RS OGH 1992/5/20 1Ob20/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Norm

GebAG 1975 §25 Abs1

Rechtssatz

Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen durch den gerichtlichen Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel, hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059125

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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