (hier: Bescheid) erteilten Berechtigungen gilt. Zutreffend ist auch der Hinweis der Behörde auf den Gleichheitsgrundsatz, wonach es für die Höhe der Abgabe keinen Unterschied machen kann, ob verschiedene Berechtigungen in einem Bescheid oder in mehreren Bescheiden erteilt werden vergleiche VfSlg 12.013 aus 1989,). Für jede verliehene Berechtigung kann somit eine Verwaltungsabgabe bis zu einem Höchstbetrag von € 1.357,00 zu entrichten sein (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0225; 18.05.2004, 2001/10/0177).
22. Als Berechtigung im Sinne der GdVwAbgV 2012 ist jeder im besonderen Teil Il. Baurecht enthaltene Abgabentatbestand (Tarifpost) anzusehen. Dabei sind auch baulich unselbständige Teile einer baulichen Anlage, die Bestandteil eines genehmigten Projekts sind, verwaltungsabgabenpflichtig, sofern ihre Genehmigung einen Abgabentatbestand nach dem besonderen Teil B., II. der Anlage 1 der GdVwAbgV 2012 bildet. Weder das LGVAG noch die GdVwAbgV 2012 stellen nämlich darauf ab, ob die einzelnen Genehmigungen selbstständig ausgeübt werden können (LVwG Steiermark, 08.02.2017, LVwG 50.14-1551/2016, LVwG 40.14-1656/2016; auch LVwG Steiermark 01.03.2019, LVwG 50.4-1337/2018-15).22. Als Berechtigung im Sinne der GdVwAbgV 2012 ist jeder im besonderen Teil römisch eins l. Baurecht enthaltene Abgabentatbestand (Tarifpost) anzusehen. Dabei sind auch baulich unselbständige Teile einer baulichen Anlage, die Bestandteil eines genehmigten Projekts sind, verwaltungsabgabenpflichtig, sofern ihre Genehmigung einen Abgabentatbestand nach dem besonderen Teil B., römisch zwei. der Anlage 1 der GdVwAbgV 2012 bildet. Weder das LGVAG noch die GdVwAbgV 2012 stellen nämlich darauf ab, ob die einzelnen Genehmigungen selbstständig ausgeübt werden können (LVwG Steiermark, 08.02.2017, LVwG 50.14-1551/2016, LVwG 40.14-1656/2016; auch LVwG Steiermark 01.03.2019, LVwG 50.4-1337/2018-15).
23. Gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 16 lit a GdVwAbgV 2012 ist für die Genehmigung für nicht überdachte Lagerflächen, wie die vorliegende, eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 0,30 je m² vorzuschreiben. Bestandteil der rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung ist eine nicht überdachte Lagerfläche von über 10.000 m2, sodass hierfür zu Recht der Höchstbetrag von € 1.357,00 gemäß § 1 Abs 2 GdVwAbgV 2012 vorgeschrieben wurde.23. Gemäß Anlage eins, T, e, i, l, B, römisch zwei., TP 16 Litera a, GdVwAbgV 2012 ist für die Genehmigung für nicht überdachte Lagerflächen, wie die vorliegende, eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 0,30 je m² vorzuschreiben. Bestandteil der rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung ist eine nicht überdachte Lagerfläche von über 10.000 m2, sodass hierfür zu Recht der Höchstbetrag von € 1.357,00 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GdVwAbgV 2012 vorgeschrieben wurde.
24. Bestandteil der rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung ist auch eine Geländeveränderung von über 10.000 m2. Gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 29 GdVwAbgV 2012 ist für derartige Geländeveränderungen eine Gemeindeverwaltungsabgabe von ebenfalls € 0,30 je m² vorzuschreiben. Auch hierfür wurde daher der Höchstbetrag von € 1.357,00 gemäß § 1 Abs 2 GdVwAbgV 2012 zu Recht vorgeschrieben.24. Bestandteil der rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung ist auch eine Geländeveränderung von über 10.000 m2. Gemäß Anlage eins, T, e, i, l, B, römisch zwei., TP 29 GdVwAbgV 2012 ist für derartige Geländeveränderungen eine Gemeindeverwaltungsabgabe von ebenfalls € 0,30 je m² vorzuschreiben. Auch hierfür wurde daher der Höchstbetrag von € 1.357,00 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GdVwAbgV 2012 zu Recht vorgeschrieben.
