RS OGH 1994/7/19 11Os91/94, 3Ob284/01p, 9Ob67/03y, 2Ob180/08x, 16Ok1/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1994
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Norm

ABGB §1299 A2
GebAG 1975 §25 Abs1
GebAG 1975 §5 Abs3

Rechtssatz

Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich nach Erfüllung des erteilten Auftrages, die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 91/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 11 Os 91/94
  • 3 Ob 284/01p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 284/01p
    nur: Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen ist im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen. (T1); Beisatz: Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte aber die bisherige Rechtsprechung der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen. (T2)
  • 9 Ob 67/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
    Beis wie T2; Beisatz: Der Sachverständige hat auch dann einen Gebührenanspruch für seine erbrachten Leistungen, wenn das Gutachten unrichtig ist, solange nicht einer der bereits behandelten besonderen Fälle vorliegt, der eine Minderung oder gar einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht. (T3); Beisatz: Erwuchs die (hier) strafgerichtliche Gebührenbestimmung in Rechtskraft, kann sie in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße. (T4)
  • 2 Ob 180/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
    nur T1; Beisatz: Auch nach der GebAG-Novelle1994 BGBl 1994/623. (T5); Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens werden Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht beurteilt und daher auch von der Rechtskraft einer Entscheidung nach dem GebAG nicht erfasst. Sie können daher in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess überprüft werden. (T6); Veröff: SZ 2008/160
  • 16 Ok 1/11
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 16 Ok 1/11
    Beis wie T6

Schlagworte

Anmerkung vgl aber ab 01.01.1995 § 25 Abs 3 letzter Satz GebAG idF BGBl 1994/623!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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