25. Wie oben festgestellt, wurden auf den Projektunterlagen insgesamt sechs Sichtvermerke (Vidierungen) gemäß § 24 Abs 3 Stmk BauG angebracht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen durch die belangte Behörde, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen und der Berechtigungen selbst. Somit hat das erkennende Landesverwaltungsgericht bezüglich der Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die Amtshandlung der Anbringung von Sichtvermerken (Vidierungen) nur zu beurteilen, ob diese Amtshandlung auch durchgeführt wurde. Hingegen ist es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abgaben- und Gebührenvorschreibung verwehrt, zu beurteilen, ob die Vidierungen selbst zu Recht erfolgt sind. Die diesbezügliche Festsetzung ist daher gemäß Anl 1, Teil A, TP 6 GdVwAbgV 2012 zu Recht erfolgt.25. Wie oben festgestellt, wurden auf den Projektunterlagen insgesamt sechs Sichtvermerke (Vidierungen) gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Stmk BauG angebracht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen durch die belangte Behörde, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen und der Berechtigungen selbst. Somit hat das erkennende Landesverwaltungsgericht bezüglich der Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die Amtshandlung der Anbringung von Sichtvermerken (Vidierungen) nur zu beurteilen, ob diese Amtshandlung auch durchgeführt wurde. Hingegen ist es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abgaben- und Gebührenvorschreibung verwehrt, zu beurteilen, ob die Vidierungen selbst zu Recht erfolgt sind. Die diesbezügliche Festsetzung ist daher gemäß Anlage eins, T, e, i, l, A, TP 6 GdVwAbgV 2012 zu Recht erfolgt.
26. Ebenfalls festgestellt wurde, dass insgesamt drei Projektunterlagen jeweils mit Genehmigungsvermerk gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG versehen wurden, sodass die diesbezügliche Festsetzung von Gemeindeverwaltungsabgaben gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 32 GdVwAbgV 2012 in Höhe von € 15,00 (drei Genehmigungsvermerke à € 5) zu Recht erfolgt ist.26. Ebenfalls festgestellt wurde, dass insgesamt drei Projektunterlagen jeweils mit Genehmigungsvermerk gemäß Paragraph 29, Absatz 9, Stmk BauG versehen wurden, sodass die diesbezügliche Festsetzung von Gemeindeverwaltungsabgaben gemäß Anlage eins, T, e, i, l, B, römisch zwei., TP 32 GdVwAbgV 2012 in Höhe von € 15,00 (drei Genehmigungsvermerke à € 5) zu Recht erfolgt ist.
27. Unstrittig ist zudem der Umstand, dass fallbezogen zwei Bauverhandlungen durchgeführt wurden. Diesbezügliche ist die Festsetzung von Gemeindeverwaltungsabgaben gemäß Anl 1, Teil A, TP 2 GdVwAbgV 2012 in Höhe von € 26,00 (zwei Bauverhandlungen à € 13,00) zu Recht erfolgt.27. Unstrittig ist zudem der Umstand, dass fallbezogen zwei Bauverhandlungen durchgeführt wurden. Diesbezügliche ist die Festsetzung von Gemeindeverwaltungsabgaben gemäß Anlage eins, T, e, i, l, A, TP 2 GdVwAbgV 2012 in Höhe von € 26,00 (zwei Bauverhandlungen à € 13,00) zu Recht erfolgt.
28. Schließlich hat die belangte Behörde auf den Einreichunterlagen (auch) drei Vermerke (je einmal auf der Baubeschreibung, dem Einreichplan vom 16.09.2021 und dem geänderten Einreichplan vom 06.11.2023) gemäß Anl 1, Teil A, TP 3 GdVwAbgV 2012 angebracht, sodass auch die diesbezügliche Festsetzung entsprechend erfolgt ist.28. Schließlich hat die belangte Behörde auf den Einreichunterlagen (auch) drei Vermerke (je einmal auf der Baubeschreibung, dem Einreichplan vom 16.09.2021 und dem geänderten Einreichplan vom 06.11.2023) gemäß Anlage eins, T, e, i, l, A, TP 3 GdVwAbgV 2012 angebracht, sodass auch die diesbezügliche Festsetzung entsprechend erfolgt ist.
29. Aufbauend auf den Vorausführungen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt C. als unbegründet abzuweisen. Zur Klarstellung wurde der Spruchpunkt zudem präzisiert und die GdVwAbgV in der richtigen Fassung zitiert, zumal die Behörde – wie auch bei Spruchpunkt A. in Bezug auf die Kommissionsgebühren – offenbar irrtümlich die alte Verordnung aus dem 1995 angeführt hat. Dieser Umstand wäre zudem für sich genommen berichtigungsfähig iSd § 62 Abs 4 AVG.29. Aufbauend auf den Vorausführungen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt C. als unbegründet abzuweisen. Zur Klarstellung wurde der Spruchpunkt zudem präzisiert und die GdVwAbgV in der richtigen Fassung zitiert, zumal die Behörde – wie auch bei Spruchpunkt A. in Bezug auf die Kommissionsgebühren – offenbar irrtümlich die alte Verordnung aus dem 1995 angeführt hat. Dieser Umstand wäre zudem für sich genommen berichtigungsfähig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
D. Zusammenfassung
30.1. Zusammenfassend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt B. stattzugegeben und dieser Spruchpunkt über die Vorschreibung von Barauslagen ersatzlos zu beheben. Hierdurch reduziert sich die bescheidmäßig vorgeschriebene Gesamtsumme von € 16.071,78 auf € 2.889,00 (= Summe aus Spruchpunkt A. und C.).
30.2. Demgegenüber war die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt C. mit der spruchgemäßen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
E. Verhandlung
31. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sodass hierin ein (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung zu erblicken ist (vgl VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021; 05.10.2017, Ra 2016/21/0313). Zudem konnte auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. So erblickt der EGMR dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vgl ferner VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Im vorliegenden Verfahren ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt der Erteilung einer Baubewilligung für das in den genehmigten Einreichunterlagen dargestellte Projekt unbestritten und geht es allein um die Klärung der Rechtsfrage über Bestehen und Ausmaß der Gebühren- und Abgabenpflicht des genehmigten Projekts. Somit ist eine mündliche Verhandlung auch nicht durch Art. 6 EMRK geboten (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008; 22.06.2017, Ra 2017/11/0077; 30.05.2000, 96/05/0228).31. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sodass hierin ein (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung zu erblicken ist vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021; 05.10.2017, Ra 2016/21/0313). Zudem konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen. So erblickt der EGMR dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vergleiche ferner VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Im vorliegenden Verfahren ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt der Erteilung einer Baubewilligung für das in den genehmigten Einreichunterlagen dargestellte Projekt unbestritten und geht es allein um die Klärung der Rechtsfrage über Bestehen und Ausmaß der Gebühren- und Abgabenpflicht des genehmigten Projekts. Somit ist eine mündliche Verhandlung auch nicht durch Artikel 6, EMRK geboten vergleiche VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008; 22.06.2017, Ra 2017/11/0077; 30.05.2000, 96/05/0228).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – umfassend oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich bei der verfahrensgegenständlich primär relevanten Auslegung von Schriftstücken um Einzelfallbeurteilungen handelt (vgl VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0015).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – umfassend oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich bei der verfahrensgegenständlich primär relevanten Auslegung von Schriftstücken um Einzelfallbeurteilungen handelt vergleiche VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0015).
Schlagworte
nichtamtlicher Sachverständiger, Landesverwaltungsabgabe, Barauslagen, Verwaltungsabgabe, Vorschreibung, Gemeindeverwaltungsabgabe, Gebührennote, Baubewilligung, Festsetzung, Kostentragung, Warnpflicht, Vorgaben des GebAG, zur Verfügung stehende Amtssachverständige, Honorarnote, Gebühren, KostenüberwälzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.7.1042.2026.11Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026